MANDANTEN-INFORMATION 2022

Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

Keine neuen Informationen

Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

Keine neuen Informationen

Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

Keine neuen Informationen

Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

Keine neuen Informationen

Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

Keine neuen Informationen

Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

Keine neuen Informationen

Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

Keine neuen Informationen

Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

Keine neuen Informationen

Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

Keine neuen Informationen

Monats-Rundschreiben Kompakt 10-2022-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2022:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen

Ampel-Koalition schnürt ein drittes Entlastungspaket

| Wegen steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise hat die Ampel-Koalition Anfang September 2022 ein drittes Entlastungspaket geschnürt. Insbesondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden vorgestellt. |

Einmalzahlungen für Rentner und Studenten

Rentner sollen zum 1.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten. Die Pauschale ist einkommensteuerpflichtig je niedriger die Rente und die weiteren Einkünfte sind, desto höher ist die absolute Entlastung. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung.

Beachten Sie | Eine entsprechende Einmalzahlung soll es für die Versorgungsempfänger des Bundes geben.

Studenten und Fachschüler sollen einmalig 200 EUR erhalten.

Midijobs

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung wurde bereits mit Wirkung ab dem 1.10.2022 von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben. Diese Höchstgrenze soll ab dem 1.1.2023 auf 2.000 EUR steigen.

Dadurch sollen Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um ca. 1,3 Mrd. EUR jährlich entlastet werden, da sie weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Umsatzsteuer

Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % soll verlängert werden, um diese Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.

Vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 soll auch für den Gasverbrauch der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

Weitere Maßnahmen im Überblick

Ab dem 1.1.2023 soll das Kindergeld um monatlich 18 EUR für das erste und zweite Kind erhöht werden; für das dritte Kind sind 12 EUR geplant.

Um eine Steuererhöhung infolge der Inflation zu verhindern („kalte Progression“), sollen die Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif angepasst werden.

Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer einen Betrag von bis zu 3.000 EUR von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.

Die Homeoffice-Pauschale soll entfristet werden und somit über das Jahr 2022 hinaus gelten.

Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld sollen über den 30.9.2022 hinaus verlängert werden.

Für energieintensive Unternehmen, die gestiegene Energiekosten nicht weitergeben können, soll ein Programm aufgelegt werden. Unterstützung sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen erhalten. Bestehende Programme (z. B. das KfW-Sonderprogramm UBR 2022) sollen bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Quelle | Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3.9.2022: Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen; zur Kindergelderhöhung für das dritte Kind: BMF-Referentenentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz mit Stand vom 6.9.2022

Zum Anfang


Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022

| Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht. Der 142 Seiten umfassende Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Wichtige Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt. |

Abschreibungen für Mietimmobilien

Bisher werden Mietimmobilien, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, mit jährlich 2 % abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 mit 2,5 %.

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden.

Beachten Sie | In Ausnahmefällen kann die Abschreibung abweichend zu dem typisierten Abschreibungssatz nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden. Den Nachweis muss der Steuerpflichtige erbringen.

Nach der Begründung des Referentenentwurfs handelt es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, die mit hohem Bearbeitungs- und Auseinandersetzungsaufwand verbunden sind. Daher soll die Ausnahmeregelung gestrichen werden.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 EUR abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Für zusammenveranlagte Ehegatten wird ein gemeinsamer Pauschbetrag von 1.602 EUR gewährt.

Ab 2023 soll der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR auf 1.000 EUR und bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR erhöht werden.

Altersvorsorge: Vollständiger Sonderausgabenabzug ab 2023

Der bislang ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf das Jahr 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.

Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium weist in der Begründung des Referentenentwurfs darauf hin, dass die Änderung (zudem) vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesfinanzhofs aus 2021 erforderlich ist, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werden kann, auf langfristige Sicht eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Anhebung des Ausbildungsfreibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag soll von derzeit 924 EUR ab 1.1.2023 auf 1.200 EUR angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Quelle | Referentenentwurf des BMF für ein Jahressteuergesetz 2022, Stand: 28.7.2022

Zum Anfang


Steuerwegweiser für Vereine neu aufgelegt

| Das Finanzministerium Thüringen hat seine umfangreiche Broschüre „Steuerwegweiser für Vereine“ neu aufgelegt (Stand: Juli 2022). In der Broschüre, die unter www.iww.de/s6718 heruntergeladen werden kann, werden die steuerlichen Regelungen für Vereine anhand vieler Beispiele erläutert. |

Zum Anfang



Für Vermieter

Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

| Die Verwaltung hat eine neue Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück veröffentlicht (Stand: Juni 2022, unter www.iww.de/s4848). |

Hintergrund: Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten können durch planmäßige Abschreibungen zeitnah steuermindernd genutzt werden. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden unterliegen hingegen keinem Wertverzehr und sind nicht planmäßig abschreibungsfähig. Daher muss ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden.

Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ermöglicht es die Arbeitshilfe (unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Aufteilung zu prüfen.

PRAXISTIPP | Inwieweit durch dieses typisierte Verfahren überhöhte (nicht abschreibungsfähige) Werte für den Grund und Boden ermittelt werden, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. In der Praxis ist jedenfalls eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag ratsam, wobei die Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten.

Quelle | BMF vom 28.6.2022: Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom Juni 2022

Zum Anfang



Für Kapitalanleger

Doch keine Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer

| Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig und hatte sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Doch eine Entscheidung wird es vorerst nicht geben.

In dem Streitfall hat das Finanzamt inzwischen die Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Steuerpflichtigen (u. a. Erfassung von ihm zugerechneten Provisionseinnahmen bei einem Dritten) entsprochen. Daraufhin haben das Finanzamt und der Steuerpflichtige den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt. Somit ist die Vorlage des Finanzgerichts gegenstandslos geworden.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.8.2022, Az. 7 K 120/21; FG Niedersachsen, Newsletter vom 17.8.2022

Zum Anfang



Für Unternehmer

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen: So ist die Zuordnungsentscheidung auszuüben!

| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich ist. |

Hintergrund und Sichtweise der Finanzverwaltung

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht:

  • Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,
  • in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder
  • den Gegenstand entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen.

Nach Meinung der Finanzverwaltung ist diese Zuordnungsentscheidung eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Das bedeutet: Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

Zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

In zwei Verfahren, denen Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegen, hat der Bundesfinanzhof nun insbesondere folgende Punkte herausgestellt:

Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Für die Dokumentation ist also keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich.

Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen. Als objektive Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen können neben der Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs auch andere Beweisanzeichen herangezogen werden.

Beispiel

Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird.

So ist es beispielsweise dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

Weitere Anhaltspunkte in Kürze:

  • Anschaffung des Gegenstands unter dem Firmennamen,
  • betriebliche oder private Versicherung des Gegenstands und
  • bilanzielle bzw. ertragsteuerliche Behandlung.

PRAXISTIPP | Erweist sich die zeitnahe Zuordnung als strittig, können die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs als Rettungsanker dienen. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, ist eine fristgerechte und eindeutige Erklärung gegenüber dem Finanzamt zu empfehlen.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 29/21 (XI R 7/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229984; BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 28/21 (XI R 3/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229987

Zum Anfang


NRW unterliegt im Rechtsstreit um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

| Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat den Klagen von drei Zuwendungsempfängern gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) stattgegeben. |

Sachverhalt

Infolge von Ende März bzw. Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf erhielten die Kläger zunächst Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 EUR. Im Zuge von Rückmeldeverfahren setzte die Behörde die Höhe der Soforthilfe später auf ca. 2.000 EUR fest und forderte 7.000 EUR zurück. Das VG Düsseldorf hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind.

Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger aufgrund der Formulierungen in den Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behalten der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten.

Demgegenüber stellte das Land bei den Schlussbescheiden auf einen Liquiditätsengpass ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist nach Ansicht des VG Düsseldorf jedoch rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich.

Die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31.5.2020 enthielt erstmals eine Definition des Liquiditätsengpasses. Trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens wurde sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide vom VG Düsseldorf nicht berücksichtigt.

Abgesehen davon, so das VG Düsseldorf, waren die Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. So war nicht klar ersichtlich, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen ist.

Beachten Sie | Mitte August 2022 waren etwa 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen beim VG Düsseldorf anhängig. In den drei entschiedenen Verfahren, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land NRW zugelassen.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteile vom 16.8.2022, Az. 20 K 7488/20, Az. 20 K 217/21 und Az. 20 K 393/22; PM vom 16.8.2022

Zum Anfang



Für GmbH-Gesellschafter

GmbH-Gründungen nun auch online möglich

| Seit August 2022 können GmbHs auch online gegründet werden. Zudem ist das Online-Verfahren für Registeranmeldungen nutzbar. Diese und weitere Änderungen basieren auf dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG). Weitere Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s6840. |

Quelle | BMJ, Mitteilung vom 29.7.2022: „Digitalisierungsrichtlinie erfolgreich umgesetzt“

Zum Anfang



Für Personengesellschaften

Gewerbliche Abfärbung bei Beteiligungseinkünften: BFH erneut zu einer Bagatellgrenze gefragt

| Das Finanzgericht Münster hat sich dem Bundesfinanzhof angeschlossen und eine Bagatellgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften abgelehnt. Dennoch wurde die Revision wegen eines bereits anhängigen Verfahrens zugelassen und auch eingelegt. Somit ist der Bundesfinanzhof erneut gefragt. Bis dahin gilt Folgendes: |

Freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften erzielen grundsätzlich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da bei gewerblichen Beteiligungseinkünften aber keine Bagatellgrenze greift, führt jede Beteiligung, aus der diese Gesellschaften gewerbliche Einkünfte beziehen, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Eine Umqualifizierung löst aber hier keine Gewerbesteuer aus.

Beachten Sie | Eine Bagatellgrenze gibt es indes, wenn Gesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielen. Hier tritt eine „Infizierung“ nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.5.2022, Az. 15 K 26/20 E,F, Rev. BFH Az. IV R 18/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230937; Rev. BFH Az. VIII R 1/22

Zum Anfang



Für Arbeitgeber

Handelt es sich bei einer Führungskräftefeier um eine privilegierte Betriebsveranstaltung?

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln findet die pauschale Besteuerung (Steuersatz von 25 %) für Betriebsveranstaltungen keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen (hier: Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier). |

Hintergrund: Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) führen zu Arbeitslohn. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie jedoch nicht zu den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

MERKE | Ungeklärt ist die Frage, ob eine „Betriebsveranstaltung“ auch bei einem geschlossenen Kreis (z. B. Vorstands- und Führungskräftefeiern) vorliegt. Dann kann zwar kein Freibetrag von 110 EUR gewährt werden, aber es wäre eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz mit 25 % möglich.

Beachten Sie | Da bislang noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage ergangen ist, ob eine Lohnsteuerpauschalierung auch für Betriebsveranstaltungen gilt, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen anhängig ist.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.1.2022, Az. 6 K 2175/20, Rev. BFH Az. VI R 5/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228696

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat November 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.11.2022
  • GewSt, GrundSt = 15.11.2022

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.11.2022
  • GewSt, GrundSt = 18.11.2022

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 11/2022 = 28.11.2022

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

8/21

1/22

4/22

8/22

+ 3,4 %

+ 5,1 %

+ 7,8 %

+ 8,8 %

Zum Anfang



Monats-Rundschreiben Kompakt 11-2022-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2022:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen

Förderung der energetischen Gebäudesanierung: Kosten für den Energieberater sind nicht zu verteilen

| Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun darauf hingewiesen, wie die Kosten für den Energieberater zu berücksichtigen sind. |

Hintergrund

Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend ist der Herstellungsbeginn.

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt: Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Kosten für den Energieberater

Kosten für den Energieberater sind in Höhe von 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung (40.000 EUR) und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr (je 14.000 EUR) und im übernächsten Kalenderjahr (12.000 EUR) umfasst.

Beispiel

Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2021: 175.000 EUR, Kosten für den Energieberater: 10.000 EUR.

2021: 7 % von 175.000 EUR = 12.250 EUR, aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung in Höhe von 1.750 EUR bis 14.000 EUR

2022: wie 2021 (7 %) = 12.250 EUR

2023: 6 % von 175.000 EUR = 10.500 EUR

Folge: Es werden nur 1.750 EUR der Energieberatung berücksichtigt, obwohl der Gesamtabzugsbetrag (36.750 EUR) noch 3.250 EUR unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation Nr. 2022/1 vom 3.1.2022, Az. VI 306 - S 2296c - 001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230346

Zum Anfang


Jahressteuergesetz 2022: Das Wichtigste aus dem Entwurf der Bundesregierung

| Der Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2022 beinhaltet u. a. Neuerungen für den Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung. Zudem ist vor allem auf eine Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Kleinanlagen hinzuweisen. |

Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung

Der Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung soll ab 2023 neu geregelt werden. Vor allem die Gesetzesbegründung liefert hierzu folgende Details:

Häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten überwiegend büromäßiger Art dient. Bisher sind Aufwendungen (z. B. Miete und Strom) wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und denen dauerhaft (hierzu erfolgt leider keine weitere Definition) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können ihre Aufwendungen weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR soll in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Diese Jahrespauschale soll für die gesamte Betätigung gewährt werden.

Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus und sind die Voraussetzungen für die Jahrespauschale jeweils erfüllt, ist die Pauschale auf die Tätigkeiten aufzuteilen (keine Vervielfachung). Zudem ist die Jahrespauschale raumbezogen anzuwenden (keine personenbezogene Vervielfältigung).

Beachten Sie | Ein Abzug der Tagespauschale bei einer häuslichen Wohnung (vgl. dazu später mehr) ist neben dem Abzug der Jahrespauschale für eine andere Tätigkeit nicht zulässig.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, soll ein vollständiger Abzug der Kosten nicht mehr möglich sein (Verschärfung), soweit

  • ein anderer Arbeitsplatz für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Betätigungen dauerhaft zur Verfügung steht und
  • die Nutzung des Arbeitszimmers zur Betätigungsausübung nicht erforderlich ist (entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Tagespauschale bei einer häuslichen Wohnung in Betracht.

MERKE | In „Mittelpunktsfällen ohne anderen Arbeitsplatz“ sollen die Steuerpflichtigen zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und der Jahrespauschale (1.250 EUR) wählen können.

Häusliche Wohnung

Nach der Gesetzesbegründung hat sich die infolge der Coronapandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale als vereinfachende Regelung für Sachverhalte bewährt, in denen kein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern z. B. nur eine „Arbeitsecke“.

Für alle Fälle der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung soll (weiterhin) ein Abzug in Form einer Tagespauschale von 5 EUR gewährt werden. Der jährliche Höchstbetrag soll um 400 EUR auf 1.000 EUR (= 200 Tage) erhöht werden.

MERKE | Erfüllen Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Kosten oder für den Abzug der Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer, können sie zwischen diesen Abzügen und dem Abzug der Tagespauschale wählen. Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist allerdings nicht zulässig.

Der Betrag von 5 EUR gilt für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Der Ausschluss (Pauschale in Höhe von 5 EUR und Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) gilt aber nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier kann sowohl die Entfernungs- als auch die Tagespauschale abgezogen werden.

Beachten Sie | Im Gegensatz zur bisherigen Homeoffice-Pauschale schließt der Abzug von Reisekosten (bei einer Auswärtstätigkeit) den Abzug der Tagespauschale nicht grundsätzlich aus.

Und noch drei weitere Anmerkungen enthält die Gesetzesbegründung:

MERKE | Können Steuerpflichtige Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung abziehen, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig, soweit die Steuerpflichtigen ihre betriebliche oder berufliche Betätigung in der Wohnung ausüben, für die die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können.

Üben Steuerpflichtige verschiedene Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale (5 EUR) als auch der Höchstbetrag von 1.000 EUR auf die Betätigungen aufzuteilen.

Ein Abzug der Tagespauschale ist auch zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Kleine Photovoltaikanlagen

Bei kleinen Photovoltaikanlagen mit hohen Anlaufverlusten kommt es oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht angezweifelt wird. Daher gewährt die Finanzverwaltung für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW seit geraumer Zeit ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen).

Dieses Wahlrecht soll nun durch eine gesetzliche Steuerbefreiung ersetzt werden. Diese soll unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen gelten, die nach dem 31.12.2022 erzielt oder getätigt werden.

Vereinfacht soll eine Steuerbefreiung eingeführt werden für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister)

  • von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw.
  • 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).

Auch umsatzsteuerliche Aspekte sollen geregelt werden: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll zukünftig ein Nullsteuersatz gelten,

  • soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

MERKE | Da Betreiber von Photovoltaikanlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, erübrigen sich auch die Fragen zum Vorsteuerabzug.

Weitere Aspekte

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 30.6.2023 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden. Die Regelung, wonach die Abschreibung in Ausnahmefällen nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden kann, soll gestrichen werden.

Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen: Der Sparer-Pauschbetrag soll ab dem Jahr 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).

Der bisher ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.

Der Ausbildungsfreibetrag soll 2023 von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen -freibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Quelle | Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 vom 14.9.2022; BMF, PM vom 14.9.2022

Zum Anfang


Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz

| Die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen möchte die Bundesregierung mit einem Inflationsausgleichsgesetz bekämpfen. Dazu sollen die Tarifeckwerte verschoben und der Grundfreibetrag erhöht werden. |

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll zum 1.1.2023 von derzeit 10.347 EUR um 285 EUR auf 10.632 EUR angehoben werden. Für das Jahr 2024 ist eine Anhebung um weitere 300 EUR vorgesehen.

Der Unterhaltshöchstbetrag soll ab 2022 dem Grundfreibetrag entsprechen. Dies bedeutet für 2022 eine nachträgliche Erhöhung von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.

Kalte Progression

Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen trotz steigender Inflation auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der Effekt der kalten Progression soll ausgeglichen werden.

Die Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 EUR statt bisher bei 58.597 EUR greifen. 2024 soll er dann ab 63.515 EUR beginnen.

Sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz) ab 277.826 EUR sollen von der Anpassung indes ausgenommen werden.

Unterstützung der Familien

Die Kinderfreibeträge sollen schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht werden (1.1.2022: 8.548 EUR; 1.1.2023: 8.688 EUR; 1.1.2024: 8.916 EUR).

Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2023 um monatlich 18 EUR für das erste und zweite Kind erhöht werden; für das dritte Kind sind 12 EUR geplant. Damit würde das Kindergeld dann einheitlich 237 EUR im Monat betragen. Da für das vierte und jedes weitere Kind keine Erhöhung geplant ist, würde es hier bei 250 EUR bleiben.

Beachten Sie | Bei dem Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zugrunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht bzw. die Daten der Herbstprojektion vorliegen, ist eine Anpassung möglich.

Quelle | Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz vom 14.9.2022

Zum Anfang


Steuerguide für Influencer

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat in einem Steuerguide die wichtigsten Steuerregeln für Influencer zusammengestellt. Der Steuerguide, der unter www.iww.de/s6972 heruntergeladen werden kann, gibt einen kurzen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen. |

Zum Anfang



Für Unternehmer

Kostendeckelung bei geleastem Pkw: Sonderzahlung bringt keine Vorteile für Einnahmen-Überschussrechner

| Der Bundesfinanzhof hat folgende Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt: Die bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung für einen Firmen-Pkw ist für Zwecke der Kostendeckelung auch dann periodengerecht auf die Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird. |

Hintergrund: Erfolgt die Besteuerung anhand der Ein-Prozent-Regelung, kann es vorkommen, dass der Privatnutzungsanteil über den Gesamtkosten des Pkws liegt. In diesen Fällen ist die Kostendeckelung zu prüfen:

Beispiel (vereinfacht)

Einnahmen-Überschussrechner A least einen Firmen-Pkw: Laufzeit: 36 Monate; Sonderzahlung: 21.000 EUR (= sofort abzugsfähige Betriebsausgaben); monatliche Leasingraten: 180 EUR; jährliche Pkw-Gesamtkosten: 4.000 EUR (Leasingraten, Benzin etc.); Bruttolistenpreis: 70.000 EUR.

Lösung des A: Nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt der Entnahmewert für die Privatnutzung 8.400 EUR pro Jahr (70.000 x 0,01 x 12). Es greift aber die Kostendeckelung, weil die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Der Privatanteil beträgt somit (in den Jahren nach der Sonderzahlung) nur 4.000 EUR.

Lösung des Bundesfinanzhofs: Die Leasingsonderzahlung (21.000 EUR) wird auf die Leasingdauer verteilt. Die Gesamtkosten des Pkw pro Jahr erhöhen sich damit um 7.000 EUR auf insgesamt 11.000 EUR. Die Folge: Es kommt nicht zur Kostendeckelung. Der zu versteuernde Anteil für die Privatnutzung beträgt 8.400 EUR.

Quelle | BFH-Urteile vom 17.5.2022, Az. VIII R 11/20, Az. VIII R 21/20, Az. VIII R 26/20

Zum Anfang



Für GmbH-Gesellschafter

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Belastung eines Verrechnungskontos

| Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird. |

Sachverhalt

Ein an einer GmbH beteiligter Steuerpflichtiger beauftragte diese mit Abdichtungs-/Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich er durch Belastung seines Gesellschafterverrechnungskontos. In seiner Steuererklärung machte er eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Die Zahlung muss mit Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt werden. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Quelle | BFH, Beschluss vom 9.6.2022, Az. VI R 23/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231066

Zum Anfang



Für Arbeitgeber

Prämien zum Inflationsausgleich bleiben bis zu 3.000 EUR steuerfrei

| Das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 gelten statt 19 % nur 7 % Umsatzsteuer) befreit zudem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu 3.000 EUR von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und zwar in der Zeit nach dem Tag der Gesetzesverkündung im Bundesgesetzblatt bis zum 31.12.2024 (Quelle: BR-Drs. 476/22 (B) vom 7.10.2022). |

Zum Anfang


Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen zur Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“

| Im Juni 2022 wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verkündet. Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist die Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu Zweifelsfragen Stellung genommen und zwar insbesondere zum Verhältnis zur Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“. |

Hintergrund

Nach § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben steuerfrei: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 EUR.“

Beachten Sie | Als begünstigte Einrichtungen gelten nicht nur Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste, sondern z. B. auch Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen und Rettungsdienste.

Verhältnis zur Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“

Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ geht der Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ in Höhe von 1.500 EUR (§ 3 Nr. 11a EStG) vor. Das bedeutet: Leistungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.3.2022 gewährt haben, die in begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, fallen nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b EStG. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus.

MERKE | Für „Corona-Prämien“ nach § 3 Nr. 11a EStG, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG hingegen erhalten.

Quelle | Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl I 2022, S. 911; BMF: FAQ „Corona“ (Steuern), unter Punkt VIII., Stand vom 7.7.2022

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Dezember 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.12.2022
  • ESt, KSt = 12.12.2022

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.12.2022
  • ESt, KSt = 15.12.2022

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 12/2022 = 28.12.2022

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

9/21

2/22

5/22

9/22

+ 4,1 %

+ 5,5 %

+ 8,7 %

+ 10,9 %

Zum Anfang



Monats-Rundschreiben Kompakt 12-2022-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2022:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen

Energiepreispauschale für Rentner und neue Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich

| Rentner erhalten Anfang Dezember 2022 eine (steuerpflichtige) Energiepreispauschale von 300 EUR. Zudem wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung) ab 1.1.2023 von monatlich 1.600 EUR auf 2.000 EUR angehoben (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs, BR-Drs. 523/22 (B) vom 28.10.2022). |

Zum Anfang


Anstieg der Erbschaft-/Schenkungsteuer bei der Übertragung von Immobilien befürchtet

| Die Regelungen der Grundbesitzbewertung sollen an die sogenannte ImmoWertV vom 14.7.2021 (BGBl I 2021, S. 2805) angepasst werden. So steht es im Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 (BT-Drs. 20/3879 vom 10.10.2022). Da für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zumindest im Einzelfall höhere Werte drohen, ist zu prüfen, ob bereits angedachte Übertragungen vorgezogen werden sollen. Denn die Änderungen sollen bereits am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten. |

Zum Anfang


Energiepreispauschale: Mögliche Steuerpflicht bei Minijobbern über die Einkommensteuer-Veranlagung 2022

| Auch viele Minijobber haben die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR erhalten. Sofern der (originäre) Verdienst vom Arbeitgeber pauschal mit 2 % besteuert wird, musste auf die 300 EUR EPP keine pauschale Steuer abgeführt werden. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2022 kann es aber nach Ansicht der Finanzverwaltung in gewissen Konstellationen zu einer Steuerpflicht kommen. |

Das Bundesfinanzministerium hat in den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1 u. a. Folgendes ausgeführt:

FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften.

Da die EPP bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht steuerpflichtig ist (vgl. § 119 Abs. 1 S. 2 EStG), wurde sie von den Arbeitgebern nicht steuerpflichtig erfasst. Handelt es sich nun aber z. B. um Steuerpflichtige, die in 2022 zudem Einkünfte aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit bezogen haben, dann wird die EPP über die Einkommensteuerveranlagung steuerpflichtig. Es liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor (§ 119 Abs. 2 EStG).

Quelle | BMF: FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1, Stand: 22.9.2022

Zum Anfang



Für Vermieter

„Steuerfalle anschaffungsnahe Herstellungskosten“: Eine Entnahme ins Privatvermögen fällt nicht darunter

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebs- in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Somit liegen bei einer späteren Modernisierung/Sanierung auch keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor. |

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG können Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Aufwendungen wirken sich dann „lediglich“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.

PRAXISTIPP | Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.


Sachverhalt

2011 hatte der Inhaber einer Hofstelle eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss.

Das Finanzamt meinte, der Steuerpflichtige könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos.

Weil der Steuerpflichtige für die Jahre 2011 und 2012 infolge der Steuerfestsetzung auf 0 EUR nicht beschwert war, wies der Bundesfinanzhof die Revision zwar zurück. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah der Bundesfinanzhof die Revision hingegen als begründet an.

Das Finanzgericht hat die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt. Denn eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen ist keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es fehlt an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung sowie an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.

Beachten Sie | § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich.

MERKE | Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen eventuell Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuch darstellen. Denn handelt es sich um eine Erweiterung oder um eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, sind die Aufwendungen ebenfalls nur durch Abschreibungen zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.5.2022, Az. IX R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231890; BFH, PM Nr. 46/22 vom 20.10.2022

Zum Anfang



Für Unternehmer

Künstlersozialabgabe: Abgabesatz steigt in 2023 auf 5,0 %

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wurde um 0,8 % angehoben. Somit liegt er im Jahr 2023 bei 5 %. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu der Anpassung wie folgt Stellung genommen: |

Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 unverändert bei 4,2 %. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. EUR in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Wegen der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Coronapandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 % angehoben werden müssen. Durch weitere Bundesmittel (rund 58,9 Mio. EUR) wurde der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 % begrenzt.

MERKE | Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Jahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023, BGBl I 2022, S. 1508; BMAS, „Künstlersozialabgabe künftig bei 5,0 Prozent“, Mitteilung vom 11.8.2022

Zum Anfang


Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie bis Ende 2023 verlängert

| Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. |

Beachten Sie | Ausgenommen sind weiterhin Getränke, d. h., hier gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.

Quelle | Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, BGBl I 2022, S. 1838

Zum Anfang


Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuer ist kein durchlaufender Posten

| Das Finanzgericht Hamburg (10.6.2022, Az. 2 K 55/21) hat die bisherige Sichtweise bzw. Handhabung bestätigt: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind vom Unternehmer vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten. Es handelt sich vielmehr um in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. |

Zum Anfang



Für Arbeitgeber

Praxisrelevante Informationen zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie

| Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren. Nachfolgend sind einige wichtige Punkte zu der in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Inflationsausgleichsprämie aufgeführt. |

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis Ende 2024 gewährt werden kann.

Beachten Sie | Es handelt sich bei den 3.000 EUR um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

MERKE | Begünstigt sind z. B. auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze (seit 1.10.2022: 520 EUR) angerechnet.

Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind „in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ begünstigt. Nach den Ausführungen der Bundesregierung genügt es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Quelle | Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BGBl I 2022, S. 1743; Die Bundesregierung vom 1.11.2022 „Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 EUR steuerfrei“

Zum Anfang


Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2023

| Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 265 EUR monatlich betragen (in 2022 = 241 EUR). |

Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll in 2023 um 18 EUR auf 288 EUR steigen.

Beachten Sie | Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich für 2023 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2022 in Klammern):

Frühstück:

  • monatlich: 60 EUR (56 EUR)
  • kalendertäglich: 2,00 EUR (1,87 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen:

  • monatlich: 114 EUR (107 EUR)
  • kalendertäglich: 3,80 EUR (3,57 EUR)

Quelle | Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 556/22

Zum Anfang



Für Arbeitnehmer

Keine Werbungskosten für Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Pkw

| Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden: Ein Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Durchführung von wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist selbst dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen. |

Sachverhalt

Ein Ingenieur mit doppelter Haushaltsführung verfügte über einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte. Hierfür musste er an seinen Arbeitgeber pauschale und kilometerabhängige Zahlungen leisten.

In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer den Abzug der Aufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Familienheimfahrten pauschal für jedwede Überlassung eines Pkw im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber (auch) für die (wöchentlichen) Familienheimfahrten im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz ein Entgelt entrichten muss, ist insoweit unbedeutend. Korrespondierend dazu verzichtet der Gesetzgeber (vgl. § 8 Abs. 2 S. 5 HS 2 EStG) auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils für eine wöchentliche Familienheimfahrt.

Beachten Sie | Der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch insoweit zu mindern, als die Zuzahlungen des Arbeitnehmers auf die Familienheimfahrten entfallen. Dies kann aber „nur“ zu einem Nichtansatz des geldwerten Vorteils führen, nicht aber zu negativen Einnahmen.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.8.2022, Az. VI R 35/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231503

Zum Anfang


Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern: Steuerzahlerfreundliche Entscheidung

| Gerade bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob sie eine (steuerlich ungünstige) erste Tätigkeitsstätte haben und falls ja, wo diese liegt. Eine der letzten offenen Fragen hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Leiharbeiter entschieden. |

Hintergrund

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR)
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i. S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis maßgeblich.

Besteht der Einsatz eines beim Verleiher unbefristet beschäftigten Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 EStG. Und so verhielt es sich auch im aktuellen Streitfall: Der weitere Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Verleiher war davon abhängig, dass dieser nach Ablauf der jeweiligen Frist mit dem Verleiher eine weitere (wiederum befristete) Arbeitnehmerüberlassung vereinbarte.

MERKE | Ist das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unbefristet und wird der Leiharbeitnehmer befristet für nicht mehr als 48 Monate bei einem Entleiher eingesetzt, erfolgt die Zuordnung nicht dauerhaft. Eine ungünstige erste Tätigkeitsstätte ergibt sich beim Betrieb des Entleihers nicht.

Das gilt auch, wenn die Entleihung später (mehrfach) verlängert wird und sich dadurch (rückblickend betrachtet) ein Einsatz von mehr als 48 Monaten für den identischen Entleiher ergeben sollte.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2022, Az. VI R 32/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231633

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Januar 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.1.2023

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.1.2023

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 1/2023 = 27.1.2023

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

10/21

3/22

6/22

10/22

+ 4,6 %

+ 7,6 %

+ 8,2 %

+ 11,6 %

Zum Anfang