Zusammenfassung
Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.
Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung liegen bereits dann vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen
Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar
- 6% der Überentnahmen sind nicht abziehbare Betriebsausgaben
- Über- und Unterentnahmen der vergangenen Jahre werden verrechnet
- Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar
Hinweis
Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren Diese Entscheidung betrifft Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ermitteln
Weitere Informationen
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.10.2018, Az. 5 K 1034/16, Rev. BFH Az. VIII R 38/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207923; BFH-Urteil vom 14.3.2018, Az. X R 17/16