Keine Werbungskosten: Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern

Zusammenfassung

Beiträge der Risikolebensversicherung eines Gesellschafters auf einen weiteren Gesellschafter sind NICHT betrieblich veranlasst. Es kann kein Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden. Entscheidend bleibt die Art des versicherten Risikos: Todesfall eines Gesellschafters bleibt vorrangig Lebensrisiko.

Sachverhalt

Nach Meinung des Gesellschafter-Geschäftsführers war die Risikolebensversicherung beruflich veranlasst. Er argumentierte u. a. wie folgt: Sein Einkommen hänge auch von der Arbeitskraft seines Vorstandskollegen ab. Dessen Tod würde unweigerlich dazu führen, dass das Unternehmen nicht fortbestehen und er somit kein Einkommen mehr erzielen könne. Daher gelte die Bedingung, dass der Tod des jeweils anderen durch eine Risikolebensversicherung abzusichern und die Prämie aus der Vorstandsvergütung als Privatperson zu leisten sei. Ferner müsse die Versicherungsleistung zweckgebunden genutzt werden, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Weitere Informationen

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 17.10.2018, Az. 5 K 663/17, NZB BFH Az. VIII B 159/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207540

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