Abziehbare Studienkosten werden durch ein Stipendium nur teilweise gemindert

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Stipendium, zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, mindert nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, liegen keine Werbungskosten vor. Im Streitfall hat das Finanzgericht Köln nur 30 % des Stipendiums bei den Werbungskosten angerechnet. Dabei zog das Finanzgericht eine vom Deutschen Studentenwerk in Auftrag gegebene Studie heran, wonach 30 % der Ausgaben auf ausbildungsspezifische Kosten entfallen. Aufgrund fehlender Revision wurde das Urteil zum Gesetz.

Weitere Informationen

  • Quelle | FG Köln, Urteil vom 15.11.2018, Az. 1 K 1246/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207510
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