Sanierungsgewinne im Steuerrecht

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Sanierungsgewinne im Steuerrecht

Verschiedene Verfahren zur Sanierung eines Unternehmens während der Insolvenz

Differenzierung zwischen der Insolvenzordnung (InsO) und dem Steuerrecht, da keine Abstimmung vorhanden ist

Begründung in den rechtlichen Grundsätzen:

  • Die Insolvenzordnung verfolgt die Gleichbehandlung aller Gläubiger des Insolvenzverfahrens
  • Das Steuerrecht verfolgt die Gleichmäßigkeit in der Besteuerung
  • aus unterschiedlichen Grundsätzen resultiert oft in einem Zielkonflikt

Berücksichtigung von zivilrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen bei der Auswahl der Sanierungsmaßnahmen

weitere Unterscheidung zwischen dem Unternehmen und dem Unternehmer

Neuregelung des §3a Einkommensteuergesetz

Aufhebung von Verbindlichkeiten als primäre Sanierungsmaßnahme

auf Sanierungsgewinne anfallende Ertragssteuern sind für das insolvente Unternehmen meist noch nicht wieder zu stemmen

unter bestimmten Voraussetzungen Stundung und Erlassung durch den Fiskus

Zusammenfassung der Voraussetzungen in einem „Sanierungserlass“

Entscheidung vom 28.11.2016 durch den Bundesfinanzhof: Sanierungserlass unzulässig

aufgrund nun fehlender Rechtsgrundlage: §3a EStG für eine Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen als Gesetzeserlass vom 2.6.2017

Sanierungsgewinne nun als Sanierungserträge bezeichnet (Steuerbefreiung im Vorfeld)

aufgrund gesetzlicher Neuregelung kann über die Steuerbefreiung nur noch durch das Veranlagungsverfahren oder gar die steuerliche Außenprüfung erfolgen

daraus resultiert eine hohe rechtliche Unsicherheit bis zur Beendigung des Verfahrens

Vorteil des Gesetzes: Anstatt der Gemeinden entscheidet nun die Finanzverwaltung über die gewerbesteuerliche Freistellung

Klarstellung einer klaren Reihenfolge von Verlustrechnungen für die Sanierungsgewinne

negative Neuerung: Gesetzgeber schreibt stille Lasten vor

steuerliche Wahlrechte im Sanierungs- und Folgejahr müssen gewinnmindernd ausgeübt werden (Verluste dieser Jahre gehen demnach vollständig unter)

Steuerliche Folgen von Sanierungen

Unterscheidung zwischen zwei Fallgruppen:

  • Unternehmensbezogene Sanierung (Richtet sich nur an das Unternehmen/Unternehmensträger)
  • Unternehmerbezogene Sanierung (Richtet sich an den Aufbau einer erneuten Existenzgrundlage für den Unternehmer)

Unternehmensbezogene Sanierung

Voraussetzungen nach §3a Einkommensteuergesetz (EStG) für die Steuerbefreiung:

  • Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens
  • Sanierungsfähigkeit des Unternehmens
  • Sanierungseignung des Schuldenerlasses
  • Sanierungsabsicht durch die Gläubiger

Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit nachfolgenden Kriterien:

  • Ertragslage
  • die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung
  • die Liquidität sowie
  • die Gesamtleistungsfähigkeit der Gesellschaft

Überschuldung allein reicht nicht für die Sanierung aus

Zahlungsunfähigkeit und/oder Unternehmenszusammenbruch als weitere Kriterien nötig

durch den Schuldenerlass muss das Unternehmen vor dem Zusammenbruch bewahrt werden können

klare Sanierungsabsicht muss erkennbar sein

bei der Beteiligung von mehreren Gläubigern ist von einer Sanierungsabsicht auszugehen

ein Schuldenerlass zur Sicherung der Restforderungen legt keine Sanierungsabsicht zugrunde

Unternehmerbezogene Sanierung

Steuererlassung für eine Liquidierung des Unternehmens zum Aufbau einer neuen Existenz für den Unternehmer

Schulden aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten fallen dabei nicht mehr zur Last.

eingeschränkte Form einer unternehmerbezogenen Sanierung dank gesetzlicher Neuregelung (§3a Abs.5 EStG)

folgende Erträge können dadurch steuerfrei bleiben, selbst wenn die Sanierungsvoraussetzungen nicht vollständig gegeben sind:

  • Erträge aus einer erteilten Restschuldbefreiung §§ 286 ff. InsO
  • Erträge aus einem Schuldenerlass aufgrund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
  • Erträge aus einem Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde.

mögliche Befreiung von bisher nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber Insolvenzgläubigern Mithilfe eines Antrages auf Restschuldenbefreiung (§§ 286 ff. InsO)

Befreiung von Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens führt grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Gewinn

Steuerbefreiung der Gewinne möglich, da diese erst im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldenbefreiung generiert werden

die Finanzverwaltung betrachtet das nicht als verfahrensrechtlich rückwirkendes Ereignis

Sanierungsgewinne aus einem Schuldenbereinigungsplanes können nach der rechtlichen Neureglung ebenfalls von der Steuer befreit werden

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