Mandanteninformationen

Mandanten-Informationen 2024

Monats-Rundschreiben Kompakt 01-2024-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Wachstumschancengesetz vorerst gestoppt: Vermittlungsausschuss angerufen

| Das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ wurde am 17.11.2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Nur eine Woche später stand es bereits auf der Tagesordnung des Bundesrats. Eine Zustimmung erfolgte aber nicht, u. a. wurde die ungleiche Verteilung der Lasten zwischen Bund und Ländern kritisiert. Das Wachstumschancengesetz geht nun in den Vermittlungsausschuss . Das Ergebnis stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. |

Hintergrund: Das Gesetzespaket beinhaltet zahlreiche steuerrelevante Neuregelungen und Anpassungen. So sollen u. a. Investitionen in den Klimaschutz durch eine Investitionsprämie gefördert werden und zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten den Mietwohnungsbau beflügeln.

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Steuerliche Erleichterungen wegen Sturmflut in Schleswig-Holstein

| Durch eine Sturmflu t am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein insbesondere in weiten Teilen der Ostseeküste sowie der Trave- und Schleiregion beträchtliche Schäden entstanden. Da die Beseitigung dieser Schäden bei vielen Steuerpflichtigen zu hohen finanziellen Belastungen führen wird, wurde ein Katastrophenerlass (unter www.iww.de/s9936 ) mit steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht. |

Auf Antrag gibt es zum Beispiel Stundungen sowie eine Anpassung der Vorauszahlungen. In einer Mitteilung vom 26.10.2023 hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzministerium dem Katastrophenerlass nun zugestimmt hat.

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Keine Nachlassverbindlichkeiten: Anfallende Steuern bei rückwirkender Betriebsaufgabe durch Erben

| Erklären Erben für den Betrieb des Erblassers rückwirkend die Betriebsaufgabe, sind die daraus resultierenden Steuern bei der Erbschaftsteuer keine steuermindernden Nachlassverbindlichkeiten. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig: Die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden (Anteil an einem) Gewerbebetrieb oder (Anteil an einem) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind.

MERKE | Bei einem Erwerb von Todes wegen können sich auch Steuerschulden aus der Veranlagung des Erblassers für das Todesjahr bereicherungsmindernd auswirken, obwohl sie beim Erbfall noch nicht rechtlich entstanden waren. Denn der Erbe hat diese Steuerschulden zu tragen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden ist jedoch, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatten die Erben die Aufgabe des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers erklärt (§ 16 Abs. 3b S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) und die dadurch anfallende Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer geltend gemacht jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat.

In einem solchen Fall können die Erben die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn entsteht und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern nicht als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Zwar handelt es sich bei der mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen Einkommensteuer um diejenige des Erblassers für sein Todesjahr; allerdings entsteht der Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG erst durch die Aufgabeerklärung der Erben.

Beachten Sie | Der Erblasser selbst hatte keine Aufgabeerklärung abgegeben, sodass im Todeszeitpunkt ein Betrieb auf die Erben überging. Folglich war erst die Aufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die hierdurch entstandene Einkommensteuer zuzüglich der Nebensteuern. Die durch die Aufgabeerklärung begründeten Steuern wurden somit nicht vom Erblasser, sondern von den Erben ausgelöst.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2023, Az. II R 3/21, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 237545

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Keine außergewöhnlichen Belastungen: Kosten für Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes

| Für das Finanzgericht Münster sind Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen. |

Sachverhalt

Die Tochter der Steuerpflichtigen besuchte ein Internatsgymnasium. Der Amtsarzt hatte zuvor eine Hochbegabung und ständige schulische Unterforderung mit der Folge behandlungsbedürftiger psychosomatischer Beschwerden festgestellt. Aus gesundheitlichen Gründen hatte er den Besuch einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten dringend befürwortet. Das Finanzamt sah die amtsärztliche Stellungnahme nicht als amtsärztliches Gutachten i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung an und lehnte den Kostenabzug bei der Einkommensteuer ab.

Ungeachtet der Nachweisproblematik sah auch das Finanzgericht Münster die Kosten nicht als unmittelbare Krankheitskosten an. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur als Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.

Kosten für die schulische Förderung des Kindes wegen einer Hochbegabung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie nur die sozialen Folgen einer Krankheit betreffen und nur allgemein der Vorbeugung einer psychischen Belastung dienen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, Az. 2 K 1045/22 E; NZB BFH: Az. VI B 35/23, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 236811

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Für Vermieter

Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder muss kein Gestaltungsmissbrauch sein

| Über einen befristeten Nießbrauch können Eltern ihren minderjährigen Kindern an einem Vermietungsobjekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschaffen, die die Kinder dann aus eigenem Recht erzielen. Im Gegensatz zur Vorinstanz sah der Bundesfinanzhof im entschiedenen Fall keinen Gestaltungsmissbrauch . |

Hintergrund

Die Bestellung eines (zugewendeten) Nießbrauchs an einem Mietgrundstück zugunsten eines nahen Angehörigen wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn der Nießbrauch wie zwischen fremden Dritten vereinbart und so auch tatsächlich durchgeführt wird.

Außerdem muss der Nießbraucher gegenüber den Mietern in die Rechtsstellung eines Vermieters eintreten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vermietungseinkünfte nicht mehr dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher zuzurechnen.

Vor allem bei Nießbrauchsvereinbarungen zwischen Eltern und ihren (minderjährigen) Kindern kommt es hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung oft zum Streit mit dem Finanzamt, wenn dieses einen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 Abgabenordnung (AO) unterstellt.

Vereinfachter Sachverhalt

Eltern hatten ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine GmbH vermietet ist. In den Streitjahren war 2016 der Vater und 2017 die Mutter Alleingesellschafter der GmbH.

Das Finanzamt rechnete die Vermietungseinkünfte aber nicht den Kindern, sondern deren Eltern persönlich zu. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die dagegen gerichtete Klage u. a. deshalb ab, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliege. Dies hat der Bundesfinanzhof nun aber anders beurteilt.

Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts ist nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht. Dabei stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass es dahinstehen kann, ob zwischen den Eltern der Kinder als Vermieter und der jeweils nur von einem Elternteil beherrschten GmbH überhaupt ein persönliches Näheverhältnis zu bejahen wäre. Denn weder das Finanzamt noch das Finanzgericht haben Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Vertrag seinem Inhalt nach einem Fremdvergleich nicht standhält.

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, wenn das minderjährige Kind als Nießbraucher die ihm zur Nutzung überlassene Immobilie an fremde Dritte vermietet. Dann sind die Vermietungseinkünfte dem Kind zuzurechnen. Denn die Begründung des Nießbrauchs bewirkte im Streitfall nur eine Übertragung der Einkunftsquelle. Die Vermietungseinkünfte wurden nicht mehr vom Eigentümer (den Eltern), sondern von den Nießbrauchern erzielt. Ergibt sich daraus bei einer Gesamtbetrachtung ein steuerlicher Vorteil, ist dies die Folge des steuerlich anzuerkennenden Sachverhalts und insofern gesetzlich „vorgesehen“.

Darüber hinaus entsteht in einem solchen Fall kein weiterer steuerlicher Vorteil. Insbesondere werden nicht steuerlich unbeachtliche Unterhaltsaufwendungen in den Einkünftebereich verlagert. Die GmbH konnte die Geschäftsraummiete auch vor Begründung des Nießbrauchs als Betriebsausgabe abziehen. Durch die Zuwendung der Einkunftsquelle erwächst den Eltern der Kinder, von der Verlagerung der Einkünfte abgesehen, gegenüber der Zuwendung von versteuertem Einkommen kein steuerlicher Vorteil.

Beachten Sie | Vor diesem Hintergrund brauchte der Bundesfinanzhof die vom Finanzgericht aufgeworfene Frage nicht zu vertiefen, ob die GmbH im Verhältnis zu den Kindern oder den Eltern eine fremde Dritte war.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2023, Az. IX R 8/22, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 237558

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Liebhaberei: Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien

| Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet , können Vermietungsverluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Eheleute hatten insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben und in voller Höhe fremdfinanziert. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder samt Ehepartner. Durch die Vermietung entstanden den Steuerpflichtigen jährliche Verluste zwischen 172.000 EUR und 216.000 EUR. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften, wodurch sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis ergab.

Nach einer bei den Eheleuten durchgeführten Außenprüfung versagte das Finanzamt jedoch deren steuerliche Anerkennung. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg als unbegründet ab. Auch der Bundesfinanzhof hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis nicht zugelassen.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dies gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen und nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien.

Wird aber, so der Bundesfinanzhof, eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Kann er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche sogenannte Liebhaberei. In diesem Fall sind aus dieser Tätigkeit stammende Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z. B. Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmhalle) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Denn insoweit handelt es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich wegen der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher ist bei diesen Objekten regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Denn die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichten dem Bundesfinanzhof nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob das Finanzgericht die Überschusserzielungsabsicht der Eheleute zu Recht verneint hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2023, Az. IX R 17/21, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 238313; BFH, PM Nr. 44/23 vom 16.11.2023

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Für Unternehmer

Pauschale Betriebsausgaben: Verwaltung darf die Regeln weitgehend frei ausgestalten

| Manche Unternehmer können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben auch pauschale Beträge geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Finanzverwaltung in der Ausgestaltung und Auslegung der Pauschalen weitgehend frei ist. |

Die Verwaltung gewährt für die folgenden Berufsgruppen diese Pauschalen:

Die beiden Fallgruppen

Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit:

  • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 30 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 3.600 EUR

Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz („Übungsleiterfreibetrag“) handelt:

  • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 900 EUR; wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt

Im Streitfall machten Eheleute jeweils eine Pauschale in Höhe von 30 % geltend. Das Finanzamt würdigte die Tätigkeiten aber als Nebentätigkeiten und gewährte nur 25 %. Die Begründung: Die Begriffe der Haupt- und Nebenberuflichkeit sind in H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ Einkommensteuer-Hinweise (EStH) nicht eigenständig definiert. Daher griff das Finanzamt auf die Definition der Nebenberuflichkeit des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz zurück, wonach eine Tätigkeit nebenberuflich ist, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Der Bundesfinanzhof kam zu folgendem Ergebnis: Die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch das Finanzamt ist möglich und überschreitet den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.7.2023, Az. VIII R 29/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 237109

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Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie wird nicht verlängert

| Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wird nicht verlängert, sodass ab 2024 wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden müssen. Darauf hat sich die Bundesregierung geeinigt. |

Hintergrund: Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 % besteuert. Um die Gastronomie während der Coronapandemie zu entlasten, wurde der Steuersatz (befristet) auf 7 % gesenkt. Diese Reduzierung wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende 2023, um die Folgen der gestiegenen Energiepreise abzumildern.

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Für Arbeitgeber

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2024

| Der Bundesrat hat der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) zugestimmt. Somit müssen diese neuen Werte ab 2024 im Lohnbüro beachtet werden. |

Hintergrund: Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden anhand der Einkommensentwicklung turnusgemäß zum 1.1. eines Jahres angepasst. Dies erfolgt durch Verordnung.

Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt:

Bezugsgröße

Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beachten Sie | Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 EUR/Monat (2023: 3.395 EUR/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 EUR/Monat (2023: 3.290 EUR/Monat).

Allgemeine Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 EUR/Monat (2023: 7.300 EUR/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 EUR/Monat (2023: 7.100 EUR/Monat).

Hintergrund: Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.

Krankenversicherung

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 EUR (2023: 66.600 EUR). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 EUR jährlich (2023: 59.850 EUR) bzw. 5.175 EUR monatlich (2023: 4.987,50 EUR).

Quelle | Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024, BR-Drs. 511/23 (B) vom 24.11.2023; BMAS, Mitteilung vom 11.10.2023

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Für Arbeitnehmer

Neue Auslandsreisepauschalen für 2024

| Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2024 veröffentlicht. Das Schreiben vom 21.11.2023 kann unter www.iww.de/s9935 heruntergeladen werden. |

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Februar 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.2.2024
  • GewSt, GrundSt = 15.2.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.2.2024
  • GewSt, GrundSt = 19.2.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 2/2024 = 27.2.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

11/22

4/23

7/23

11/23

+ 11,3 %

+ 7,6 %

+ 6,5 %

+ 2,3 %

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Monats-Rundschreiben Kompakt 02-2024-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Grundsteuerbewertung: Neue Vorschriften erneut verfassungswidrig?

| Sind auch die (neuen) Vorschriften zur Bewertung der Grundsteuer verfassungswidrig? Entschieden ist diese Frage noch nicht, aber es tut sich etwas. Blickt man allein auf die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1.1.2022 nach dem Bundesmodell, dann ist u. a. beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Klage anhängig (Az. 3 K 3142/23). Zudem hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zwei Eilanträgen stattgegeben. Die Verwaltung hat Beschwerde eingelegt (Az. beim BFH: II B 78/23 [AdV] und II B 79/23 [AdV]). |

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Die Bundesregierung muss sparen: Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld

| Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 sinkt die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Neuregelungen wie folgt zusammengefasst: |

Für Geburten ab dem 1.4.2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 EUR auf 200.000 EUR gesenkt. Zum 1.4.2025 wird sie für Paare nochmals auf 175.000 EUR abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1.4.2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 EUR gelten.

Außerdem wurde die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Elterngeld (inklusive Elterngeldrechner) erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (unter: www.iww.de/s10085).

Quelle | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeld, Hintergrundinformation vom 27.12.2023; Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl I 2023, Nr. 412

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Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kinderfreibetrag sollen erhöht werden

| Die Bundesregierung will den steuerlichen Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, und den Kinderfreibetrag stärker anheben als zunächst geplant. Bundesfinanzminister Christian Lindner hält dies trotz der angespannten Lage für geboten. |

Hintergrund

Durch das Inflationsausgleichsgesetz (bereits 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet) steigt der Grundfreibetrag zum 1.1.2024 von 10.908 EUR auf 11.604 EUR. Nach den neuen Plänen soll eine weitere Erhöhung erfolgen und zwar auf 11.784 EUR.

Beachten Sie | Da der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag entspricht, würde sich eine Erhöhung auch hier auswirken.

Nach dem Inflationsausgleichsgesetz beträgt der Kinderfreibetrag pro Kind und Elternteil im Jahr 2024 3.192 EUR. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag (6.384 EUR). Auch hier plant Lindner eine Erhöhung auf 6.612 EUR.

Quelle | FDP: Wir entlasten die arbeitende Mitte, Mitteilung vom 5.12.2023; Inflationsausgleichsgesetz, BGBl I 2022, S. 2230

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Schulgeld: Beitrag an Schulförderverein kann zum Sonderausgabenabzug berechtigen

| Finanziert eine anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft den Schulbetrieb aus Mitteln, die der Schulförderverein aus Mitgliedsbeiträgen einnimmt, droht Eltern ein steuerlicher Nachteil. Weil die Beiträge „verdeckte“ Schulgeldzahlungen darstellen, stellen sie keine Spenden dar. Weil sie aber nicht als Schulgeld an die Schule fließen, ist auch der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefährdet. Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil nun zugunsten der Eltern entschieden und die Förderbeiträge als Schulgeld anerkannt. Da die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |

Hintergrund: Eltern können unter gewissen Voraussetzungen 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG absetzen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Sachverhalt

Die Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr 2019 zahlten die Eltern insgesamt 1.000 EUR an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Nach dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.

Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 EUR. Er selbst führte 43.500 EUR an die Stiftung ab. Diese überwies mindestens 54.000 EUR zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 EUR) an die Schule.

In ihrer Steuererklärung machten die Eltern die Zahlungen (1.000 EUR) als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren.

Der Begriff des Entgelts ist, so das Finanzgericht Münster in seiner Urteilsbegründung, in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht näher definiert. Verstanden wird darunter das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt. Es muss sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handeln, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.

Das Finanzgericht Münster stellte eine wirtschaftliche Betrachtung an. Es kommt darauf an, dass die entsprechenden Leistungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes sind. Deshalb waren hier die Förderbeiträge ein Schulgeld. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung wurden sie nämlich gezahlt, um den Schulträgereigenanteil zu finanzieren. Die Beiträge gingen vollumfänglich an den Schulträger und reichten nicht aus, um den Schulträgereigenanteil zu decken. Damit wurden die Beiträge rechnerisch vollständig für den laufenden Schulbetrieb verwendet.

Beachten Sie | Es kommt nach Meinung des Finanzgerichts nicht darauf an, ob die Satzung des Fördervereins eine Bestimmung enthält, die eine Verwendung der Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb vorsieht.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, Az. 13 K 841/21 E, Rev. BFH Az. X R 27/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238778

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Personengesellschaften mit Grundbesitz: Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer sind beseitigt

| Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften mit Wirkung zum 1.1.2024 reformiert. Dadurch entstanden Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer, die nun aber durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz „vom Tisch sind“. |

Hintergrund

Durch das MoPeG erfolgen mit Wirkung ab 2024 wesentliche zivilrechtliche Änderungen für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und für weitere Personengesellschaften. Wie bei den Kapitalgesellschaften erfolgt ab dem 1.1.2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter.

Beachten Sie | Die durch das MoPeG erfolgten Änderungen haben insbesondere auch Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer.

Durch das Wachstumschancengesetz sollte der Status quo mit seiner unterschiedlichen grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften (insbesondere im Bereich der Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)) beibehalten werden. Es war vorgesehen, dass Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand fingiert werden und zwar zunächst befristet für das Jahr 2024. Dadurch sollte Zeit gewonnen werden, um den Anpassungsbedarf des Grunderwerbsteuergesetzes zwischen der Bundesregierung und den Ländern beraten zu können.

Doch nun gab es ein Problem: Denn der Bundesrat hatte das Wachstumschancengesetz im November 2023 gestoppt. Es wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Da im Jahr 2023 keine Einigung mehr erzielt werden konnte, drohte bei entsprechenden grunderwerbsteuerlichen Sachverhalten ab dem 1.1.2024 der Worst-Case-Fall, d. h. eine Besteuerung.

Dies konnte jedoch verhindert werden, weil die notwendigen Anpassungen nun im Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgenommen wurden. Damit bleibt (vorerst) alles beim Alten. Beispielsweise kann der Sohn in ein Einzelunternehmen aufgenommen werden und mit seinem Vater künftig eine OHG begründen, ohne dass durch diesen Übertragungsvorgang bei dem Betriebsgrundstück Grunderwerbsteuer ausgelöst würde.

Beachten Sie | Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die zunächst beabsichtigte Übergangsfrist von einem Jahr auf drei Jahre verlängert hat. Demzufolge bleiben die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen zumindest bis Ende 2026 erhalten.

Weiterführende Hinweise

Zwei weitere zeitkritische Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz wurden ebenfalls durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt:

  • Insbesondere zur Reduzierung des Vollzugsaufwands in der Finanzverwaltung wurde auf die Besteuerung der sogenannten Dezemberhilfe 2022 für Gas und Fernwärme verzichtet. Demzufolge wurden die §§ 123 bis 126 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgehoben.
  • Zudem waren bei der Zinsschrankenregelung Anpassungen erforderlich. Denn die Zinsabzugsbeschränkung (§ 4h EStG und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes) musste bis zum 31.12.2023 an die Vorgaben der ATAD (Anti-Tax-Avoidance-Directive) angepasst werden.

Quelle | Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 411

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Für Vermieter

Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau: Neuregelungen erstmals in der Steuererklärung 2023

| Durch § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) gilt eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau. Grundsätzlich sollten nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige gefördert werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Sonderabschreibung neu aufgelegt. Sie gilt für Bauanträge/ -anzeigen nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027. Für Wohnungen mit Bauantrag/-anzeige im Jahr 2022 kommt demzufolge keine Sonderabschreibung in Betracht. |

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung einer neuen Mietwohnung und in den folgenden drei Jahren können neben der „normalen“ Abschreibung bis zu 5 % Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden.

Beachten Sie | Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung, die für „Altfälle“ weiter relevant ist, muss das Gebäude die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen. Dies ist durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) nachzuweisen.

Die Anschaffungs-/Herstellungskosten der Wohnung dürfen maximal 4.800 EUR („Altfälle“: 3.000 EUR) je qm Wohnfläche betragen. Bei der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung gilt eine Grenze von 2.500 EUR („Altfälle“: 2.000 EUR) je qm Wohnfläche.

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Für GmbH-Geschäftsführer

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022: Keine Ordnungsgeldverfahren vor dem 2.4.2024

| Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2022 endete bereits am 31.12.2023 (gilt insbesondere für AG, GmbH und GmbH & Co. KG). Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat nun aber mitgeteilt, dass es vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. |

Hintergrund

Für die Jahresabschlüsse für 2022 hat sich das Offenlegungsmedium geändert. Die Jahresabschlüsse sind nicht mehr beim Bundesanzeiger einzureichen, sondern zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

MERKE | Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem können sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle | BfJ unter www.iww.de/s7329

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Für Arbeitgeber

Verbesserungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

| Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (BGBl I 2023, Nr. 354) wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung verbessert. So steigt u. a. der steuerliche Freibetrag (geregelt in § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) ab 2024 von 1.440 EUR auf 2.000 EUR. Auch die in § 19a EStG geregelte aufgeschobene Besteuerung wurde modifiziert. |

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Für Arbeitnehmer

Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.3.2024

| Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab dem 1.3.2024 gelten. |

Nachfolgend sind die neuen Pauschalen und die bisherigen Pauschalen (für Umzüge ab 1.4.2022) dargestellt.

Beachten Sie | Die alten Pauschalen sind auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.2024 liegt.

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt:

  • ab 1.4.2022: 1.181 EUR
  • ab 1.3.2024: 1.286 EUR

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Berechtigte mit Wohnung:
  • ab 1.4.2022: 886 EUR
  • ab 1.3.2024: 964 EUR
  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
  • ab 1.4.2022: 590 EUR
  • ab 1.3.2024: 643 EUR
  • Berechtigte ohne Wohnung:
  • ab 1.4.2022: 177 EUR
  • ab 1.3.2024: 193 EUR

Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

PRAXISTIPP | Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004 :003

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Ab 2024 profitieren mehr Steuerpflichtige von der Arbeitnehmer-Sparzulage

| Mit der Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen) auf 40.000 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR angehoben. Die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgte Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden. |

Hintergrund

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und Soldaten auf Basis des 5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Auch vermögenswirksam angelegter Arbeitslohn ist eine vermögenswirksame Leistung.

MERKE | Die Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

  • für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen 9 % der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 EUR jährlich nicht überschreiten.
  • für Beteiligungen am Produktivkapital (z. B. Aktien) 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 EUR jährlich nicht überschreiten.

Beachten Sie | Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Sparzulage somit höchstens 123 EUR (470 EUR × 9 % und 400 EUR × 20 %) und bei Ehegatten maximal 246 EUR im Jahr.

Voraussetzung war, dass das Einkommen in der Variante 1 (Bausparverträge etc.) maximal 17.900 EUR (35.800 EUR bei Ehegatten) beträgt. In der Variante 2 (Produktivkapital) lag die Grenze bei 20.000 bzw. 40.000 EUR. Beide Grenzen wurden nun mit Wirkung ab 2024 vereinheitlicht und auf 40.000 bzw. 80.000 EUR angehoben. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes.

Quelle | Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 354

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat März 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.3.2024
  • ESt, KSt = 11.3.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.3.2024
  • ESt, KSt = 14.3.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 3/2024 = 26.3.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

12/22

5/23

8/23

12/23

+ 9,6 %

+ 6,3 %

+ 6,4 %

+ 3,8 %

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Monats-Rundschreiben Kompakt 03-2024-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern: Nun ist das Bundesverfassungsgericht gefragt

| Wenn sich Eltern trennen und die Kosten für die Kinderbetreuung fortan teilen, ist bisher eine Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten, dass das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört hat. Dagegen klagt nun ein Steuerpflichtiger vor dem Bundesverfassungsgericht. |

Hintergrund: Betreuen Eltern ihre Kinder nicht nur selbst, sondern beauftragen damit auch weitere Personen, können die Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz [EStG]):

  • 1. Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung handeln.
  • 2. Das Kind muss zum Haushalt gehören.
  • 3. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • 4. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden.

Liegen die Voraussetzungen vor, können die Kosten zu 2/3 und mit maximal 4.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Bei getrennt lebenden Eltern scheitert der Abzug oft an der Nr. 2. Das heißt: Es ist nur der Elternteil zum Abzug der Kosten berechtigt, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gegen diese Vorschrift hatte sich ein Vater vor dem Bundesfinanzhof gewehrt und verloren jetzt geht er einen Schritt weiter und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.5.2023, Az. III R 9/22, Verfassungsbeschwerde: BVerfG Az. 2 BvR 1041/23

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Private Veräußerungsgeschäfte: Vier Urteile im Zusammenhang mit Erbfällen und Selbstnutzung

| Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Einkommensteuergesetz [EStG]) liegt nicht vor, wenn der an einer Erbengemeinschaft Beteiligte einen Erbanteil an der Erbmasse, zu der ein Grundstück gehört, hinzuerwirbt und das Grundstück innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn veräußert. Diese positive Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen. Frohe Kunde kommt auch vom Finanzgericht Münster, wonach der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht keine Veräußerung i. S. des § 23 EStG darstellt. Weniger erfreulich sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen es um die Steuerbefreiung bei einer Selbstnutzung der Immobilie ging. |

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung. Ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Erwerb eines Anteils einer Erbengemeinschaft mit Grundstück

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgende (vereinfachte) Thematik zugrunde:

Beispiel

Die Erbmasse der aus A und B bestehenden Erbengemeinschaft besteht aus einem vom Erblasser bis zu seinem Tod selbstgenutzten Grundstück. A erwirbt in 2020 den hälftigen Gemeinschaftsanteil von B für 250.000 EUR und veräußert das Grundstück in 2023 für 600.000 EUR. Fraglich ist nun, ob sich aus der Grundstücksveräußerung in Bezug auf den für 250.000 EUR erworbenen Erbanteil ein steuerpflichtiger Gewinn nach § 23 EStG ergibt.

Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums entsteht durch den Verkauf ein nach § 23 EStG steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn und auch das Finanzgericht München ging im Streitfall von einem steuerpflichtigen Vorgang aus. Gut, dass die Revision eingelegt wurde, denn der Bundesfinanzhof hat § 23 EStG verneint.

Auf den Punkt gebracht, bedeutet die neue Entscheidung Folgendes: Derjenige, der als Beteiligter einer Erbengemeinschaft einen Erbanteil an einer Erbmasse erwirbt, zu der auch ein Grundstück gehört, das er nachfolgend innerhalb von zehn Jahren veräußert, löst keinen Vorgang nach § 23 EStG aus. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20.4.2004 eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht länger fest.

Beachten Sie | Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neue Entscheidung reagieren wird, und ob sie ihre bisherige Auffassung ändert.

Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht

Im Streitfall des Finanzgerichts Münster wurde der Steuerpflichtigen in 2008 durch ein Vermächtnis ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück zugewendet. Im Jahr 2012 überließ sie das Grundstück an eine Kommanditgesellschaft, an der sie als Gesellschafterin beteiligt war. Die Mieteinnahmen stellten Sonderbetriebseinnahmen dar.

Nachdem sie 2018 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden war, überführte sie das Nießbrauchrecht mit einem Wert von 0 EUR in ihr Privatvermögen und erfasste die Mieteinnahmen fortan als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im November 2019 verzichtete sie gegen eine Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchrecht.

Das Finanzamt vertrat nun die Ansicht, dass die Ablösung des Nießbrauchs nach § 23 EStG zu besteuern sei, da die Entnahme des Nießbrauchrechts aus dem Sonderbetriebsvermögen zu einer Anschaffung geführt habe. Somit sei der entgeltliche Verzicht innerhalb der wegen der Nutzung als Einkunftsquelle nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG verlängerten zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt. Die Steuerpflichtige hielt dem entgegen, dass das Nießbrauchrecht nicht veräußert, sondern als nicht übertragbares Recht nur abgelöst wurde. Sie legte in der Folge Klage ein und zwar erfolgreich.

Ein Nießbrauchrecht ist ein gegenüber dem Eigentum an der belasteten Sache verselbstständigtes, dingliches Nutzungsrecht und damit ein (einlage- und entnahmefähiges) Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Somit hatte die Steuerpflichtige das Nießbrauchrecht in 2018 durch Entnahme in das Privatvermögen übernommen.

Das Nießbrauchrecht war durch den entgeltlichen Verzicht in 2019 jedoch nicht veräußert worden. Denn eine Veräußerung setzt nicht nur die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs voraus, sondern auch einen Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut.

MERKE | Der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht führt somit nicht dazu, dass dieses Wirtschaftsgut an den Grundstückseigentümer (zurück) übertragen wird, sondern zu dessen Erlöschen. Insofern handelt es sich um die endgültige Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz und damit um einen veräußerungsähnlichen Vorgang, der von § 23 EStG aber nicht erfasst wird.

Beachten Sie | Ob der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht ein Veräußerungsvorgang oder lediglich ein veräußerungsähnlicher Vorgang ist, wurde vom Bundesfinanzhof im Kontext des § 23 EStG bisher noch nicht entschieden. Daher hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen.

Keine Steuerbefreiung für Verkauf eines Gartengrundstücks

Im Streitfall erwarben die Steuerpflichtigen ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten.

Später teilten sie das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen unbebauten Grundstücksteil veräußerten sie innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist. Das Finanzamt sah hierin einen steuerpflichtigen Vorgang und besteuerte den Veräußerungsgewinn. Dagegen machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) geltend allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Er stellte klar, dass eine Ausnahme von der Besteuerung nur dann vorliegt, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke jedoch nicht bewohnt werden, sodass der Befreiungstatbestand nicht greift. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.

MERKE | Mit der Teilung entstehen aus dem bis dahin einheitlichen Wirtschaftsgut Grund und Boden zwei neue Wirtschaftsgüter (Grundstücke), deren Nutzung zu eigenen Wohnzwecken jeweils getrennt zu betrachten ist.

Keine eigenen Wohnzwecke bei Nutzung durch (Schwieger-)Mutter

Ehegatten überließen eine ihnen gehörende Wohnung an die (Schwieger-)Mutter. Nach deren Tod verkauften sie die Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist und machten für den Veräußerungsgewinn eine Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung geltend, da ihnen die Nutzung der Wohnung durch die (Schwieger-)Mutter als Eigennutzung zuzurechnen sei.

Auch in diesem Fall hat der Bundesfinanzhof zulasten der Steuerpflichtigen entschieden. Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt grundsätzlich voraus, dass die Immobilie vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.

Ein Gebäude wird zwar auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt. Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen vor, wenn die Überlassung nicht ausschließlich an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind, sondern zugleich an einen Dritten (z. B. die Kindesmutter) erfolgt.

MERKE | Der Bundesfinanzhof hat es abgelehnt, die Wertung von § 4 S. 2 des Eigenheimzulagengesetzes, wonach eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vorliegt, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i. S. des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird, auf § 23 EStG zu übertragen.

Quelle | BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 13/22; FG Münster, Urteil vom 12.12.2023, Az. 6 K 2489/22 E; BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 14/22; BFH-Urteil vom 14.11.2023, Az. IX R 13/23

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Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 EUR bleiben weiter „steuerfrei“

| Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Basis von § 65a Sozialgesetzbuch V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Hierzu hatte die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 16.12.2021 eine Vereinfachung geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung wurde bis Ende 2023 befristet und nun für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert. |

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 3 - S 2221/20/10012 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239484

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Doppelte Haushaltsführung: Mietzahlungen für Zweitwohnung durch den anderen Ehegatten dennoch abzugsfähig

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg sind die bei einer doppelten Haushaltsführung eines Ehegatten angefallenen Mietzahlungen für die Zweitwohnung, die durch den anderen Ehegatten von dessen Konto geleistet wurden, wegen der ehelichen Wirtschafts-/Lebensgemeinschaft dem die Haushaltsführung begründenden Ehegatten als eigene Werbungskosten zuzurechnen. Wegen der Lebens-/Wirtschaftsgemeinschaft sind die Grundsätze zur Kostentragung und zum Drittaufwand hier nicht anwendbar. |

PRAXISTIPP | Da die Revision anhängig ist, steht noch nicht fest, ob man sich auf dieses günstige Urteil verlassen kann. Zur Sicherheit sollten die Kosten daher durch den die doppelte Haushaltsführung begründenden Ehegatten beglichen werden.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 21.10.2022, Az. 7 K 150/21, Rev. BFH: Az. VI R 16/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239027

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Für Vermieter

Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten: Diese Spielregeln sind einzuhalten!

| Zu den Werbungskosten zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang besteht, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültige Entschluss feststellbar ist, mit dem nach der vorzeitigen Darlehensablösung verbleibenden Verkaufserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen mit dem Ziel anzuschaffen, hieraus Vermietungseinkünfte zu erzielen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. |

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften aus einem neuen Objekt allenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung z. B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest beim Abschluss des Kaufvertrags im Vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar zum Erzielen von Vermietungseinkünften mit einem bestimmten Objekt festlegt.

Beachten Sie | Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Steuerpflichtigen. Denn er trägt die Feststellungslast für die den Steueranspruch mindernden Tatsachen.

Infolge dieser restriktiven Rechtsprechung kam im Streitfall des Finanzgerichts Köln kein Werbungskostenabzug in Betracht. Denn der Steuerpflichtige hatte den überschießenden Verkaufserlös (also Verkaufspreis abzüglich abzulösendes Darlehen) zunächst selbst vereinnahmt und dann zur Teilrückführung einzelner Darlehen verwendet.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, Az. 11 K 1802/22, rechtskräftig, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239485

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Für Unternehmer

Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber: Meldefrist bis 31.3.2024 verlängert

| Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20.12.2022 wurde u. a. eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Die Plattformbetreiber sind u. a. verpflichtet, erforderliche Informationen von Anbietern zu beschaffen, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen und die Information an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Die Nichterfüllung der Vorschriften ist bußgeldbewehrt. Die Meldepflichten greifen erstmals für den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldepflicht am 31.1.2024. Das BZSt hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung erst bis zum 31.3.2024 erfolgt. Weitere Informationen zu den Meldepflichten erhalten Sie u. a. unter www.iww.de/s10169. |

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Für GmbH-Geschäftsführer

Jahresabschluss: Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen

| Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden. Die Anhebung der Schwellenwerte wird für die begünstigten (oft kleinen) Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einhergehen. Sofern gewünscht, können die neuen Werte bereits für den Jahresabschluss 2023 genutzt werden. |

Hintergrund

Die beabsichtigte Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung von EU-Vorgaben, die eine Anhebung der monetären Schwellenwerte um rund 25 % vorsehen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr bzw. den Jahresabschluss 2023 zu nutzen.

Beachten Sie | Die Bundesregierung möchte von den Spielräumen, die die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber bietet, in größtmöglichem Umfang Gebrauch machen.

MERKE | Nach den Informationen der Bundesregierung werden von der Anhebung der Schwellenwerte in den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuchs (HGB) rund 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.

Die Eingruppierung in eine niedrigere Größenklasse hat u. a. den Vorteil, dass die Berichtspflichten reduziert werden. Beispielsweise müssen mittelgroße Kapitalgesellschaften einen Lagebericht (§ 289 HGB) aufstellen; kleine Gesellschaften sind davon befreit. Zudem gibt es bei der Erstellung des Anhangs für kleine und mittelgroße Gesellschaften viele größenabhängige Erleichterungen (§ 288 HGB). Kleine Gesellschaften sind zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet (nur freiwillige Prüfung).

Beabsichtigte Neuregelung

Die aktuellen und die geplanten Schwellenwerte sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt. Anhebungen erfolgen nur für die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“. Bei der Zahl der Mitarbeiter soll es keine Anpassungen geben:

Größenmerkmale (§§ 267, 267a HGB) mit Ausnahme der Arbeitnehmer in EUR

aktuell

geplant

Kleinstkapitalgesellschaft

a) Bilanzsumme

≤ 350.000

≤ 450.000

b) Umsatzerlöse

≤ 700.000

≤ 900.000

c) Arbeitnehmer

≤ 10

≤ 10

kleine GmbH

a) Bilanzsumme

≤ 6.000.000

≤ 7.500.000

b) Umsatzerlöse

≤ 12.000.000

≤ 15.000.000

c) Arbeitnehmer

≤ 50

≤ 50

mittelgroße GmbH

a) Bilanzsumme

≤ 20.000.000

≤ 25.000.000

b) Umsatzerlöse

≤ 40.000.000

≤ 50.000.000

c) Arbeitnehmer

≤ 250

≤ 250

große GmbH

a) Bilanzsumme

> 20.000.000

> 25.000.000

b) Umsatzerlöse

> 40.000.000

> 50.000.000

c) Arbeitnehmer

> 250

> 250

Beachten Sie | Bei einer Neueinstufung ist zu beachten, dass mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden müssen.

Die neuen Schwellenwerte sollen für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten. Es besteht aber ein Wahlrecht, die neuen Werte bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu nutzen.

MERKE | Macht ein Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch, ist, außer in den Fällen des § 267 Abs. 4 S. 2 HGB (Besonderheiten bei Umwandlung oder Neugründung), bei der Einstufung stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Eine Gesellschaft wäre somit zum Abschlussstichtag 31.12.2023 auch dann als mittelgroß anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12.2022 oder zum 31.12.2022 und zum 31.12.2021 zwei der drei Merkmale in der Neufassung (Bilanzsumme 25.000.000 EUR, Umsatzerlöse 50.000.000 EUR, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat.

Quelle | Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 17.1.2024, unter www.iww.de/s10312

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Für Arbeitgeber

Überlassung von Fahrradzubehör kann steuerfrei sein

| Überlässt ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur Privatnutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (2.11.2023, Az. S 2334 A 32 St 210) hat nun darauf hingewiesen, was gilt, wenn auch Fahrradzubehör überlassen wird. Beispiele für begünstigtes Zubehör: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen. Nicht begünstigtes Zubehör: Fahrerausrüstung (z. B. Helm und Kleidung), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone) oder Gegenstände (z. B. Anhänger, Lenker-/Satteltaschen oder Fahrradkorb). |

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat April 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.4.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.4.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 4/2024 = 26.4.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

1/23

6/23

9/23

1/24

+ 9,2 %

+ 6,8 %

+ 4,3 %

+ 3,1 %

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Monats-Rundschreiben Kompakt 04-2024-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Personengesellschaften

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

| Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die hierbei mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das Bundesfinanzministerium Muster bereit. Für energetische Maßnahmen des Jahres 2024 wurden die Musterbescheinigungen nun u. a. um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt (vgl. BMF-Schreiben vom 6.2.2024, Az. IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :006). |

Zum Anfang


Wachstumschancengesetz: Wird der Bundesrat zustimmen?

| Das milliardenschwere Wachstumschancengesetz sollte eigentlich bereits im vergangenen Jahr verabschiedet werden. Aber der Bundesrat verweigerte im November 2023 seine Zustimmung. Daher wurde der Vermittlungsausschuss angerufen und hier konnte man sich am 21.2.2024 auf eine Beschlussempfehlung einigen. Diese hat der Bundestag bereits zwei Tage später angenommen. Damit das Gesetz (nun endlich) in Kraft treten kann, muss aber noch der Bundesrat zustimmen. Die nächste Sitzung ist für den 22.3.2024 geplant. |

Beachten Sie | Die Mehrheit im Vermittlungsausschuss kam allerdings ohne die Zustimmung der Union (CDU/CSU) zustande. Denn diese hatte ihre Zustimmung u. a. davon abhängig gemacht, dass die Bundesregierung die Kürzungen beim Agrar-Diesel zurücknimmt. Ob es hier ein Einlenken gibt, bleibt ungewiss, sodass derzeit auch nicht abschätzbar ist, wie der Bundesrat am 22.3.2024 entscheiden wird.

Der vom Bundestag verabschiedete veränderte Gesetzentwurf umfasst viele Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf. So wurde das Entlastungsvolumen deutlich reduziert und die Klimaschutz-Investitionsprämie gestrichen.

Dennoch enthält das Gesetzespaket weiterhin zahlreiche steuerliche Änderungen bzw. Neuregelungen, beispielsweise die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude.

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Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs

| In Betriebsprüfungen gibt es oft Streit, ob Fahrtenbücher als ordnungsgemäß anzuerkennen sind. Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2023, Az. 3 K 1887/22 H[L]) Folgendes entschieden: Ein elektronisches Fahrtenbuch erfüllt nicht die Anforderungen an den Nachweis des tatsächlichen Umfangs der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nicht in der Datei selbst, sondern in externen Protokolldateien dokumentiert werden. Dem Erfordernis der zeitnahen Führung eines Fahrtenbuchs wird nicht genügt, wenn die zwischenzeitlich auf Notizzetteln festgehaltenen Eintragungen erst mehrere Tage oder Wochen nach Abschluss der betreffenden Fahrten vorgenommen werden. |

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Das Zuwendungsempfängerregister ist online

| Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 7.2.2024 mitgeteilt, dass das Zuwendungsempfängerregister ab sofort online zur Verfügung steht. |

Das Zuwendungsempfängerregister umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Somit bietet das Register u. a. eine einfache Möglichkeit, sich über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Zuwendungsempfängerregister erhalten Sie unter: www.iww.de/s10443.

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Tilgung eines geerbten Darlehens mittels „Wohn-Riester“ wohl zulässig

| Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen „Wohn-Riester-Fall“ entscheiden. Hierbei ging es um einen Ehemann, der von seiner verstorbenen Frau deren Wohnung und den Darlehensvertrag geerbt hatte. Das Darlehen wollte er tilgen. Deshalb begehrte er die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). So viel vorab, die Entscheidung ging zugunsten des Steuerpflichtigen aus. |

Hintergrund: Durch die Riester-Rente sollen mögliche Versorgungslücken im Alter zumindest teilweise aufgefangen werden. Dies geschieht durch den Aufbau einer kapitalgedeckten Versorgung. Staatlich gefördert wird aber auch der „Wohn-Riester“, eine Variante des Bausparens, bei der Anleger aus dem Vertrag Kapital für den Kauf oder Bau einer Wohnung erhalten. Sie können den „Wohn-Riester“ aber auch nutzen, um ein Immobilien-Darlehen abzutragen.

Sachverhalt

Ein Ehemann (EM) erbte als Alleinerbe von seiner Ehefrau (EF) eine durch die EF errichtete und mit dieser gemeinsam bewohnte Wohnung sowie das durch die EF zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen. Zur Tilgung des Darlehens begehrte der EM die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen.

Dies wurde ihm allerdings versagt und zwar mit folgender Begründung: Ein nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für die wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liege in der Person des EM nicht vor, da er die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah das aber anders.

Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit begründet zwar keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben. Allerdings ist die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG so auszulegen, dass diese auch in Fällen gilt, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt.

Der Wortlaut des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG verlangt zwar die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zur Tilgung eines zu diesem Zweck (also zur Anschaffung oder Herstellung) aufgenommenen Darlehens. Jedoch tritt der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers dergestalt ein, dass ihm die Anschaffung bzw. Herstellung durch den Erblasser zuzurechnen ist. Mithin besteht eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen.

Beachten Sie | Die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gibt sich mit dem Urteil nicht zufrieden und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2023, Az. 15 K 15045/23, Rev. BFH: Az. X R 2/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239855

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Für Unternehmer

Pauschalierung der Einkommensteuer bei VIP-Logen

| Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal besteuert werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (23.11.2023, Az. VI R 15/21) nun Folgendes entschieden: Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können durch eine sachgerechte Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil. |

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Investitionsabzugsbetrag: Wie ist die Gewinngrenze zu ermitteln?

| Oft müssen sich die Gerichte mit den Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag (IAB nach § 7g Einkommensteuergesetz [EStG]) beschäftigen. Jüngst haben es zwei Verfahren (Vorinstanz: Finanzgericht Niedersachsen) mit dieser Frage bis vor den Bundesfinanzhof geschafft: Ist für die Gewinngrenze der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte (wie nichtabziehbare Betriebsausgaben sowie einkommensteuerfreie Einnahmen) korrigierter Gewinn relevant? |

Hintergrund: Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Maschinen) können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit vor allem Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben erleichtern will, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten.

Sachverhalt

In einem Fall des Finanzgerichts Niedersachsen betrug der Bilanzgewinn 189.821 EUR und lag damit unter der in § 7g EStG normierten Grenze von 200.000 EUR. Dennoch versagte das Finanzamt die Bildung eines IAB, da es nach der Hinzurechnung der Gewerbesteuer (vgl. § 4 Abs. 5b EStG) von 25.722 EUR auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn von 215.543 EUR kam.

Die Frage, wie der Gewinn nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zu ermitteln ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Hierzu werden (vereinfacht) zwei Meinungen vertreten:

  • Für das Bundesfinanzministerium ist Gewinn der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist; außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu-/Abrechnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind zu berücksichtigen.
  • Teile des Schrifttums vertreten indes die Position, dass allein auf den steuerbilanziellen Gewinn abzustellen ist, was im Streitfall zu einem günstigeren Ergebnis führen würde. Auch für das Finanzgericht Baden-Württemberg ist der Steuerbilanzgewinn relevant und nicht der Gewinn i. S. des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen findet nicht statt.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich der Auffassung des Bundesfinanzministeriums angeschlossen. Weil hiergegen die Revision anhängig ist, können Steuerpflichtige in geeigneten Fällen Einspruch einlegen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteile vom 9.5.2023, Az. 2 K 202/22, Rev. BFH: Az. X R 16/23 und Az. 2 K 203/22, Rev. BFH: Az. X R 17/23; BMF-Schreiben vom 15.6.2022, Az. IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.5.2023, Az. 10 K 1873/22, Rev. BFH: Az. III R 38/23

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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2024

| Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024 veröffentlicht. |

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Beachten Sie | Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass es sich um pauschale Jahreswerte für eine Person handelt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.2.2024, Az. IV D 3 - S 1547/19/10001 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240054

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Influencer: Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung und Accessoires

| Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich mit der Frage befasst, ob eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann. Die Entscheidung fiel leider zuungunsten der Steuerpflichtigen aus. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog und erstellte hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Waren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb sie diverse Kleidungsstücke und Accessoires (z. B. Handtaschen namhafter Marken). Die Influencerin wollte die Aufwendungen für die Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit berücksichtigen.

Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände auch privat genutzt werden können und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Steuerpflichtige nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt hatte.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Finanzgericht Niedersachsen war ebenfalls der Meinung, dass eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires nicht möglich ist. Aus § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgt insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen.

MERKE | Es kommt nicht darauf an, wie die Steuerpflichtige die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist.

Zudem handelt es sich bei den von der Influencerin erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich ist. Hierunter fallen nur solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind, bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion (z. B bei Arbeitsschuhen) folgt.

Beachten Sie | Der Beruf einer Influencerin bzw. Bloggerin ist insoweit nicht anders zu beurteilen als andere Berufe. Ob die Kleidungsstücke und Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt werden, ist unbeachtlich. Somit war die Aufklärung des Umfangs der tatsächlichen privaten Nutzung der Kleidung nicht entscheidend.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023, Az. 3 K 11195/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239874

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Für Personengesellschaften

Beteiligungsidentische Personengesellschaften: Buchwert-Übertragungen sind doch begünstigt

| Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit beteiligungsidentische Personengesellschaften von Übertragungen von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden. |

§ 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern. Etwaige stille Reserven werden somit nicht aufgedeckt.

Die Vorschrift erfasst neben der Überführung eines Wirtschaftsguts zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen auch Wirtschaftsguttransfers innerhalb derselben Mitunternehmerschaft sowie zwischen zwei über ihre (Mit-)Unternehmer miteinander verbundenen Betrieben bzw. Mitunternehmerschaften.

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften), wird in § 6 Abs. 5 S. 3 EStG nicht genannt und das verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Das Gericht begründet seine Sichtweise u. a. wie folgt: § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ermöglicht Konstellationen, in denen stille Reserven teilweise oder vollständig auf andere Steuerpflichtige übergehen. Dagegen hat ein Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften die Aufdeckung stiller Reserven zur Folge, obwohl es sich dabei ebenfalls um einen Transfer von Wirtschaftsgütern im Kreis der Mitunternehmerschaft handelt und dies nicht zu einer Verlagerung stiller Reserven auf einen anderen Steuerpflichtigen führt.

Beachten Sie | Der Gesetzgeber muss für Übertragungen nach dem 31.12.2000 rückwirkend eine Neuregelung treffen. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG bleibt bis zu deren Inkrafttreten mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach dem 31.12.2000 gilt.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 2 BvL 8/13 und PM Nr. 5/2024 vom 12.1.2024

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Für Arbeitnehmer

Darlehen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz: Teilerlass ist Arbeitslohn

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige nahm 2014 und 2015 an Aufstiegsfortbildungen teil (vgl. auch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz [AFBG]). Die Kosten der Lehrveranstaltungen wurden von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen gefördert, wobei die Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt wurden. Bei Bestehen der Fortbildungsprüfung sollte, so die Bedingungen, ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. Die Kosten der Lehrveranstaltungen teilweise gekürzt um die Zuschüsse erkannte das Finanzamt als Werbungskosten an.

Nach erfolgreichem Abschluss erließ die KfW im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Daraufhin erhöhte das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn um den Erlassbetrag. Dies hat der Bundesfinanzhof (im Gegensatz zur Vorinstanz) bestätigt.

Die Erstattung (der Ersatz) von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen ist als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Ein Zusammenhang mit einem gegenwärtig bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich.

Die Zuschüsse und Teilerlasse beruhen auf in der Erwerbssphäre liegenden Gründen. Der Erlass hängt allein vom Bestehen der Prüfung und nicht von den persönlichen Lebensumständen ab. Mit den Fortbildungen strebte die Steuerpflichtige eine Verbesserung ihrer beruflichen Möglichkeiten an, sodass die Leistungen der KfW einen hinreichenden Erwerbsbezug aufwiesen.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.11.2023, Az. VI R 9/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239751; BFH, PM Nr. 8/24 vom 15.2.2024

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Mai 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.5.2024
  • GewSt, GrundSt = 15.5.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.5.2024
  • GewSt, GrundSt = 21.5.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 5/2024 = 29.5.2024*

*In Bundesländern, in denen Fronleichnam ein Feiertag ist, gilt der 28.5.2024.

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

2/23

7/23

10/23

2/24

+ 9,3 %

+ 6,5 %

+ 3,0 %

+ 2,7 %

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Monats-Rundschreiben Kompakt 05-2024-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Außergewöhnliche Belastungen: Welche Kosten sind bei einem behinderungsbedingten Umbau angemessen?

| Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für eine dadurch ausgelöste Mieterhöhung. Aber: Ein Abzug ist nur zulässig, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. |

Im Streitfall des Finanzgerichts München ging es um die umbaubedingte Erhöhung einer jährlichen Miete, die durch die Errichtung eines behindertengerechten Verbindungsbaus mit Pflegebad zwischen zwei Einfamilienhäusern veranlasst war. Der Höhe nach hat das Finanzgericht eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen gesehen und zwar im Hinblick darauf, dass es zu den tatsächlich durchgeführten Umbaumaßnahmen eine kostengünstigere Alternative gegeben hätte, die der Behinderung in gleicher Weise Rechnung getragen hätte.

PRAXISTIPP | Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen. Er kann nun klären, ob dem Steuerpflichtigen bei der Beurteilung, ob Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Bis dahin können geeignete Fälle durch einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG München, Urteil vom 27.10.2022, Az. 10 K 3292/18, Rev. BFH: Az. VI R 15/23

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Energetische Gebäudesanierung: Wann ist die Steuerermäßigung bei Ratenzahlung zu gewähren?

| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Diese komplexe Regelung weist jedoch einige Fragen auf, die das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben teilweise beantwortet hat. Nun ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Vorinstanz Finanzgericht München) zum Heizungstausch anhängig, in dem es darum geht, ob die Steuerermäßigung erst ab der vollständigen Begleichung der Rechnung in Betracht kommt. |

Hintergrund

Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR, wobei die Ermäßigung nach Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen ließen 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem selbstgenutzten Gebäude einbauen. Zur Begleichung des Rechnungsbetrags wurde eine monatliche Ratenzahlung für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart. Fraglich ist nun, ob ein Abschluss der energetischen Maßnahmen bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage (hier im Jahr 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags (voraussichtlich im Jahr 2024) vorliegt.

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 14.1.2021 in der Rn. 43 ausgeführt, dass die Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren ist, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und diese vor dem 1.1.2030 abgeschlossen ist.

Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn

  • die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist,
  • der Steuerpflichtige eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und
  • den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.

Die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten, die für die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hinderlich sind, ist unschädlich. Auch soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese beglichen wurden, wird die Steuerermäßigung abweichend vom Abflussprinzip erst ab dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt, so das Bundesfinanzministerium.

Beachten Sie | Da die Revision anhängig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Bis dahin können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG München, Urteil vom 8.12.2023, Az. 8 K 1534/23, Rev. BFH: Az. IX R 31/23; BMF-Schreiben vom 14.1.2021, Az. IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006

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Steuertipps für Familien

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat seinen Ratgeber „Steuertipps für Familien“ neu aufgelegt (Publikationsdatum: 1/2024). Der Ratgeber gibt u. a. einen Überblick über die Steuervergünstigungen für Familien und Alleinerziehende und kann unter www.iww.de/s10532 heruntergeladen werden. |

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Steuerliche Nachteile beim Berliner Testament

| Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben (z. B. zu gleichen Teilen). Ziel ist die gerechte Verteilung des Nachlasses zwischen den Kindern, jedoch zunächst die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Die Kinder können das Konstrukt jedoch dadurch aus den Angeln heben, dass sie beim Tod des Erstversterbenden ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Um dies zu verhindern, kann eine Strafklausel aufgenommen werden, z. B. die Jastrowsche Klausel. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können. |

Sachverhalt

Die Eltern der Klägerin (K) setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte. Als Erben des überlebenden Ehegatten setzten die Eheleute die K und drei ihrer Schwestern ein. Ein Bruder und eine weitere Schwester wurden enterbt.

Zudem enthielt das Berliner Testament eine Jastrowsche Klausel. Diese regelte, dass für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten bei Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fälliges Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten.

Die enterbten Geschwister der K machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend. Die K erwarb daher beim Tod des Vaters ein entsprechendes Vermächtnis, das mit dem Tod der Mutter fällig wurde.

Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das Finanzamt gegenüber der K Erbschaftsteuer für den Erwerb nach der Mutter fest. Das Vermächtnis rechnete es weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die K war hingegen der Ansicht, das Vermächtnis sei bei ihr doppelt hinzugerechnet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Dies sah der Bundesfinanzhof aber anders.

Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst einmal besteuert, nämlich nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin. Da das Vermächtnis zwar damals bereits entstanden war, aber erst bei dem Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert (einschließlich des Vermögens, aus dem das Vermächtnis zu erfüllen war) auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht abziehen, weil sie diese Schuld mangels Fälligkeit nicht zu begleichen hatte.

Nach dem Tod der Mutter hatte die K das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass nach der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Das Vermächtnis unterlag bei der K daher nur einmal der Besteuerung.

MERKE | Dass hinsichtlich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entsteht einmal (ohne Abzugsmöglichkeit als Nachlassverbindlichkeit) bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der K nach dem Tod der Mutter ist zwar ungünstig, aus rechtlicher Sicht aber nicht zu beanstanden. Es liegt, so der Bundesfinanzhof, an der Jastrowschen Klausel, die das Vermächtnis zwar bei Tod des Erstverstorbenen anfallen, aber erst bei Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werden lässt.

Kurzum: Wer ein Berliner Testament aufsetzen möchte, sollte nicht nur die zivilrechtlichen Aspekte, sondern auch die erbschaftsteuerlichen Folgen bedenken.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.10.2023, Az. II R 34/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239990; BFH, PM Nr. 11/24 vom 27.2.2024

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Keine Werbungskosten: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

| Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasste Aufwendungen und keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei den späteren Unterhaltseinkünften i. S. des § 22 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG). Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Münster (Vorinstanz) widersprochen. |

Hintergrund: Beim begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 EUR im Jahr (zuzüglich der aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung [Basisversorgung]) als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.

Erst durch den Antrag und die Zustimmung werden Unterhaltsleistungen in den steuerrelevanten Bereich überführt. Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers stellen keine Werbungskosten dar.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob ggf. außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Es besteht zwar ein Abzugsverbot für Prozesskosten (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Dieses greift aber nicht, wenn die Existenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse des Steuerpflichtigen betroffen sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.10.2023, Az. X R 7/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240004

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Wachstumschancengesetz: Die Odyssee ist zu Ende

| Bereits im Juli 2023 hatte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf für ein milliardenschweres Wachstumschancengesetz vorgelegt. Das Ziel: Eine Verabschiedung im Jahr 2023. Bekanntlich wurde daraus nichts. Vielmehr kam das Gesetzgebungsverfahren einem Possenspiel gleich, das durch die Zustimmung des Bundesrats am 22.3.2024 und der Gesetzesverkündung am 27.3.2024 nun beendet ist. |

Vorbemerkungen

Das verabschiedete Gesetz enthält im Vergleich zum ursprünglichen Referenten- und Regierungsentwurf viele Änderungen. So wurde u. a. das Entlastungsvolumen reduziert und die Klimaschutz-Investitionsprämie gestrichen.

Zudem wurden zeitkritische Regelungen bereits Ende 2023 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt, z. B. die Beseitigung von Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts sowie Anpassungen bei der Zinsschrankenregelung.

Dennoch enthält das Gesetzespaket weiterhin zahlreiche Änderungen bzw. Neuregelungen, die auszugsweise vorgestellt werden.

Neuregelungen

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, kann der Steuerpflichtige statt der linearen eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) wählen.

Die als Investitionsanreiz gedachte degressive Abschreibung wurde nun wieder eingeführt und zwar erneut befristet für Anschaffungen oder Herstellungen nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025.

Beachten Sie | Der Abschreibungssatz wurde auf 20 % (höchstens das 2-Fache der linearen Abschreibung) reduziert.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude

Mit § 7 Abs. 5a Einkommensteuergesetz (EStG) wurde eine degressive Abschreibung i. H. von 5 % für Wohngebäude eingeführt. Voraussetzung: Mit der Herstellung wurde nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen oder die Anschaffung erfolgte im Jahr der Fertigstellung aufgrund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags. Wird von der degressiven Abschreibung Gebrauch gemacht, ist zu beachten, dass

  • Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung unzulässig sind,
  • die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig zu erfolgen hat und
  • ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung erfolgen kann.

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Es sollen neue Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden. Als Anreiz gewährt der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung (§ 7b EStG), wodurch in den ersten vier Jahren insgesamt bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/regulären Abschreibung abgeschrieben werden können.

Die Kostenobergrenzen wurden rückwirkend für nach dem 31.12.2022 gestellte Bauanträge wie folgt erhöht:

  • Baukostenobergrenze (Anschaffungs-/Herstellungskosten der Wohnung je qm Wohnfläche): um 400 EUR auf 5.200 EUR,
  • maximale Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (je qm Wohnfläche): von 2.500 EUR auf 4.000 EUR.

MERKE | Zudem wurde der zeitliche Anwendungsbereich erweitert: Die Regelung gilt für Wohnungen, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1.10.2029 (zuvor: 1.1.2027) gestellt wird.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG

Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG möglich, wenn die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschritten wird.

Die Sonderabschreibung, die auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden kann, wurde von bis zu insgesamt 20 % auf bis zu 40 % angehoben. Die neue Grenze gilt für Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31.12.2023.

E-Fahrzeuge/Firmenwagen

Die Besteuerung eines Firmenwagens (außerdienstliche Nutzung) kann reduziert werden, indem kein Verbrenner, sondern ein Elektrofahrzeug gewählt wird. Denn hier ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn der Höchstbetrag von 60.000 EUR eingehalten wird. Dieser wurde für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge auf 70.000 EUR erhöht.

Alterseinkünfte

Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Bisher wären Renten ab 2040 (Jahr des Rentenbeginns) zu 100 % zu berücksichtigen.

Nun wurde der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert (für 2023 nur 82,5 % anstatt 83 %). 100 % gelten dann erstmals für 2058.

Geschenkegrenze

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese wurde für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre von 35 EUR auf 50 EUR erhöht.

Verlustvortrag

Nach § 10d Abs. 2 EStG ist ein Verlustvortrag bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung: 2 Mio. EUR) unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten anstelle der 60 % dann 70 % (ab 2028 sind wieder 60 % relevant).

Thesaurierungsbegünstigung

Für bilanzierende Einzel- und Personenunternehmen sieht § 34a EStG eine steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne vor, die (langfristig) im Unternehmen verbleiben sollen. Da von dieser Begünstigung (nicht zuletzt infolge der Komplexität) bis dato eher selten Gebrauch gemacht wurde, hat der Gesetzgeber § 34a EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 „reformiert“. Ob die Änderungen zu einer höheren „Nachfrage“ bzw. Nutzung führen, bleibt aber abzuwarten.

Option zur Körperschaftsbesteuerung

Nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Durch einige Änderungen (z. B. können nun auch eingetragene GbRs optieren) soll die Option attraktiver werden.

Elektronische Rechnung

Im Bereich der Umsatzsteuer stellt die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B) sicherlich die relevanteste Änderung dar.

Die Neuregelung tritt bereits am 1.1.2025 in Kraft. Da die Umsetzung aber einige Zeit beanspruchen wird, können nach den Vorgaben des § 27 Umsatzsteuergesetz (UStG) Übergangsregelungen genutzt werden. Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027); drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

Bürokratieabbau bei der Umsatzsteuer

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, was einen Liquiditätsvorteil ermöglicht. Die relevante Vorjahresumsatzgrenze wurde von 600.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht (gilt ab Besteuerungszeitraum 2024).

Die Grenze, ab der Unternehmer von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden können, wurde von 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben (gilt ab Besteuerungszeitraum 2025).

Grundsätzlich sind Kleinunternehmer (§ 19 UStG) von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung (Nullmeldung) ab dem Besteuerungszeitraum 2024 befreit.

Anhebung von Buchführungsgrenzen

Überschreiten gewerbliche Unternehmer gewisse Buchführungsgrenzen, können sie ihren Gewinn nicht mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sondern sind zur Bilanzierung verpflichtet. Die in § 141 der Abgabenordnung geregelten Grenzen wurden von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Gewinn) erhöht. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (mit Übergangsregelung).

Auch die Buchführungsgrenzen in § 241a Handelsgesetzbuch wurden auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse) bzw. 80.000 EUR (Jahresüberschuss) erhöht.

Quelle | Wachstumschancengesetz, BGBl I 2024, Nr. 108

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Für Unternehmer

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2024 stellen

| Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2023 sind bis zum 30.9.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640. |

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Juni 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.6.2024
  • ESt, KSt = 10.6.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.6.2024
  • ESt, KSt = 13.6.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 6/2024 = 26.6.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

3/23

8/23

11/23

3/24

+ 7,8 %

+ 6,4 %

+ 2,3 %

+ 2,3 %

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Monats-Rundschreiben Kompakt 06-2024-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags löst keine Einkommensteuer aus

| Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf löst keine Einkommensteuer aus. Diese frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof. |

Sachverhalt

Ehegatten schlossen 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i. H. von 14.500 EUR. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Der Nutzungsersatz ist kein Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Vertrags vollzieht sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis ist ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Daher können die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet i. S. einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein.

Beachten Sie | Es liegen auch keine sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) vor.

MERKE | Die Entscheidung betrifft „alte“ Verbraucherdarlehensverträge. Der mit der Reform des Verbraucherschutzrechts in das BGB eingefügte § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a. F. (jetzt § 357b BGB) hat u. a. den Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz für die Zukunft beseitigt. Die neue Rechtslage ist auf nach dem 12.6.2014 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge anwendbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.11.2023, Az. VIII R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240444; BFH, PM Nr. 16/24 vom 21.3.2024

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BAFA: Der neue Förderkompass 2024 ist da

| Im Förderkompass 2024 bündelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die wichtigsten Informationen zu den Förderprogrammen. Der Förderkompass richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, aber auch an Privatpersonen und Gemeinden. Wie 2023 stehen erneut die Bereiche Energie und Klimaschutz im Fokus. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s10773. |

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Elterngeld: Neuregelungen für Geburten ab 1.4.2024

| Für Geburten ab dem 1.4.2024 gilt eine neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neu gestaltet. Antworten auf wichtige Fragen gibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (unter www.iww.de/s10727). |

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Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024

| Gerade erst wurde das Wachstumschancengesetz verkündet (BGBl I 2024, Nr. 108), da wirft schon das Jahressteuergesetz 2024 seine Schatten voraus. Der 240 Seiten starke (inoffizielle) Referentenentwurf (Stand: 27.3.2024) stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass noch einige Anpassungen erfolgen werden. Daher erfolgt nur ein kurzer Überblick über einige geplante Änderungen. |

Werden dem Arbeitnehmer (zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn) Leistungen aus einem Mobilitätsbudget bis zu 2.400 EUR p. a. gewährt, sollen Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung (25 %) vornehmen können. Mobilitätsbudget ist das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen (z. B. E-Scooter). Da die kurzfristige und gelegentliche Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Fokus steht, ist die Möglichkeit zur dauerhaften Nutzung von Kraftfahrzeugen (z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-Modelle) vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Die zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Es soll klargestellt werden, dass

  • auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten (aber ohne Wohneinheiten) Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und
  • es sich um eine Freigrenze handelt.

§ 19 Umsatzsteuergesetz: Bei der Kleinunternehmerregelung sind etliche Änderungen geplant u. a. Erhöhung der Umsatzgrenzen von 22.000 EUR im vorangegangenen Jahr auf 25.000 EUR und im laufenden Jahr von 50.000 EUR auf 100.000 EUR (bei Überschreiten der 100.000 EUR: keine Kleinunternehmerregelung mehr ab diesem Zeitpunkt).

Es soll eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt werden, wenn der Aussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. Für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs soll unterschieden werden, ob sich dieser aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt.

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Für Unternehmer

Finanzverwaltung lockert Sichtweise bei falschem Steuerausweis in Rechnungen an Endverbraucher

| Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als das Umsatzsteuergesetz (UStG) hierfür vorsieht, schuldet er auch den Mehrbetrag (unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG). Bei dieser „Strafsteuer“ gab es bislang eine strenge Auslegung. Wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat sich das aber nun geändert und das Bundesfinanzministerium zeigt sich in einem aktuellen Schreiben großzügiger. |

Bislang bestand eine Steuerschuld nach § 14c UStG unabhängig davon, ob der falsch ausgewiesene Steuerbetrag auch als Vorsteuer absetzbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall mit einem falschen Steuersatz aber entschieden, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Das Bundesfinanzministerium hat hierauf nun reagiert: Es entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, wenn ein Unternehmer eine Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat.

Auch § 14c Abs. 2 S. 1 UStG (unberechtigter Steuerausweis) soll entfallen, wenn ein Kleinunternehmer eine Leistung ausgeführt und eine Rechnung mit einem Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat. Auf andere Fälle des § 14c Abs. 2 UStG (z. B. bei Scheinrechnungen) soll die einschränkende Auslegung aber nicht anzuwenden sein.

MERKE | Die Tatsache, dass die Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt worden ist, stellt eine den Steueranspruch einschränkende Tatsache dar, die durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen ist.

Zu den Endverbrauchern zählt die Verwaltung insbesondere Nichtunternehmer und Unternehmer, die nicht als solche handeln (insbesondere Unternehmer bei Leistungsbezug für ihren privaten Bereich oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne).

In Mischfällen, in denen die gleiche Leistung betreffende Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich erteilt wurden, sind die vorgenannten Grundsätze nur bezüglich der Rechnungserteilung an Endverbraucher anzuwenden. Es kann weder eine Schätzung noch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches erfolgen.

Bei der Beurteilung, ob der Leistungsbezieher als Endverbraucher gehandelt hat, kann die Art der Leistung berücksichtigt werden. Zu Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch bestimmt sind, verweist das Bundesfinanzministerium auf seine Weisungen zu § 3a Abs. 1 UStG („Ort der sonstigen Leistung“). Dieser Leistungskatalog ist aber unbeachtlich, sofern im Einzelfall feststeht, dass die Leistung nicht an einen Endverbraucher erbracht wurde.

Ist bei einer Rechnung an Endverbraucher keine „§ 14c Steuer“ entstanden, ist aus Umsatzsteuersicht keine Rechnungsberichtigung mehr erforderlich.

MERKE | Nach Meinung der Finanzverwaltung ist es für die Steuerschuld nach § 14c UStG nicht ausschlaggebend, ob und ggf. inwieweit tatsächlich ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist. Daher entsteht die Steuer auch, wenn die Rechnung z. B. an einen Kleinunternehmer oder einen Unternehmer mit Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschließen, erteilt worden ist. Denn auch in diesen Fällen ist ein Vorsteuerabzug (z. B. durch eine spätere Option zur Steuerpflicht) nicht gänzlich ausgeschlossen. Das hat das Finanzgericht Köln aber jüngst anders entschieden. Da die Revision anhängig ist, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.2.2024, Az. III C 2 - S 7282/19/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240327; FG Köln, Urteil vom 25.7.2023, Az. 8 K 2452/21, Rev. BFH: Az. V R 16/23

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Für GmbH-Geschäftsführer

Größenklassen: Anhebung der Schwellenwerte ist fix

| Die in den §§ 267, 267a Handelsgesetzbuch (HGB) normierten monetären Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) wurden angehoben (Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl I 2024, Nr. 120). Die Anhebung der Schwellenwerte geht für die begünstigten (oft kleinen) Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einher. Sofern gewünscht, können die neuen Werte bereits für den Jahresabschluss 2023 genutzt werden (Wahlrecht). Verpflichtend gelten die neuen Werte für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. |

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Für GmbH-Gesellschafter

Ohne Zuwendungswillen gibt es keine verdeckte Gewinnausschüttung

| Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus und ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es insoweit maßgebend, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. |

Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt

Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin u. a. durch die Einbringung einer Beteiligung von 100 % an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine vGA der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Dagegen argumentierte die GmbH, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich wegen eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der GmbH dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der Bundesfinanzhof hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

MERKE | In seiner Urteilsbegründung zum Vorliegen einer vGA führt der Bundesfinanzhof aber auch Folgendes aus: Der handelnde Gesellschafter muss nicht mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis handeln, er muss den Tatbestand der vGA nicht kennen und er muss das Geschehene auch nicht richtig würdigen. Vielmehr genügt in aller Regel ein persönlich zurechenbares Handeln.

Diese Grundsätze gelten aber nicht uneingeschränkt, da es zur Annahme einer vGA so wie bei einer offenen Gewinnausschüttung eines Zuwendungswillens bedarf.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.11.2023, Az. I R 9/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240822; BFH, PM Nr. 20/24 vom 11.4.2024

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Option zum Teileinkünfteverfahren: Nur im Jahr des Antrags müssen die Voraussetzungen vorliegen

| Schüttet eine Kapitalgesellschaft Gewinne an den Gesellschafter aus, können diese unter gewissen Voraussetzungen nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun entschieden: Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung sind die materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen (VZ) vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen. |

Hintergrund

Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (25 %); tatsächliche Werbungskosten sind nicht abziehbar. Es steht nur der Sparer-Pauschbetrag i. H. von 1.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 2.000 EUR) zur Verfügung.

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht aber die Option, Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG (progressiver Tarif) zu versteuern. Hier sind dann die tatsächlichen Werbungskosten anteilig abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen VZ zu stellen. Er gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

Entscheidung

Der Gesetzeswortlaut lässt den Schluss zu, dass die Antragsvoraussetzungen für den fortgeltenden Antrag in den Folgejahren vom Antragsteller zwar nicht erneut (aktiv) zu belegen sind, die Wahl des Teileinkünfteverfahrens aber nicht zulässig ist, wenn die Antragsvoraussetzungen nach dem Jahr der Antragstellung entfallen. Das ist die (bisherige) Sichtweise der Finanzverwaltung.

Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass die Antragsvoraussetzungen nur für das erste Antragsjahr vorliegen müssen. Der Wegfall in den folgenden vier VZ ist unerheblich.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.12.2023, Az. VIII R 2/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240580

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Für Arbeitgeber

Mehrere Minijobs gleichzeitig: Diese Spielregeln sind einzuhalten

| Grundsätzlich können mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden. Dabei sind jedoch einige Spielregeln zu beachten. Welche das sind, hat die Minijob-Zentrale zusammengestellt. |

Haben Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, dann können sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Summe aller Verdienste darf allerdings die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2024: 538 EUR im Monat) nicht überschreiten.

Beachten Sie | Liegt der Verdienst mehrerer Minijobs zusammengerechnet über 538 EUR, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Die Folge: Alle Arbeitgeber müssen die Beschäftigungen nun bei der gesetzlichen Krankenkasse sozialversicherungspflichtig anmelden. Bei der Minijob-Zentrale gemeldete Beschäftigungen sind abzumelden.

MERKE | Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen nur einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Kommen weitere Beschäftigungen hinzu, ist die zeitliche Reihenfolge entscheidend. Nur der erste Minijob bleibt bei der Minijob-Zentrale als Minijob gemeldet. Alle weiteren Minijobs müssen unabhängig von der Höhe des Verdienstes als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden.

Beachten Sie | Arbeitgeber können zum Beispiel mit einem Personalfragebogen erfragen, ob ihre Beschäftigten bereits weitere Jobs ausüben. Mit ihrer Unterschrift verpflichten sie sich zudem, Änderungen mitzuteilen.

Quelle | Minijob-Zentrale vom 3.4.2024: „Mehrere Minijobs: Die wichtigsten Infos für Arbeitgeber & Beschäftigte“, unter www.iww.de/s10796

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Für Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer fällt unter den Höchstbetrag von 1.000 EUR

| Im Rahmen einer inländischen doppelten Haushaltsführung ist der Werbungskostenabzug von Unterkunftskosten auf 1.000 EUR monatlich beschränkt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass unter diesen Höchstbetrag auch eine für die Wohnung am Beschäftigungsort zu entrichtende Zweitwohnungsteuer fällt. |

Hintergrund: Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie beispielsweise Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft; nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hatte an ihrem Tätigkeitsort in München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer i. H. von 896 EUR bzw. 1.157 EUR machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung i. H. von jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 EUR an. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Leider hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung nun aber aufgehoben.

Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung.

Das Entstehen der Zweitwohnungsteuer knüpft maßgeblich an das Innehaben einer weiteren Wohnung in München neben der Hauptwohnung und so an die damit regelmäßig einhergehende Nutzung dieser Wohnung an. Die Steuer findet als örtliche Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes ihre Rechtfertigung darin, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln (Einkommen) erfordert und damit regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers zum Ausdruck bringt.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat damit die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Noch nicht höchstrichterlich entschieden und derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig ist die Frage, wie Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz zu behandeln sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.12.2023, Az. VI R 30/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240677; BFH, PM Nr. 18/24 vom 4.4.2024; Stellplatz: Rev. BFH unter Az. VI R 4/23

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Juli 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.7.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.7.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 7/2024 = 29.7.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

4/23

9/23

12/23

4/24

+ 7,6 %

+ 4,3 %

+ 3,8 %

+ 2,4 %

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Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

Keine neuen Informationen

Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

Keine neuen Informationen

Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

Keine neuen Informationen

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Vorauszahlung

| Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind bei einer Vorauszahlung nicht steuerbegünstigt, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen eigenmächtig erbracht wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. |

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf genügt eine per E-Mail seitens des Auftraggebers mitgeteilte und eigenmächtig vorgenommene Vorauszahlung dem Rechnungserfordernis des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG nicht. Im Streitfall hatte ein Ehepaar in den letzten Tagen des Jahres 2022 einen Abschlagsbetrag ohne Aufforderung des Handwerksbetriebs überwiesen, obwohl die Arbeiten erst im Jahr 2023 durchgeführt und auch dann erst in Rechnung gestellt werden sollten.

Vorauszahlungen können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers, mithin letztlich „ins Blaue hinein“, ist weder als marktüblich noch als sonst sachlich begründet anzusehen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, Az. 14 K 1966/23 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243273

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Doch keine Besteuerung teilentgeltlicher Grundstücksübertragungen im Privatvermögen?

| Wird ein Grundstück teilentgeltlich (z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge) innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) übertragen, führt dies nach bisheriger Sichtweise hinsichtlich des entgeltlichen Teils zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Das Finanzgericht Niedersachsen meint aber, dass § 23 EStG bei einer teilentgeltlichen Übertragung unterhalb der historischen Anschaffungskosten keine Anwendung findet. |

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung im Sinne des § 23 EStG. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Bisherige Rechtslage

Bei teilentgeltlicher Übertragung kann sich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des entgeltlichen Teils ergeben. Hier ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums die Trennungstheorie anzuwenden.

Beispiel

V ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das er zum 1.8.2018 für 100.000 EUR angeschafft hat. Er überträgt das Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zum 1.1.2024 auf seinen Sohn S, der das Grundstück bebauen will. Das Grundstück hat zum Übertragungszeitpunkt einen Verkehrswert von 180.000 EUR. Entsprechend muss S seine Schwester mit 90.000 EUR auszahlen.

V hat das Grundstück innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG hinsichtlich des Gleichstellungsbetrags teilentgeltlich (zu ½) an S veräußert und erzielt in diesem Umfang einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Dieser beträgt 40.000 EUR (90.000 EUR Teilentgelt abzüglich der hälftigen Anschaffungskosten von 50.000 EUR). Der unentgeltlich übertragene Teil löst bei V keine Steuerpflicht aus. Allerdings gehen die Besteuerungsmerkmale (Anschaffung am 1.8.2018 zu 50.000 EUR) auf S als unentgeltlichen Rechtsnachfolger über.

Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen

Das Finanzgericht Niedersachsen hat es nun in einem vergleichbaren Fall abgelehnt, die teilentgeltliche Grundstücksübertragung der Besteuerung nach § 23 EStG zu unterwerfen. Das Finanzgericht verweist hierzu u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die gänzlich unentgeltliche Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt und zwar selbst dann, wenn die auf diese Weise begünstigten Kinder die Immobilie alsbald weiterveräußern.

Das Finanzgericht kommt nun zu dem Ergebnis, dass auch die teilentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Tatbestand des § 23 EStG ausscheidet.

Bei einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung realisiert der Schenker keinen tatsächlichen Wertzuwachs. Ein nach § 23 EStG zu besteuernder Gewinn kann nicht entstehen, da der Ertragsteuer keine Vermögensverschiebungen im Privatvermögen unterliegen. Ein Wertzuwachs erfolgt nur beim Beschenkten, der damit den Regularien des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge) unterliegt.

MERKE | Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung die Revision eingelegt. Man darf gespannt sein, wie die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausfallen wird. In geeigneten Fällen sollten Steuerpflichtige ihre Steuerbescheide im Einspruchsweg offenhalten und auf die gesetzliche Verfahrensruhe verweisen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 29.5.2024, Az. 3 K 36/24, Rev. BFH: Az. IX R 17/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243483; BMF-Schreiben vom 26.2.2007, Az. IV C 2 - S 2230 - 46/06 IV C 3 - S 2190 - 18/06; BFH-Urteil vom 23.4.2021, Az. IX R 8/20

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Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Sind Aussetzungszinsen von 6 % p. a. verfassungswidrig?

| Für Aussetzungszinsen gilt ein gesetzlicher Zinssatz von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat). Diese Höhe hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. |

Aussetzungszinsen

Ein Einspruch und eine Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen.

Beachten Sie | Auf Antrag soll aber eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese sogenannte Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist in § 361 der Abgabenordnung (AO) geregelt.

Für den Steuerpflichtigen bedeutet das, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Es droht aber eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer „nachträglich“ zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen i. H. von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) zu entrichten. Die Höhe dieser Aussetzungszinsen regelt § 237 i. V. mit 238 Abs. 1 S. 1 AO.

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Es gibt aber auch andere Verzinsungstatbestände, z. B. für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen. Hier war der Gesetzgeber infolge eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 verpflichtet, den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. von 6 % p. a. anzupassen. Da sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht auf die Aussetzungszinsen und andere Teilverzinsungstatbestände erstreckte, wurde der Gesetzgeber nur bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen tätig. Hier beträgt der Zinssatz seit dem 1.1.2019 nunmehr lediglich 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr.

AdV-Zinsen: Bundesfinanzhof hält 6 % p. a. für verfassungswidrig

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist ein Zinssatz i. H. von 6 % p. a. für Aussetzungszinsen im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist dieser Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.

Zudem werden Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, seit dem 1.1.2019 ungleich behandelt. Diese Zinssatzspreizung ist für den Bundesfinanzhof verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Quelle | BFH, Beschluss vom 8.5.2024, Az. VIII R 9/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243349; BFH, PM Nr. 34/24 vom 22.8.2024; BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17

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Steuertipps für Existenzgründer

| Bei der Unternehmensgründung gibt es viele (steuerliche) Dinge zu beachten. Eine aktuelle Broschüre des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Stand: Juni 2024) kann hier Hilfestellung leisten. Es werden insbesondere folgende Aspekte thematisiert: Wahl der Rechtsform, Steuerarten/-erklärungen, Buchführung, Aufzeichnungen und Gewinnermittlung sowie Pflichten als Arbeitgeber. Die Broschüre kann unter www.iww.de/s11558 als PDF-Datei heruntergeladen werden. |

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Für Kapitalanleger

Fremdwährungskonten: Neue Meldepflichten der Banken bringen Anleger ggf. unter Zugzwang

| Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Diese neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums bedeutet im Kern Folgendes: Künftig müssen Banken bei Gewinnen aus verzinsten Fremdwährungsguthaben Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten (unter Berücksichtigung eines ggf. erteilten Freistellungsauftrags) und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten häufig „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei. |

Bisherige Handhabung

Die Erträge aus der Kapitalanlage selbst unterliegen der Abgeltungsteuer i. H. von 25 %. Den Steuerabzug nimmt die Bank vor. Dies ist und bleibt auch so. Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus verzinsten und nicht verzinsten Fremdwährungsguthaben verhält es sich aber anders. Diese unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, wenn sie innerhalb der einjährigen Haltefrist erzielt werden (ansonsten sind sie steuerfrei). Etwaige Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem individuellen Steuersatz.

Beachten Sie | Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR betragen hat. Verluste können nur mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

MERKE | Weil die Banken für die vorgenannten steuerpflichtigen Währungsgewinne keinen Steuerabzug vornehmen, müssen Anleger diese eigenständig in ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren.

Neue Sichtweise

Mit Schreiben vom 19.5.2022 hat das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise geändert. Danach sind Währungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungskonten nun den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Somit müssen die Banken etwaige Gewinne (unabhängig von der Haltedauer) der Abgeltungsteuer (25 %) unterwerfen.

Beachten Sie | Die neue Sichtweise gilt „nur“ für verzinste Fremdwährungsguthaben. Das heißt: Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens bleibt es bei der bisherigen Handhabung.

Zudem kann bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (beispielsweise Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und keine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Übergangsregelung

Das vorgenannte Schreiben vom 19.5.2022 ist auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es aber nicht beanstandet, wenn die neue Sichtweise zu den verzinslichen Fremdwährungskonten erst ab dem 1.1.2024 angewendet wird. Für die erstmalige Anwendung ist dabei auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen.

Beachten Sie | Diese Übergangsregelung wurde durch das Bundesfinanzministerium jüngst um ein Jahr verlängert. Somit sind Banken spätestens ab 2025 dazu verpflichtet, die neue Sichtweise der Finanzverwaltung umzusetzen.

Handlungsempfehlungen

Durch den automatischen Steuerabzug der Banken und dem entsprechenden Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung erfährt das Finanzamt nun auch von den in fremder Währung geführten verzinslichen Konten. Das heißt: Haben Kapitalanleger in der Vergangenheit keine Währungsgewinne in ihrer Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft deklariert, aber bescheinigt die Bank ab 2025 entsprechende Vorgänge, dann kann es zu Rückfragen durch das Finanzamt kommen.

Doch was ist jetzt zu tun? Grundsätzlich gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Deshalb kann es in einem ersten Schritt ratsam sein, zu prüfen, ob es in der Vergangenheit versäumt wurde, Währungsgewinne in der privaten Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft zu deklarieren. Falls dies der Fall sein sollte, ist ggf. eine Nacherklärung angezeigt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2022, Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :009, Rn. 131 und 325; BMF-Schreiben vom 11.7.2023, Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :013, Rn. 325

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Für Unternehmer

Höhere Freigrenze bei Geschenken gilt auch bei der Umsatzsteuer

| Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 von 35 EUR auf 50 EUR erhöht. Diese Freigrenze gilt auch umsatzsteuerlich. Daher wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. |

Hintergrund

Für den Vorsteuerabzug kommt es (wie beim Betriebsausgabenabzug) auf die Höhe der Aufwendungen der Geschenke für jeden einzelnen Empfänger im Jahr an. Das bedeutet: Übersteigen die Aufwendungen 50 EUR nicht, ist der Vorsteuerabzug nach den Maßgaben des § 15 Umsatzsteuergesetz zulässig.

Beachten Sie | Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 50 EUR-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Bruttogrenze.

Beispiel

Geschäftsfreund A erhält von der B-GmbH ein Geschenk im Wert von 55 EUR (inklusive 19 % Umsatzsteuer). Ein weiteres Geschenk an A ist für 2024 nicht vorgesehen. Da die B-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten unter den weiteren Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig (55 EUR/1,19 = 46,22 EUR).

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.7.2024, Az. III C 3 - S 7015/23/10002 :001 zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

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Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer

| Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer stufenweise ohne Antragstellung zugeteilt. Das hat das BZSt am 12.8.2024 mitgeteilt. |

Hintergrund: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient als einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal und gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie sollen elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden.

Auf diese Punkte geht das BZSt unter www.bzst.de/widnr näher ein:

  • Aufbau und Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • Abgrenzung zur Steuernummer, Identifikationsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer,
  • Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • Informationen zum Datenschutz.

Einen Fragen-Antworten-Katalog finden Sie unter www.iww.de/s11451.

Wer bis Ende November 2024 noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten hat, hat dadurch keinen Nachteil. Denn eine Angabe in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.

Quelle | BZSt online, unter www.iww.de/s11452

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E-Rechnung: Neue Regeln gelten auch für Vereine

| Ab dem 1.1.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen (z. B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. Diese Neuregelung gilt auch für gemeinnützige Vereine. |

MERKE | In einer Mitteilung vom 16.8.2024 hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern wichtige Informationen für Vereine zur elektronischen Rechnung zusammengestellt. Dabei geht es um gemeinnützige Vereine als Rechnungsersteller (mit diversen Übergangsfristen) sowie als Rechnungsempfänger (hier sind keine Übergangsregelungen vorgesehen).

Das Bundesfinanzministerium hat ein Anwendungsschreiben für den Beginn des 4. Quartals 2024 angekündigt. Ein Entwurfsschreiben gibt es bereits (unter www.iww.de/s11125).

Quelle | FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Mitteilung vom 16.8.2024, unter www.iww.de/s11554

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Für Arbeitgeber

Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge

| Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftzuschlags steuerfrei abgelten (§ 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz). Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 10.7.2024, Az. IV C 5 - S 2341/24/10001 :002) hat nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.7.2024 (mit Zeitraum ab 1.1.2020) veröffentlicht. |

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Für Arbeitnehmer

Entfernungspauschale: Erhöhung nur ab dem 21. Kilometer ist nicht verfassungswidrig

| Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 EUR. Für die ersten 20 Kilometer erfolgte indes keine Anpassung (weiterhin 0,30 EUR). Dagegen hatte ein Arbeitnehmer geklagt. Denn wegen seiner geringen Entfernung (acht Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) partizipierte er von der Erhöhung nicht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Denn das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.3.2024, Az. 16 K 16092/23) hält die Neuregelung nicht für verfassungswidrig. Das Finanzgericht hatte jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Doch leider wurde sie nicht eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist. |

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat November 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.11.2024
  • GewSt, GrundSt = 15.11.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.11.2024
  • GewSt, GrundSt = 18.11.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 11/2024 = 27.11.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

8/23

1/24

4/24

8/24

+ 6,4 %

+ 3,1 %

+ 2,4 %

+ 1,9 %

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Außergewöhnliche Belastungen: Zivilprozesskosten abzugsfähig, wenn Verlust der Existenzgrundlage droht

| Prozesskosten sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Eine gesetzliche Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Über einen solchen Fall musste jüngst das Finanzgericht Niedersachsen entscheiden. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Prozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebs als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Der Steuerpflichtige hatte 2015 u. a. einen Forstbetrieb gegen Altenteilleistungen übertragen bekommen. In der Folge beendete er seine Angestelltentätigkeit für den Betrieb und führte diesen als Selbstständiger fort. Im selben Jahr forderte die Übergeberin aber dann gerichtlich die Rückübertragung des Betriebs bzw. die Grundbuchberichtigung. Begründung: Sie sei bei der Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen. Hiergegen setzte sich der Steuerpflichtige vor den Zivilgerichten zur Wehr.

Die entstandenen Prozesskosten machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend, was das Finanzamt ablehnte. Vor dem Finanzgericht Niedersachsen war er dann erfolgreich.

Der Steuerpflichtige hat seine lebensnotwendigen Bedürfnisse ganz überwiegend aus den Erträgen des von der Rückübertragung bedrohten Forstbetriebs bestritten. Aus der maßgeblichen Sicht des Jahres der Inanspruchnahme wären ihm bei einer Rückübertragung übrige Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags verblieben. Die Berührung des steuerlichen Existenzminimums erfüllt den Tatbestand der Gefahr für die Existenzgrundlage.

Dem drohenden Verlust der Existenzgrundlage steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige bei einer Rückübertragung erneut eine Angestelltentätigkeit hätte aufnehmen können. Der Verlust der Existenzgrundlage erfordert keinen dauerhaften Verlust der materiellen Lebensgrundlage. Auch kann, so das Finanzgericht, dem Steuerpflichten nicht entgegengehalten werden, im Notfall die Leistungen der sozialen Sicherungssysteme in Anspruch nehmen zu können.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung die Revision eingelegt. Somit können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 15.5.2024, Az. 9 K 28/23, Rev. BFH: Az. VI R 22/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243968

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Für Vermieter

Steuerfalle: Anteilige Immobilien-Schenkung ohne anteilige Übertragung des Finanzierungsdarlehens

| Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erhalten. |

Sachverhalt

Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.

In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters). Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Das Finanzgericht Niedersachsen begründete seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der Vater hat einen Miteigentumsanteil an der Mietimmobilie schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.

Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.

Beachten Sie | Insoweit hat der Vater eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat jedoch die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof Folgendes ausgeführt:

Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.

Beachten Sie | Da die Revision eingelegt wurde, hat der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, Az. 3 K 162/23, Rev. BFH: Az. IX R 2/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243107; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, Az. 3 K 163/23, Rev. BFH: Az. IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, Az. IV B 53/16

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Instandhaltungsrücklage: Bundesfinanzhof muss Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs klären

| Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. |

Seit dem 20.8.2024 ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren mit folgender Frage anhängig:

Anhängige Rechtsfrage

Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und der steuerlichen Einordnung?

Beachten Sie | Die Vorinstanz, das Finanzgericht Nürnberg, hat das übrigens verneint.

Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.

Beispiel

A ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 EUR für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas und Wasser) und daneben weitere 125 EUR als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.

Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 EUR sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 EUR ergeben sich allein durch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.

Angestrebte Lösung: Durch das Revisionsverfahren soll erreicht werden, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024, Az. 1 K 866/23, Rev. BFH: Az. IX R 19/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243896

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Für Unternehmer

Inventur am 31.12.: Das muss nicht sein

| Das Jahresende steht vor der Tür und das heißt Inventurzeit. Denn in vielen Unternehmen erfolgt dann eine körperliche Bestandsaufnahme, oft am 31.12. Doch das ist nicht zwingend erforderlich, es gibt auch andere Möglichkeiten. |

Die handelsrechtliche Grundlage für die Inventur bildet § 240 Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Inventar aufzustellen. Ein Inventar ist ein vollständiges Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden. Um dieses zu erstellen, sind zunächst die Bestände zu ermitteln, d. h., es ist eine Inventur durchzuführen.

Die Inventur hat grundsätzlich am Bilanzstichtag zu erfolgen (Stichtagsinventur). Handels- und steuerrechtlich wird es aber nicht beanstandet, wenn die Inventur innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag vorgenommen wird. Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand muss in diesem Fall mengen- und wertmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet werden.

Auch eine zeitverschobene (vor- oder nachgelagerte) Inventur ist zulässig (§ 241 Abs. 3 HGB). Hier muss die Bestandsaufnahme innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Abschlussstichtag erfolgen. Dies erfordert aber einen relativ langen Zeitraum der Fortschreibung bzw. Rückrechnung.

Zudem gibt es zwei weitere Verfahren:

  • Bei der permanenten Inventur nach § 241 Abs. 2 HGB erfolgt die Aufnahme nicht zu einem bestimmten Stichtag, sondern laufend. Jeder Vermögensgegenstand ist im Laufe eines Jahres mindestens einmal körperlich aufzunehmen.
  • Bei der Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB) wird der Bestand mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer Berechnungsmethoden ermittelt. Vorteil: Es müssen nicht alle Vermögensgegenstände körperlich aufgenommen werden. Nachteil: Komplexe Ermittlung und Dokumentation.

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Richtsatzsammlung 2023 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2024

| Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2024 bekanntgegeben. |

Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Basis von Betriebsergebnissen vieler geprüfter Unternehmen ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.

Wurden die Buchführungsergebnisse formell ordnungsgemäß ermittelt, darf eine Schätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung aber nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Beachten Sie | Diese Vereinfachungsregelung lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Quelle | BMF-Schreiben vom 17.9.2024, Az. IV D 3 - S 1544/19/10001 :011, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243895

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Für GmbH-Gesellschafter

Inkongruente Gewinnausschüttungen: Finanzverwaltung folgt nun dem Bundesfinanzhof

| Der Bundesfinanzhof hatte der Finanzverwaltung mit Urteil vom 28.9.2022 widersprochen: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, unterliegt als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung. Das Bundesfinanzministerium wendet diese Rechtsprechung nunmehr an. |

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind inkongruente also vom Anteil am Stammkapital einer GmbH abweichende Gewinnausschüttungen steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag

Es wurde im Gesellschaftsvertrag ein anderer Verteilungsmaßstab als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt und die Ausschüttung entspricht diesem Verhältnis. Für eine nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Regelung einer inkongruenten Gewinnverteilung ist die Zustimmung derjenigen Gesellschafter erforderlich, die hiervon nachteilig betroffen sind.

Öffnungsklausel

Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Klausel, nach der mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine von der satzungsmäßigen oder gesetzlichen Regelung abweichende Verteilung beschlossen werden kann. Der Beschluss wurde mit den erforderlichen Zustimmungen und der ggf. im Gesellschaftsvertrag bestimmten Mehrheit gefasst.

Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss

Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist der Besteuerung zugrunde zu legen.

Ein derartiger Beschluss liegt vor, wenn sich seine Wirkung als Einzelakt erschöpft, sodass die Satzung zwar verletzt wird, aber nicht mit Wirkung für die Zukunft geändert werden soll.

MERKE | Ein satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss, der einen vom Satzungsinhalt abweichenden Zustand mit Dauerwirkung (sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum) begründet, ist selbst bei einem einstimmigen Beschluss nichtig, wenn bei der Beschlussfassung nicht alle Bestimmungen einer Satzungsänderung (insbesondere die notarielle Beurkundung und Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister) eingehalten werden.

Zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.9.2021 ist ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallene Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen.

Dies gilt auch dann, wenn zugleich die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden. Die Einstellung in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen.

MERKE | Bei einer Aktiengesellschaft sind inkongruente Gewinnausschüttungen nur anzuerkennen, wenn in der Satzung ein vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht. Eine inkongruente Gewinnausschüttung aufgrund einer Öffnungsklausel oder eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.9.2024, Az. IV C 2 - S 2742/19/10004 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243964

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Für Arbeitgeber

Keine Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügig beschäftigtem Alleingesellschafter-Geschäftsführer

| Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung beurteilen sich im Rahmen des § 40a Einkommensteuergesetz („Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte“) ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Ein GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist sozialrechtlich kein Beschäftigter, da er keiner Weisungsgebundenheit unterliegt. Folglich kann die Lohnsteuer hier nicht pauschaliert werden (FG Sachsen, Urteil vom 13.12.2022, Az. 3 K 524/22, rechtskräftig durch BFH, Beschluss vom 9.8.2023, Az. VI B 1/23). |

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Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2025

| Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 282 EUR monatlich betragen (in 2024 = 278 EUR). |

Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll in 2025 um 20 EUR auf 333 EUR steigen.

Beachten Sie | Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich für 2025 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2024 in Klammern):

Frühstück:

  • monatlich: 69 EUR (65 EUR)
  • kalendertäglich: 2,30 EUR (2,17 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen:

  • monatlich: 132 EUR (124 EUR)
  • kalendertäglich: 4,40 EUR (4,13 EUR)

Quelle | Entwurf der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

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Rechengrößen in der Sozialversicherung: Geplante Werte für 2025

| Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden gemäß der Lohnentwicklung turnusgemäß angepasst und jährlich mittels Verordnung festgelegt. Nun liegt die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 im Entwurf vor. |

Beachten Sie | Das Jahr 2024 ist das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in den neuen und alten Bundesländern. Ab 2025 werden einheitliche Werte gelten.

Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt:

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.050 EUR im Monat.
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.512,50 EUR im Monat.
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.150 EUR im Monat.

Quelle | BMAS, Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Dezember 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.12.2024
  • ESt, KSt = 10.12.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.12.2024
  • ESt, KSt = 13.12.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 12/2024 = 23.12.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

9/23

2/24

5/24

9/24

+ 4,3 %

+ 2,7 %

+ 2,8 %

+ 1,6 %

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2024:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Jahressteuergesetz (JStG) 2024 mit umfangreichen Neuregelungen

| Am 18.10.2024 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung den durch den Finanzausschuss (umfangreich) geänderten Gesetzentwurf für ein JStG 2024 beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die am 22.11.2024 (nach Redaktionsschluss) erteilt werden könnte. Nachfolgend werden wichtige Neuerungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer vorgestellt. |

Einkommensteuergesetz (EStG)

Mobilitätsbudgets: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Erweiterung der bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie z. B. E-Scooter, Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) nun doch nicht umgesetzt wird.

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Durch die Änderung soll weiter klargestellt werden, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten (aber ohne Wohneinheiten) Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind.

MERKE | Die Neuregelung soll für Anlagen gelten, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

E-Bilanz

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (E-Bilanz, § 5b EStG) soll auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG erstreckt werden.

Die Übermittlungsverpflichtung für den Anlagenspiegel, die sich bislang zum Teil aus handelsrechtlichen Regelungen ergibt, wird jetzt ausdrücklich in § 5b Abs. 1 EStG geregelt. Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst. Das gilt auch für den Anhang, den Lagebericht, den Prüfungsbericht und die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 und § 5a Abs. 4 EStG.

Anwendung: Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

Beteiligungsidentische Personengesellschaften: Buchwertübertragung

§ 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern. Etwaige stille Reserven werden somit nicht aufgedeckt.

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 28.11.2023, Az. 2 BvL 8/13) hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit beteiligungsidentische Personengesellschaften von Übertragungen von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden. Dies soll nun die Neuregelung in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG ermöglichen.

Anwendung: Soll rückwirkend für alle offenen Fälle gelten.

MERKE | Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung soll aus Vertrauensschutzgründen für Übertragungen vor dem 12.1.2024 aber von einer Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden können (§ 52 Abs. 12 EStG).

Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Basis von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 16.12.2021 eine Vereinfachung geschaffen:

  • Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht.

Beachten Sie | Diese Regelung wurde ursprünglich bis Ende 2023 befristet und dann für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert (BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 3 - S 2221/20/10012 :005). Die Vereinfachungsregelung soll nun ab 2025 gesetzlich verstetigt werden.

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:

  • Abzug von 2/3 der Betreuungsleistungen, maximal 4.000 EUR/Jahr (wirksam damit 6.000 EUR).
  • Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder Behinderung, Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr).
  • Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und Überweisung.
  • Nicht abziehbar: Kosten für Sachleistungen und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musik-, Sprach-, Sportunterricht).

MERKE | Ab 2025 soll die Abzugsmöglichkeit von 2/3 der Aufwendungen auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind auf 4.800 EUR je Kind erhöht werden.

Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften

Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und solchen aus Stillhalterprämien, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet werden. Darüber hinaus sind der Verlustausgleich und die Verlustverrechnung auch der Höhe nach auf jährlich 20.000 EUR beschränkt.

Nicht ausgeglichene Verluste sind in die Folgejahre vorzutragen und dort jeweils i. H. von 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien zu verrechnen.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof (7.6.2024, Az. VIII B 113/23) hält diese Regelung (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG) für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

MERKE | Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen soll dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen. Gleichzeitig soll den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesfinanzhofs Rechnung getragen werden.

Anwendung: Soll grundsätzlich in allen offenen Fällen gelten.

Private Veräußerungsgeschäfte

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung (§ 23 EStG). Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Der Bundesfinanzhof (26.9.2023, Az. IX R 13/22) hatte entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung Folgendes entschieden: Derjenige, der als Beteiligter einer Erbengemeinschaft einen Erbanteil an einer Erbmasse erwirbt, zu der auch ein Grundstück gehört, das er nachfolgend innerhalb von zehn Jahren veräußert, löst keinen Vorgang nach § 23 EStG aus.

Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs soll in § 23 EStG eine steuerzahlerunfreundliche Anpassung vorgenommen werden. Hier sollen die Wörter „oder Gesamthandsvermögen“ ergänzt werden.

Anwendung: Die Regelung soll in allen offenen Fällen greifen.

Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 S. 12 EStG)

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Bislang werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).

Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (beispielsweise im Fall eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.

Anwendung: Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten.

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen nach § 35a EStG ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (12.4.2022, Az. VI R 2/20) ging dies aus dem bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor.

Anwendung: Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten.

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Reform der Kleinunternehmerregelung

Im neuen § 19 Abs. 1 UStG werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Es soll also eine echte Steuerbefreiung eingeführt werden (bislang wird bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer „nicht erhoben“).

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass Umsatzgrenzen eingehalten werden. Diese sollen von 22.000 EUR im vorangegangenen Jahr auf 25.000 EUR und im laufenden Jahr von 50.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden.

Beachten Sie | Bei Überschreiten der 100.000 EUR-Grenze soll es zu einem unterjährigen Wegfall der Kleinunternehmerregelung kommen!

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, soll § 19 Abs. 1 S. 1 UStG mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.

Außerdem soll die Verzichtserklärung neu befristet werden (bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs).

MERKE | Nach dem JStG 2024 müssen Kleinunternehmer (auch über die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 38 UStG hinaus) keine elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.

Neben vielen Anpassungen am bisherigen System soll die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden können. Die Voraussetzungen hierfür regelt § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat.“

Anwendung: Soll ab 1.1.2025 gelten.

Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 1 UStG)

Unterliegt der Leistungserbringer der Ist-Besteuerung, soll der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erst dann und insoweit geltend machen können, als er eine Zahlung auf eine an ihn ausgeführte Leistung erbracht hat.

Zum Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer aber antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.

Anwendung: Die Neuregelung soll erstmals auf Rechnungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.

Quelle | Jahressteuergesetz 2024, BT-Drs. 20/13419 vom 16.10.2024

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Quo vadis Steuerfortentwicklungsgesetz?

| Ursprünglich sollte das Steuerfortentwicklungsgesetz bereits am 18.10.2024 vom Bundestag verabschiedet werden. Es wurde aber von der Tagesordnung genommen, da man sich innerhalb der Koalition nicht einigen konnte. Da die Ampel-Regierung nun sogar komplett gescheitert ist, ist unsicher, welche Maßnahmen wie umgesetzt werden. Daher erfolgt die Berichterstattung erst, wenn das Gesetz unter Dach und Fach ist. |

Beachten Sie | Das Steuerfortentwicklungsgesetz sieht u. a. Folgendes vor:

  • Erhöhungen des Grund- und Kinderfreibetrags für 2025 und 2026 sowie des Kindergelds ab 2025,
  • Verlängerung der degressiven Abschreibung,
  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren.

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Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag: Rückwirkende Erhöhung für 2024

| Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 steht beim Bundesrat am 22.11.2024 (nach Redaktionsschluss) auf der Agenda. Bei einer zu erwartenden Zustimmung werden der Grundfreibetrag von 11.604 EUR auf 11.784 EUR und der Kinderfreibetrag von 6.384 EUR auf 6.612 EUR rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben. |

Die höheren Beträge sollen bei der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2024 anzuwenden sein. Eine Rückrechnung der Monate Januar bis November soll nicht erforderlich sein.

Beachten Sie | Im Vorgriff auf die gesetzliche Erhöhung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18.10.2024 bereits die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 veröffentlicht.

Quelle | Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, BT-Drs. 20/13397 vom 16.10.2024; BMF-Schreiben vom 18.10.2024, Az. IV C 5 - S 2361/19/10008 :012, unter www.iww.de/s11897

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Für Unternehmer

Elektronische Rechnungen: Bundesfinanzministerium veröffentlicht finales Anwendungsschreiben

| Für nach 2024 ausgeführte Umsätze gilt die obligatorische elektronische Rechnung (kurz E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern. Bereits im Juni 2024 hatte das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben im Entwurf veröffentlicht und den Verbänden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Nun liegt das finale Schreiben mit 18 Seiten vor. |

Allgemeines und Übergangsregelungen

Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024, Nr. 108) wurden die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) für nach 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst. Kernpunkt der Neuregelung: Die obligatorische E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze).

Beachten Sie | Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 EUR (§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV]) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Da die Umsetzung einige Zeit beanspruchen wird, sind nach den Vorgaben des § 27 UStG Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

MERKE | Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt allerdings keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Hierfür reicht es aus, wenn der Empfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich um ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handelt. Die Beteiligten können abweichend hiervon auch andere zulässige Übermittlungswege vereinbaren.

Ausgewählte Aspekte und Nachbesserungen zum Entwurf

Das Bundesfinanzministerium widmet sich sehr ausführlich der Frage nach den zulässigen Formaten. Generell gilt: E-Rechnungen können sowohl in einem rein strukturierten als auch in einem hybriden Format erstellt werden.

Ein zulässiges elektronisches Rechnungsformat muss vor allem gewährleisten, dass die Rechnungsangaben nach §§ 14, 14a UStG elektronisch übermittelt und ausgelesen werden können. Die Verwendung von strukturierten Formaten, die der Normenreihe EN 16931 entsprechen, ist immer zulässig.

Als Beispiele für zulässige nationale elektronische Rechnungsformate nennt das Finanzministerium Rechnungen nach dem Standard XRechnung und nach dem ZUGFeRD-Format ab der Version 2.0.1 (ausgenommen die Profile MINIMUM und BA-SIC-WL). Auch europäische Formate sind zulässig, z. B. Factur-X (Frankreich).

Auf welches zulässige elektronische Rechnungsformat und welchen zulässigen Übermittlungsweg sich die Vertragsparteien einigen, ist zivilrechtlich zwischen ihnen zu klären. Für die Übermittlung von E-Rechnungen kommen z. B. der Versand per E-Mail (Achtung: Eine PDF ist keine E-Rechnung), die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbundes oder die Möglichkeit des Downloads über ein Internetportal in Betracht.

Beachten Sie | Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt, dass das Schreiben keine unnötigen Beschränkungen der Übermittlungswege mehr enthält. So ist etwa die noch im Entwurf vorgesehene Maßgabe, dass ein USB-Stick kein zulässiger Weg ist, entfallen.

Darüber hinaus hat der DStV insbesondere folgende Anpassungen ausdrücklich positiv hervorgehoben:

  • Vor dem 1.1.2027 ausgestellte Dauerrechnungen in Papierform oder als PDF behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen entgegen dem Entwurf erst als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Rechnungsangaben ändern.
  • Bis zum Ablauf der Übergangsfristen zur Einführung der E-Rechnung können Unternehmer ihre Leistungen auch mit einer sonstigen Rechnung abrechnen (Papier, PDF- oder Worddatei). Muss diese Rechnung später korrigiert werden, kann dies in dem sonstigen Format erfolgen. Eine Pflicht zur Rechnungskorrektur mittels E-Rechnung besteht somit nur für Leistungen, die ohnehin mittels E-Rechnung abzurechnen sind.

Beachten Sie | Nach dem BMF-Schreiben betrifft die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG). Durch das Jahressteuergesetz 2024 (Zustimmung des Bundesrats ist für den 22.11.2024 anvisiert) soll diese Verpflichtung aber aufgehoben werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Az. III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244405; DStV, Mitteilung vom 16.10.2024: „Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung: auch DStV-Anregungen wurden umgesetzt“

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Viertes Bürokratieentlastungsgesetz verkündet

| Am 29.10.2024 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2024, Nr. 323). Aus steuerlicher Sicht hervorzuheben ist sicherlich die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege. |

Bislang galt eine Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von grundsätzlich zehn Jahren. Diese Frist ist nun auf acht Jahre verkürzt worden (§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung und § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs). Die Erleichterung gilt grundsätzlich bereits dann, wenn am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes (1.1.2025) die bisherige 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war.

Auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde an die neue Frist angepasst. Die Entlastung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist.

Ab 2025 werden die Schwellenwerte bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 EUR auf 9.000 EUR angehoben. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.

Quelle | Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl I 2024, Nr. 323

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Januar 2025 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.1.2025

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.1.2025

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 1/2025 = 29.1.2025

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

10/23

3/24

6/24

10/24

+ 3,0 %

+ 2,3 %

+ 2,5 %

+ 2,0 %

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Mandanten-Informationen 2023

Monats-Rundschreiben Kompakt 01-2023-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2023:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Inflationsausgleichsgesetz in „trockenen Tüchern“

| Der Bundesrat hat dem Inflationsausgleichsgesetz am 25.11.2022 zugestimmt. Angesichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter angehoben als ursprünglich geplant. |

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt zum 1.1.2023 von derzeit 10.347 EUR auf 10.908 EUR. Für das Jahr 2024 erfolgt dann eine Anhebung auf 11.604 EUR.

Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht ab dem Jahr 2022 dem Grundfreibetrag. Dies bedeutet für 2022 eine nachträgliche Erhöhung von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.

Kalte Progression

Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen trotz steigender Inflation auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der Effekt der kalten Progression soll ausgeglichen werden.

Die Tarifeckwerte wurden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz „greift“ 2023 bei 62.810 EUR statt bisher bei 58.597 EUR. 2024 wird er dann ab 66.761 EUR beginnen.

Sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz) ab 277.826 EUR werden von der Anpassung indes ausgenommen.

Familien und Solidaritätszuschlag

Die Kinderfreibeträge wurden schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht (1.1.2022: 8.548 EUR; 1.1.2023: 8.952 EUR; 1.1.2024: 9.312 EUR).

Das Kindergeld wird ab 2023 um monatlich 31 EUR für das erste und zweite Kind erhöht; für das dritte Kind erfolgt eine Erhöhung um 25 EUR. Damit beträgt das Kindergeld dann einheitlich 250 EUR im Monat. Da für das vierte und jedes weitere Kind keine Erhöhung erfolgen wird, bleibt es hier bei 250 EUR.

Beachten Sie | Um „ein Hineinwachsen“ in den Solidaritätszuschlag zu verhindern, wurde die Freigrenze ab 2023 und 2024 angehoben. Es sollen weiter ca. 90 % der Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet sein.

Quelle | Inflationsausgleichsgesetz, BR-Drs. 576/22 (B) vom 25.11.2022; Die Bundesregierung: „Inflationsausgleich für 48 Millionen Menschen“ vom 10.11.2022

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Jahressteuergesetz 2022: Wichtige Neuregelungen durch den Bundestag verabschiedet

| Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 am 2.12.2022 verabschiedet. Stimmt auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2022 zu (vgl. hierzu die Anmerkungen im Hinweis-Kasten am Ende des Beitrags), werden gerade bei der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Erbschaft-/Schenkungsteuer viele Änderungen zu berücksichtigen sein. Wichtige Neuerungen werden vorgestellt. |

Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung

Bislang sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (z. B. Miete und Strom) wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B., weil die Tätigkeit im Wohnzimmer ausgeübt wird) oder verzichtet der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen, kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen in pauschaler Form erfolgen. Diese im Zuge der Coronapandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale beträgt derzeit 5 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt; maximal aber 600 EUR im Kalenderjahr.

Der Abzug soll ab 2023 neu geregelt werden. Im Vergleich zur bisherigen Regelung und zum Regierungsentwurf für ein JStG 2022 sollen insbesondere folgende Aspekte geändert werden:

Soweit der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sollen (abweichend vom Regierungsentwurf) die Aufwendungen auch dann abziehbar sein, wenn für die Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für Mittelpunktfälle sollen die Aufwendungen damit (wie bisher) in voller Höhe abziehbar bleiben. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen soll aber ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR möglich sein. Bei dieser Jahrespauschale (Kürzung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen) handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Tagespauschale (ab 2023: Erhöhung von 5 EUR auf 6 EUR) orientiert und Steuerpflichtige mit einem häuslichen Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt sein sollen als solche, die nur die Tagespauschale abziehen können.

MERKE | Liegt der Mittelpunkt der Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht den Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen sie die Tagespauschale abziehen können.

Nach der Gesetzesbegründung muss somit künftig nur noch im „Mittelpunktfall“ der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sein.

Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Kalenderjahr vor und wird die Jahrespauschale gekürzt („1/12“; vgl. oben), kann für diesen Kürzungszeitraum die Tagespauschale zu gewähren sein.

Die Tagespauschale in Höhe von 6 EUR soll auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.260 EUR gedeckelt werden (also maximal 210 Tage im Jahr).

MERKE | Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ein Abzug ist zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.

Kleine Photovoltaikanlagen

Bei der Einkommensteuer gewährt die Finanzverwaltung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW seit geraumer Zeit ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen). Dieses Wahlrecht soll durch eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) ersetzt werden.

Bei der Steuerfreiheit der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen sind gewisse Höchstgrenzen zu beachten, wobei hier auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister abgestellt wird. Vereinfacht sollen gelten:

  • 30 kW (peak) für auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandene PV-Anlagen und
  • 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandene PV-Anlagen.

MERKE | Die Steuerbefreiung soll unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage bereits für Einnahmen und Entnahmen gelten, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. Im Vergleich zum Regierungsentwurf soll die Steuerfreiheit somit um ein Jahr vorgezogen werden.

Nach § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) soll für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz) gelten, soweit

  • es sich um eine Leistung an den Betreiber der PV-Anlage handelt und
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Beachten Sie | Da Betreiber von PV-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, erübrigen sich auch etwaige Fragen zum Vorsteuerabzug.

MERKE | § 12 Abs. 3 UStG soll am 1.1.2023 in Kraft treten. Entscheidend ist hier die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage.

Übertragung von Immobilien

Für die Erbschaft-/Schenkungsteuer drohen im Einzelfall höhere Werte, weil die Regelungen der Grundbesitzbewertung an die ImmoWertV vom 14.7.2021 (BGBl I 2021, S. 2805) angepasst werden sollen (geplantes Inkrafttreten: Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022).

Weitere Aspekte

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden. Die Regelung, wonach die Abschreibung in Ausnahmefällen nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden kann, soll (im Gegensatz zum Regierungsentwurf) beibehalten werden.

Ebenfalls positiv: Die Prolongation der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG).

Kapitalvermögen: Der Sparer-Pauschbetrag soll ab 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten soll ab 2023 um 30 EUR auf 1.230 EUR erhöht werden.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) soll um 252 EUR angehoben werden (2023 = 4.260 EUR).

Der bisher ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf 2023 vorgezogen werden.

Und auch hierauf ist hinzuweisen:

  • Ausbildungsfreibetrag: Anhebung ab 2023 von 924 EUR auf 1.200 EUR,
  • Klarstellung des Anwendungsbereichs des steuerfreien Corona-Pflegebonus nach § 3 Nr. 11b EStG,
  • Bilanzierungswahlrecht bei Rechnungsabgrenzungsposten,
  • Regelungen zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende.

HINWEIS | Die unionsgeführten Länder wollen u. a. wegen der geplanten partiellen Besteuerung der Entlastungsbeträge aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz den Vermittlungsausschuss anrufen (FinMin Hessen, PM vom 5.12.2022). Die zuvor vorgestellten Neuregelungen dürften indes unkritisch sein. Sofern sich hier und/oder bei dem Datum des Inkrafttretens noch Änderungen ergeben sollten, werden diese in der nächsten Ausgabe vorgestellt.

Quelle | JStG 2022 i. d. F. vom 30.11.2022, BT-Drs. 20/4729; Verabschiedung Bundestag: 2.12.2022

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Für Unternehmer

Hinweise zur Abschaffung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten

| Bislang mussten bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abzinsen. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz sind Verbindlichkeiten nun nicht mehr abzuzinsen. Das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen hat zu der Neuregelung nun u. a. wie folgt Stellung genommen: |

Die Neuregelung ist erstmals in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren anzuwenden. Auf formlosen Antrag kann vom Abzinsungsgebot aber bereits für frühere Wirtschaftsjahre abgesehen werden, soweit die Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind.

Beachten Sie | Als Antrag gilt auch ein entsprechender Ansatz in der Steuerbilanz.

Wurde eine Verbindlichkeit bisher unter Beachtung des Abzinsungsgebots passiviert, ergibt sich im ersten Wirtschaftsjahr ohne Abzinsung eine Gewinnminderung in Höhe des letzten Abzinsungsvolumens.

Quelle | Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen vom 22.6.2022, Az. 211-S 2175/15/1-2022/36534; Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl I 2022, S. 911

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Bundesfinanzhof urteilt zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

| Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „eBay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit vor. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Ob die Umsätze eines „privaten“ eBay-Verkäufers der Umsatzsteuer unterliegen, ist mitunter schwierig zu beurteilen und hängt vom Gesamtbild der Verhältnisse ab. Im Streitfall erwarb die Steuerpflichtige bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf „eBay“ in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte Einnahmen von ca. 380.000 EUR. Dies beurteilte der Bundesfinanzhof als nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Differenzbesteuerung möglich

Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall aber an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun (bisher fehlende) Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachholen.

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Unternehmer die Differenzbesteuerung anwenden. Diese betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist hier auf die Marge, d. h., auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt.

MERKE | Interessant ist an der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor allem, dass die Aufzeichnungspflichten gemäß § 25a Abs. 6 S. 1 UStG (insbesondere Verkaufs- und Einkaufspreise) nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung gehören. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung. Es ist dann vielmehr ggf. zulasten des Wiederverkäufers zu schätzen.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2022, Az. V R 19/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232216; BFH, PM Nr. 54/22 vom 10.11.2022

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Für Arbeitgeber

Bezahlte Kennzeichenwerbung ist (oft) Arbeitslohn

| Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers Arbeitslohn, wenn dem abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. |

Hintergrund: Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber hatte mit einem Teil seiner Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Pkw anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 EUR. Der Arbeitgeber behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer vorteilhaft, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 EUR jährlich steuerfrei sind.

Das Finanzamt ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof in der Revision entschieden.

Die Zahlungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind und nicht auf einem Sonderrechtsverhältnis „Mietvertrag Werbefläche“ beruhen, da diesem kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Der Bundesfinanzhof erachtete insbesondere die folgenden Würdigungen der Vorinstanz nicht nur als möglich, sondern als naheliegend:

  • Dem gesondert abgeschlossenen „Mietvertrag Werbefläche“ kam unter Berücksichtigung der am Markt befindlichen Angebote schon aufgrund seiner Ausgestaltung kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Denn die Erzielung einer Werbewirkung war nicht sichergestellt und die Bemessung des Entgelts war offensichtlich an der in § 22 Nr. 3 EStG geregelten Freigrenze orientiert.
  • Der Werbeeffekt war nicht wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung des Entgelts gewesen.
  • Das Finanzgericht berücksichtigte zudem, dass Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen wurden und die Laufzeit der Verträge an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft war.

Quelle | BFH, Beschluss vom 21.6.2022, Az. VI R 20/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232092; BFH, PM Nr. 51/22 vom 3.11.2022

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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023

| Der Bundesrat hat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 zugestimmt (BR-Drs. 509/22 (B) vom 25.11.2022). Nachfolgend sind einige Rechengrößen bzw. Beitragsbemessungsgrenzen für 2023 aufgeführt: |

Allgemeine Rentenversicherung:

alte Bundesländer = 87.600 EUR (monatlich = 7.300 EUR); neue Bundesländer = 85.200 EUR (monatlich = 7.100 EUR)

Kranken- und Pflegeversicherung:

bundeseinheitlich = 59.850 EUR (monatlich = 4.987,50 EUR)

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Für Arbeitnehmer

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: Abzug von Taxikosten nur in Höhe der Entfernungspauschale

| Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) auch bei Nutzung eines Taxis lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen kann. |

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR) anzusetzen und zwar unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird.

Beachten Sie | Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Aufwendungen hierfür können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Der Bundesfinanzhof stellt bei seiner Entscheidung darauf ab, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (insbesondere Bus und Bahn) und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 2 EStG, sodass die Ausnahmeregelung hier nicht greift.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.6.2022, Az. VI R 26/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232091; BFH, PM Nr. 50/22 vom 3.11.2022

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Februar 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.2.2023
  • GewSt, GrundSt = 15.2.2023

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.2.2023
  • GewSt, GrundSt = 20.2.2023

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 2/2023 = 24.2.2023

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

11/21

4/22

7/22

11/22

+ 6,0 %

+ 7,8 %

+ 8,5 %

+ 11,3 %

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Monats-Rundschreiben Kompakt 02-2023-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2023:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler: 200 EUR auf Antrag

| Studierende und Fachschüler erhalten für die gestiegenen Energiekosten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR. Dies wurde im Studierenden-Energiepreispauschalengesetz geregelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick: |

Nach den Ausführungen der Bundesregierung können von der Energiepreispauschale knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.

Für die Auszahlung der Pauschale ist es erforderlich, dass die jeweilige Person am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet war. Einen Anspruch haben:

  • Studierende,
  • Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sowie
  • Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

MERKE | Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Besteuerung. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt.

Weil die für eine unmittelbare Auszahlung notwendigen Daten (zum Beispiel die Bankverbindungen) nicht vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. den Fachschülern beantragt werden.

Beachten Sie | Die Auszahlung der Pauschale soll über eine digitale Antragsplattform beantragt werden können, die derzeit gemeinsam von Bund und Ländern entwickelt wird. Nach § 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes muss die Energiepreispauschale bis spätestens zum 30.9.2023 beantragt werden.

Quelle | Studierenden-Energiepreispauschalen-gesetz, BGBl I 2022, S. 2357; Die Bundesregierung: „Energiepreispauschale für Studierende“ vom 16.12.2022

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Energetische Gebäudesanierung: Gasheizungen werden ab 2023 steuerlich nicht mehr gefördert

| Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ werden gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr gefördert. |

Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend ist der Herstellungsbeginn.

Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ geregelt.

Quelle | Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, BGBl I 2022, S. 2414

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Jahressteuergesetz 2022 verkündet

| Das Jahressteuergesetz 2022 wurde nach der Zustimmung des Bundesrats am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2022, S. 2294) verkündet. Dadurch sind viele steuerliche Änderungen in Kraft getreten. |

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Vereine zur Förderung der Freizeitgestaltung: Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. |

Beachten Sie | Spenden und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig. § 10b Abs. 1 S. 8 Einkommensteuergesetz schließt aber u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt für Sportvereine. Spenden an solche Vereine sind aber abziehbar.

Sachverhalt

Das Finanzamt untersagte einem gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Demgegenüber hielt das Finanzgericht Köln die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall ist es irrelevant, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. X R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232942; BFH, PM vom 22.12.2022

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Für Vermieter

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine Mietimmobilie nach der ImmoWertV möglich

| Wurde für die Anschaffung einer Mietimmobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt, muss dieser aufgeteilt werden. Denn die Anschaffungskosten für den Grund und Boden sind nicht abschreibungsfähig, die Kosten für den Gebäudeanteil allerdings schon. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für die Aufteilung grundsätzlich die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV vom 14.7.2021, BGBl I 2021, S. 2805) herangezogen werden kann. |

Die ImmoWertV enthält anerkannte Grundsätze für die Schätzung von Verkehrswerten von Grundstücken. Dabei stehen die nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu wählenden Wertermittlungsverfahren (Ertragswert-, Sachwert- und Vergleichswertverfahren) einander gleichwertig gegenüber.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2022, Az. IX R 12/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232813

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Für Unternehmer

Abzugsverbot von Schuldzinsen bei Überentnahmen: Auch Avalprovisionen gehören dazu

| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zählen Provisionen und Gebühren für ein Aval (eine Bürgschaft) jedenfalls dann zu den Schuldzinsen i. S. von § 4 Abs. 4a S. 1 Einkommensteuergesetz, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird. |

Hintergrund: Bei Überentnahmen ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR sind uneingeschränkt abziehbar.

Beachten Sie | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Quelle | BFH-Urteil vom 31.8.2022, Az. X R 15/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232686

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Neue Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung

| Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst-, Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2024 hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht. |

Die Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000 erfolgt nach der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe und Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn. Regelmäßig werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, aktuell für den 24. Prüfungsturnus (1.1.2024).

Für Handelsbetriebe gilt z. B. die nachfolgende Klassifizierung. Dabei reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Zum besseren Vergleich sind auch die Umsatz- und Gewinngrößen für den 23. Prüfungsturnus (1.1.2019) aufgeführt:

Klassifizierung für Handelsbetriebe

Größenklasse

Umsatz (in EUR)

über

Gewinn (in EUR)

über

Großbetrieb

1.1.2019

1.1.2024

8.600.000

14.000.000

335.000

800.000

Mittelbetrieb

1.1.2019

1.1.2024

1.100.000

8.600.000

68.000

335.000

Kleinbetrieb

1.1.2019

1.1.2024

210.000

1.100.000

44.000

68.000

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.12.2022, Az. IV A 8 - S 1450/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233070

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Neue Verwaltungsanweisung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

| Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren oft mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium positioniert und die Rechtsprechung umgesetzt. |

Hintergrund und Grundsätzliches

Verwendet ein Unternehmer ein Grundstück des Unternehmensvermögens sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, muss er die Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufteilen. Hierbei erfolgt zunächst folgende Differenzierung:

  • Bei Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung sind die Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen zunächst (soweit möglich) direkt den zum Vorsteuerabzug berechtigenden bzw. diesen ausschließenden Ausgangsumsätzen zuzuordnen. Verbleibende Vorsteuerbeträge sind sachgerecht aufzuteilen.
  • Dagegen sind die gesamten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge einheitlich in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (keine vorherige direkte Zuordnung).

Aufteilungsmaßstäbe

Die Aufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel andere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. In Betracht kommen insbesondere ein (objektbezogener) Flächenschlüssel, ein objektbezogener Umsatzschlüssel oder ein Schlüssel nach dem umbauten Raum. Auch weitere Aufteilungsschlüssel können im Einzelfall sachgerecht sein.

Beachten Sie | Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl obliegt in diesen Fällen dem Unternehmer. Das Finanzamt kann jedoch überprüfen, ob sie sachgerecht ist.

Grundsätzlich erfolgt die Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen des Gebäudes (objektbezogener Flächenschlüssel). Denn nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ist dies regelmäßig die wirtschaftlich präzisere Aufteilungsmethode im Vergleich zum Gesamtumsatzschlüssel.

MERKE | Die Finanzverwaltung weist in den Rz. 15 ff. des Schreibens darauf hin, wie die Flächenberechnung zu erfolgen hat. Interessant ist hier insbesondere, dass eine Flächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung auch für die Vorsteueraufteilung angewandt werden kann, wenn die Methode bereits für andere (z. B. mietvertragliche) Zwecke angewandt wird, die Flächenberechnung für das gesamte Gebäude einheitlich erfolgt und das Ergebnis sachgerecht ist.

Weicht die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich (hierzu macht das Bundesfinanzministerium in den Rz. 21 und 22 detaillierte Ausführungen) voneinander ab, führt eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel nicht zu einem sachgerechten Ergebnis und der objektbezogene Umsatzschlüssel kann die wirtschaftlich präzisere Aufteilung gegenüber dem Gesamtumsatzschlüssel ermöglichen. Nur ausnahmsweise kommt eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel zur Anwendung.

Bei erheblichen Abweichungen in der Geschosshöhe kommt eine Aufteilung nach dem umbauten Raum in Betracht, wenn dies eine präzisere Zurechnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn Gebäudeteile mit unterschiedlichen Geschosshöhen, aber ohne erhebliche Unterschiede in der Ausstattung vorliegen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.10.2022, Az. III C 2 - S 7306/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232631

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Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen seit 2023

| Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln wurden durch das Bundesfinanzministerium bereits mit Schreiben vom 30.6.2021 angepasst. Allerdings gewährte die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung, die am 31.12.2022 auslief. |

Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geforderten Angaben zulässig.

Nach § 6 KassenSichV werden jedoch weitere Anforderungen an einen geschäftlich veranlassten Bewirtungsbeleg gestellt, wenn der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. des § 146a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) verwendet. Danach muss die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete sowie mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnung auch enthalten:

  • den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
  • die Transaktionsnummer und
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.

Diese Angaben müssen sich für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ab 1.1.2023 zwingend aus dem Bewirtungsbeleg ergeben. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, obwohl der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, ist ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

MERKE | Der Bewirtende kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.

Abseits von diesen Neuerungen werden „herkömmliche“ Bewirtungsbelege (z. B. rein maschinell oder handschriftlich erstellte Rechnungen) ab dem 1.1.2023 nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwenden sollte. Das ist z. B. der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 30.6.2021, Az. IV C 6 - S 2145/19/10003 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223336

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Für GmbH-Gesellschafter

Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

| Der Bundesfinanzhof hat der Finanzverwaltung widersprochen: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, unterliegt als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung. |

Beachten Sie | Wird nach einem solchen Beschluss an einen Gesellschafter kein Gewinn verteilt, erzielt dieser keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A war in den Streitjahren 2012 bis 2015 zu 50 % an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer Gesellschafter zu 50 % war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der A war. Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Die Gewinne waren daher entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen.

Das Finanzamt sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A (als Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) der Besteuerung jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Ausschüttungsbeschlüsse unterliegen als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlüsse der Besteuerung. Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 der Abgabenordnung lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 20/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232830; BFH, PM vom 15.12.2022; BMF-Schreiben vom 17.12.2013, Az. IV C 2 - S 2750 a/11/10001

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Für Arbeitgeber

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 30.6.2023 verlängert

| Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld geht in die nächste Runde. Das Bundeskabinett hat die Sonderregelung nun per Verordnung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert. |

Die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld regelt:

  • Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn mindestens 10 % (regulär ein Drittel) der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.

Beachten Sie | Auch Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30.6.2023.

Quelle | Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld vom 19.12.2022, BAnz AT 21.12.2022 V3; Die Bundesregierung: „Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert“ vom 14.12.2022

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat März 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.3.2023
  • ESt, KSt = 10.3.2023

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.3.2023
  • ESt, KSt = 13.3.2023

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 3/2023 = 29.3.2023

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

12/21

5/22

8/22

12/22

+ 5,7 %

+ 8,7 %

+ 8,8 %

+ 9,6 %

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Monats-Rundschreiben Kompakt 03-2023-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2023:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Grunderwerbsteuer: Anstieg in Hamburg und Sachsen

| In zwei Bundesländern wird der Immobilienerwerb teurer. Denn Hamburg (von 4,5 % auf 5,5 %) und Sachsen (von 3,5 % auf 5,5 %) haben die Grunderwerbsteuer zum 1.1.2023 erhöht. |

Nach dem Grunderwerbsteuergesetz beträgt der Steuersatz 3,5 %. Die Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Nach der Erhöhung in Sachsen liegt der Steuersatz nur noch in Bayern bei 3,5 %. „Spitzenreiter“ mit jeweils 6,5 % sind Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.

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Solidaritätszuschlag in 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig

| Für den Bundesfinanzhof war die Erhebung des Solidaritätszuschlags (Soli) in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. |

Bei seiner Einführung im Jahr 1995 sollte der Soli der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Soli seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe aber nicht verloren.

Nach der Urteilsbegründung kann sich ein vorübergehender Mehrbedarf des Bundes auf sehr lange Zeiträume erstrecken. Dies kann bei einer „Generationenaufgabe“, wie der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern, ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren sein und dieser Zeitraum ist beim Soli jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen.

Seit 2021 werden wegen der erhöhten Freigrenzen nur noch Bezieher höherer Einkommen mit dem Soli belastet (vgl. das „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Staffelung des Soli mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.

Beachten Sie | Auf den Soli, den Kapitalgesellschaften auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen, hat die Rückführung des Soli keine Auswirkungen. Auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, wird weiterhin der volle Soli fällig.

Wie geht es nun weiter? Da der Bundesfinanzhof nicht von der Verfassungswidrigkeit des Soli überzeugt ist, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Die Steuerpflichtigen haben aber nun die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzureichen.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.1.2023, Az. IX R 15/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233465; BFH, PM Nr. 7/23 vom 30.1.2023; Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, BGBl I 2019, S. 2115

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Privates Veräußerungsgeschäft: Vorherige teilweise Vermietung als Steuerfalle

| Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre) verkauft, ist der Gewinn insoweit nicht von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Diese steuerzahlerunfreundliche Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof. |

Zum Hintergrund: Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußerten Grundstücks wird vermieden, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies regelt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Sachverhalt

Ehegatten kauften 2011 ein Reihenhaus (ca. 150 qm Wohnfläche), das sie mit ihren Kindern bewohnten. 2012 bis 2017 vermieteten sie einzelne Zimmer im Dachgeschoss tageweise (konkret zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr) an Messegäste und erzielten daraus Vermietungseinkünfte.

2017 verkauften die Eheleute die Immobilie. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn wegen der zeitweise erfolgten Vermietung einzelner Zimmer teilweise der Besteuerung. Das Finanzgericht Niedersachsen teilte diese Sichtweise jedoch nicht. Beurteilungsobjekt sei das gesamte Gebäude als Wirtschaftsgut. Die zeitweise Vermietung des Dachgeschosses führe nicht dazu, dass hinsichtlich des Dachgeschosses innerhalb des Gebäudes ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstehe, das gesondert zu betrachten wäre. Die Freude der Eheleute währte (leider) nicht lange. Denn der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Gewinn aus der Veräußerung insoweit nicht von der Einkommensbesteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Denn eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht.

Beachten Sie | Maßstab für die Ermittlung des anteilig steuerbaren Veräußerungsgewinns ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander (durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnfläche zu vorübergehend zu fremden Wohnzwecken überlassener Wohnfläche). In diesem Zusammenhang ist auf die Wohn- und nicht auf die Nutzflächen abzustellen, weil § 23 EStG die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken privilegiert.

MERKE | Deutlich positiver ist die Sichtweise beim häuslichen Arbeitszimmer. Denn wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof in 2021 entschieden.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.7.2022, Az. IX R 20/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233193; BFH-Urteil vom 1.3.2021, Az. IX R 27/19

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Positive Steueränderungen für Alleinerziehende

| Seit 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 EUR pro Jahr (davor waren es 4.008 EUR). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das ebenfalls die Voraussetzungen des § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt werden, um jeweils 240 EUR. Zudem hat das Bundesfinanzministerium umfangreich zum Entlastungsbetrag Stellung bezogen und dabei die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2021 umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden. |

Bislang hat die Finanzverwaltung den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung oder Trennung infolge der möglichen Zusammenveranlagung nicht anerkannt. Nunmehr ist wie folgt zu unterscheiden:

In dem Veranlagungszeitraum, in dem sich die Ehegatten trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig ab dem Monat der Trennung beansprucht werden.

Der Steuerpflichtige kann den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.

Beispiel

M ist alleinstehend und lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Am 15. August zieht der neue Partner P in die Wohnung ein. M und P heiraten am 12. Dezember und wählen für diesen Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung. Bis einschließlich August kann M den Entlastungsbetrag zeitanteilig (= 8/12) in Anspruch nehmen.

Beachten Sie | In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden sich auch viele Ausführungen, wann eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegt, die den Entlastungsbetrag ausschließt. Ist der Partner nur vorübergehend abwesend (z. B. Krankenhausaufenthalt oder Auslandsreise), liegt weiter eine Haushaltsgemeinschaft vor. Ist die Abwesenheit aber nicht nur vorübergehend (z. B. Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder Meldung als vermisst), entfällt die Haushaltsgemeinschaft.

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.11.2022, Az. IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232553

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Für Vermieter

Mieterabfindungen: Bundesfinanzhof beschränkt den Anwendungsbereich der anschaffungsnahen Herstellungskosten

| Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört nicht zu den anschaffungsnahen (fiktiven) Herstellungskosten. Die Aufwendungen sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs somit sofort als Werbungskosten abzugsfähig. |

Hintergrund

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) können Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Aufwendungen wirken sich dann „lediglich“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.

Entscheidung

Zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen und Aufwendungen für Erweiterungen.

Im Gegensatz zur Vorinstanz ist der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf Aufwendungen für bauliche Maßnahmen beschränkt ist und da Mieterabfindungen keine baulichen Maßnahmen sind, sind sie grundsätzlich sofort abzugsfähig.

Beachten Sie | Mieterabfindungen sind jedoch (originäre) Herstellungskosten, wenn sie dazu dienen, die bis dahin vermieteten Gebäude abzubrechen und ein neues Gebäude errichten zu können.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2022, Az. IX R 29/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233183

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Für Unternehmer

Umsatzsteuer: Keine Steuerschuld für überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher

| Weist ein Unternehmer in der Rechnung einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag aus (z. B. 19 % anstatt 7 %), schuldet er auch den überhöhten Betrag. § 14c Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erlaubt zwar die Korrektur des überhöhten Ausweises per Rechnungsberichtigung. Doch gerade bei vielen Kleinbetragsrechnungen an Endverbraucher ist dies problematisch bzw. faktisch unmöglich, weil die Kontaktdaten der Personen oft nicht bekannt sind. Zu der Thematik „überhöhter Steuerausweis“ erging nun ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem österreichischen Verfahren, welches der deutschen Handhabung entgegensteht. |

Der Europäische Gerichtshof hat Folgendes entschieden: Hat ein Steuerpflichtiger eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, schuldet er den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Somit kam es auf die zweite Frage, die sich mit der Berichtigung der Rechnungen befasste, nicht mehr an.

Beachten Sie | Die Regelungen zur Anwendung des § 14c Abs. 1 UStG werden nun geändert bzw. unionskonform ausgestaltet werden müssen.

Quelle | EuGH, Urteil vom 8.12.2022, Rs. C378/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233527

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Betriebsaufgabegewinn eines Architekten: Keine Einbeziehung eines anteiligen Kaufpreises für einen Garten

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen. |

Sachverhalt

Das Büro eines Architekten befand sich in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und umfasste 22,62 % der Wohnfläche. Zum Grundstück gehörte ein ca. 150 qm großer, aufwendig gestalteter Garten. Im Streitjahr 2014 wurde das Grundstück für 850.000 EUR veräußert und kurze Zeit später die Betriebsaufgabe erklärt. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 EUR auf den Grund und Boden, 680.000 EUR auf das Gebäude und 100.000 EUR auf den Garten entfallen.

Entgegen der Einkommensteuer-Erklärung, in der der Garten nicht in die Ermittlung einbezogen wurde, bezog das Finanzamt 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn ein. Das Finanzgericht Münster sah das jedoch anders.

Die Gartenanlage ist steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bildet. Der Garten weist keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des Architekten zugeordneten Büroflächen auf. Er ist von den im Dachgeschoss befindlichen Büroflächen aus nicht zugänglich gewesen und wurde ausschließlich privat genutzt. Wegen der besonders aufwendigen Herstellung bzw. umfangreichen Umgestaltung war der Garten vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden.

Für das Finanzgericht bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kaufpreisaufteilung nur zum Schein getroffen wurde. Der dem Garten zugewiesene Anteil erschien wirtschaftlich vertretbar.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 18.10.2022, Az. 2 K 3203/19 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232809

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Photovoltaikanlagen: Finanzverwaltung äußert sich zum neuen Nullsteuersatz

| Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Geregelt ist dies in dem neuen § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), der am 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Entscheidend ist hier die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage. In einem Entwurfsschreiben hat sich die Finanzverwaltung nun insbesondere mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst. |

Neuregelung

Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz), soweit

  • es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Unentgeltliche Wertabgabe

Altfälle: Ein Unternehmer konnte eine vor dem 1.1.2023 angeschaffte Photovoltaikanlage voll seinem Unternehmen zuordnen. Wenn er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet hat, ist er zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der dezentral (privat) verbrauchte Strom unterliegt dann der Wertabgabenbesteuerung, wodurch der zunächst zulässige Vorsteuerabzug nachgelagert ausgeglichen wird. Auch nach dem 31.12.2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

Neufälle: Erwirbt ein Unternehmer ab dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, erübrigen sich auch die Fragen zum Vorsteuerabzug (kein Steueranfall). Anders als bisher erfolgt in diesen Fällen daher keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die ab dem 1.1.2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.

Beachten Sie | Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG unterliegt diese unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz.

Quelle | BMF-Schreiben (Entwurf) mit Stand vom 26.1.2023, Az. III C 2 - S 7220/22/10002 :010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233479

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Für Arbeitgeber

Pauschbeträge für berufliche Auslandsreisen ab 2023

| Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 23.11.2022 (Az. IV C 5 - S 2353/19/10010 :004) aktualisierte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen veröffentlicht. Sie gelten ab dem 1.1.2023. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. |

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Mutterschaftszuschuss aufgrund Tarifvertrag nicht steuerfrei

| Nach § 3 Nr. 1 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) sind insbesondere das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG steuerfrei. Tarifvertragliche Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbstständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft fallen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht darunter. Es handelt sich vielmehr um steuerbare Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin. |

Zwar orientierten sich die tarifvertraglichen Zuschüsse an die Steuerpflichtige im Jahr 2014 an den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG, die Arbeitnehmerinnen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind bei tarifvertraglichen Zuschüssen jedoch nicht erfüllt. Während Arbeitnehmerinnen Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, die der Arbeitgeber an sie entrichtet, steuerfrei erhalten, sieht das Gesetz eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbstständige Frauen nicht vor.

Beachten Sie | Durch die seit 2018 geltende Neufassung des MuSchG ist § 19 Abs. 1 MuSchG (Mutterschaftsgeld für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse) auf Frauen anwendbar, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind. Nicht in den gesetzlichen Mutterschutz für arbeitnehmerähnliche Frauen einbezogen sind aber nach wie vor die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 39/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233305

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat April 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.4.2023

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.4.2023

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 4/2023 = 26.4.2023

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

1/22

6/22

9/22

1/23

+ 5,1 %

+ 8,2 %

+ 10,9 %

+ 9,2 %

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Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

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Mandanten-Informationen 2022

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Monats-Rundschreiben Kompakt 10-2022-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2022:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Ampel-Koalition schnürt ein drittes Entlastungspaket

| Wegen steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise hat die Ampel-Koalition Anfang September 2022 ein drittes Entlastungspaket geschnürt. Insbesondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden vorgestellt. |

Einmalzahlungen für Rentner und Studenten

Rentner sollen zum 1.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten. Die Pauschale ist einkommensteuerpflichtig je niedriger die Rente und die weiteren Einkünfte sind, desto höher ist die absolute Entlastung. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung.

Beachten Sie | Eine entsprechende Einmalzahlung soll es für die Versorgungsempfänger des Bundes geben.

Studenten und Fachschüler sollen einmalig 200 EUR erhalten.

Midijobs

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung wurde bereits mit Wirkung ab dem 1.10.2022 von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben. Diese Höchstgrenze soll ab dem 1.1.2023 auf 2.000 EUR steigen.

Dadurch sollen Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um ca. 1,3 Mrd. EUR jährlich entlastet werden, da sie weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Umsatzsteuer

Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % soll verlängert werden, um diese Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.

Vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 soll auch für den Gasverbrauch der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

Weitere Maßnahmen im Überblick

Ab dem 1.1.2023 soll das Kindergeld um monatlich 18 EUR für das erste und zweite Kind erhöht werden; für das dritte Kind sind 12 EUR geplant.

Um eine Steuererhöhung infolge der Inflation zu verhindern („kalte Progression“), sollen die Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif angepasst werden.

Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer einen Betrag von bis zu 3.000 EUR von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.

Die Homeoffice-Pauschale soll entfristet werden und somit über das Jahr 2022 hinaus gelten.

Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld sollen über den 30.9.2022 hinaus verlängert werden.

Für energieintensive Unternehmen, die gestiegene Energiekosten nicht weitergeben können, soll ein Programm aufgelegt werden. Unterstützung sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen erhalten. Bestehende Programme (z. B. das KfW-Sonderprogramm UBR 2022) sollen bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Quelle | Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3.9.2022: Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen; zur Kindergelderhöhung für das dritte Kind: BMF-Referentenentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz mit Stand vom 6.9.2022

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Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022

| Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht. Der 142 Seiten umfassende Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Wichtige Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt. |

Abschreibungen für Mietimmobilien

Bisher werden Mietimmobilien, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, mit jährlich 2 % abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 mit 2,5 %.

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden.

Beachten Sie | In Ausnahmefällen kann die Abschreibung abweichend zu dem typisierten Abschreibungssatz nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden. Den Nachweis muss der Steuerpflichtige erbringen.

Nach der Begründung des Referentenentwurfs handelt es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, die mit hohem Bearbeitungs- und Auseinandersetzungsaufwand verbunden sind. Daher soll die Ausnahmeregelung gestrichen werden.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 EUR abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Für zusammenveranlagte Ehegatten wird ein gemeinsamer Pauschbetrag von 1.602 EUR gewährt.

Ab 2023 soll der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR auf 1.000 EUR und bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR erhöht werden.

Altersvorsorge: Vollständiger Sonderausgabenabzug ab 2023

Der bislang ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf das Jahr 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.

Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium weist in der Begründung des Referentenentwurfs darauf hin, dass die Änderung (zudem) vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesfinanzhofs aus 2021 erforderlich ist, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werden kann, auf langfristige Sicht eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Anhebung des Ausbildungsfreibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag soll von derzeit 924 EUR ab 1.1.2023 auf 1.200 EUR angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Quelle | Referentenentwurf des BMF für ein Jahressteuergesetz 2022, Stand: 28.7.2022

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Steuerwegweiser für Vereine neu aufgelegt

| Das Finanzministerium Thüringen hat seine umfangreiche Broschüre „Steuerwegweiser für Vereine“ neu aufgelegt (Stand: Juli 2022). In der Broschüre, die unter www.iww.de/s6718 heruntergeladen werden kann, werden die steuerlichen Regelungen für Vereine anhand vieler Beispiele erläutert. |

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Für Vermieter

Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

| Die Verwaltung hat eine neue Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück veröffentlicht (Stand: Juni 2022, unter www.iww.de/s4848). |

Hintergrund: Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten können durch planmäßige Abschreibungen zeitnah steuermindernd genutzt werden. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden unterliegen hingegen keinem Wertverzehr und sind nicht planmäßig abschreibungsfähig. Daher muss ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden.

Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ermöglicht es die Arbeitshilfe (unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Aufteilung zu prüfen.

PRAXISTIPP | Inwieweit durch dieses typisierte Verfahren überhöhte (nicht abschreibungsfähige) Werte für den Grund und Boden ermittelt werden, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. In der Praxis ist jedenfalls eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag ratsam, wobei die Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten.

Quelle | BMF vom 28.6.2022: Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom Juni 2022

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Für Kapitalanleger

Doch keine Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer

| Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig und hatte sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Doch eine Entscheidung wird es vorerst nicht geben.

In dem Streitfall hat das Finanzamt inzwischen die Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Steuerpflichtigen (u. a. Erfassung von ihm zugerechneten Provisionseinnahmen bei einem Dritten) entsprochen. Daraufhin haben das Finanzamt und der Steuerpflichtige den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt. Somit ist die Vorlage des Finanzgerichts gegenstandslos geworden.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.8.2022, Az. 7 K 120/21; FG Niedersachsen, Newsletter vom 17.8.2022

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Für Unternehmer

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen: So ist die Zuordnungsentscheidung auszuüben!

| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich ist. |

Hintergrund und Sichtweise der Finanzverwaltung

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht:

  • Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,
  • in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder
  • den Gegenstand entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen.

Nach Meinung der Finanzverwaltung ist diese Zuordnungsentscheidung eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Das bedeutet: Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

Zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

In zwei Verfahren, denen Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegen, hat der Bundesfinanzhof nun insbesondere folgende Punkte herausgestellt:

Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Für die Dokumentation ist also keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich.

Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen. Als objektive Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen können neben der Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs auch andere Beweisanzeichen herangezogen werden.

Beispiel

Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird.

So ist es beispielsweise dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

Weitere Anhaltspunkte in Kürze:

  • Anschaffung des Gegenstands unter dem Firmennamen,
  • betriebliche oder private Versicherung des Gegenstands und
  • bilanzielle bzw. ertragsteuerliche Behandlung.

PRAXISTIPP | Erweist sich die zeitnahe Zuordnung als strittig, können die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs als Rettungsanker dienen. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, ist eine fristgerechte und eindeutige Erklärung gegenüber dem Finanzamt zu empfehlen.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 29/21 (XI R 7/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229984; BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 28/21 (XI R 3/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229987

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NRW unterliegt im Rechtsstreit um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

| Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat den Klagen von drei Zuwendungsempfängern gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) stattgegeben. |

Sachverhalt

Infolge von Ende März bzw. Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf erhielten die Kläger zunächst Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 EUR. Im Zuge von Rückmeldeverfahren setzte die Behörde die Höhe der Soforthilfe später auf ca. 2.000 EUR fest und forderte 7.000 EUR zurück. Das VG Düsseldorf hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind.

Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger aufgrund der Formulierungen in den Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behalten der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten.

Demgegenüber stellte das Land bei den Schlussbescheiden auf einen Liquiditätsengpass ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist nach Ansicht des VG Düsseldorf jedoch rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich.

Die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31.5.2020 enthielt erstmals eine Definition des Liquiditätsengpasses. Trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens wurde sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide vom VG Düsseldorf nicht berücksichtigt.

Abgesehen davon, so das VG Düsseldorf, waren die Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. So war nicht klar ersichtlich, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen ist.

Beachten Sie | Mitte August 2022 waren etwa 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen beim VG Düsseldorf anhängig. In den drei entschiedenen Verfahren, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land NRW zugelassen.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteile vom 16.8.2022, Az. 20 K 7488/20, Az. 20 K 217/21 und Az. 20 K 393/22; PM vom 16.8.2022

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Für GmbH-Gesellschafter

GmbH-Gründungen nun auch online möglich

| Seit August 2022 können GmbHs auch online gegründet werden. Zudem ist das Online-Verfahren für Registeranmeldungen nutzbar. Diese und weitere Änderungen basieren auf dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG). Weitere Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s6840. |

Quelle | BMJ, Mitteilung vom 29.7.2022: „Digitalisierungsrichtlinie erfolgreich umgesetzt“

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Für Personengesellschaften

Gewerbliche Abfärbung bei Beteiligungseinkünften: BFH erneut zu einer Bagatellgrenze gefragt

| Das Finanzgericht Münster hat sich dem Bundesfinanzhof angeschlossen und eine Bagatellgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften abgelehnt. Dennoch wurde die Revision wegen eines bereits anhängigen Verfahrens zugelassen und auch eingelegt. Somit ist der Bundesfinanzhof erneut gefragt. Bis dahin gilt Folgendes: |

Freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften erzielen grundsätzlich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da bei gewerblichen Beteiligungseinkünften aber keine Bagatellgrenze greift, führt jede Beteiligung, aus der diese Gesellschaften gewerbliche Einkünfte beziehen, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Eine Umqualifizierung löst aber hier keine Gewerbesteuer aus.

Beachten Sie | Eine Bagatellgrenze gibt es indes, wenn Gesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielen. Hier tritt eine „Infizierung“ nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.5.2022, Az. 15 K 26/20 E,F, Rev. BFH Az. IV R 18/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230937; Rev. BFH Az. VIII R 1/22

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Für Arbeitgeber

Handelt es sich bei einer Führungskräftefeier um eine privilegierte Betriebsveranstaltung?

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln findet die pauschale Besteuerung (Steuersatz von 25 %) für Betriebsveranstaltungen keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen (hier: Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier). |

Hintergrund: Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) führen zu Arbeitslohn. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie jedoch nicht zu den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

MERKE | Ungeklärt ist die Frage, ob eine „Betriebsveranstaltung“ auch bei einem geschlossenen Kreis (z. B. Vorstands- und Führungskräftefeiern) vorliegt. Dann kann zwar kein Freibetrag von 110 EUR gewährt werden, aber es wäre eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz mit 25 % möglich.

Beachten Sie | Da bislang noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage ergangen ist, ob eine Lohnsteuerpauschalierung auch für Betriebsveranstaltungen gilt, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen anhängig ist.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.1.2022, Az. 6 K 2175/20, Rev. BFH Az. VI R 5/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228696

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat November 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.11.2022
  • GewSt, GrundSt = 15.11.2022

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.11.2022
  • GewSt, GrundSt = 18.11.2022

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 11/2022 = 28.11.2022

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

8/21

1/22

4/22

8/22

+ 3,4 %

+ 5,1 %

+ 7,8 %

+ 8,8 %

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Monats-Rundschreiben Kompakt 11-2022-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2022:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Förderung der energetischen Gebäudesanierung: Kosten für den Energieberater sind nicht zu verteilen

| Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun darauf hingewiesen, wie die Kosten für den Energieberater zu berücksichtigen sind. |

Hintergrund

Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend ist der Herstellungsbeginn.

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt: Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Kosten für den Energieberater

Kosten für den Energieberater sind in Höhe von 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung (40.000 EUR) und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr (je 14.000 EUR) und im übernächsten Kalenderjahr (12.000 EUR) umfasst.

Beispiel

Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2021: 175.000 EUR, Kosten für den Energieberater: 10.000 EUR.

2021: 7 % von 175.000 EUR = 12.250 EUR, aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung in Höhe von 1.750 EUR bis 14.000 EUR

2022: wie 2021 (7 %) = 12.250 EUR

2023: 6 % von 175.000 EUR = 10.500 EUR

Folge: Es werden nur 1.750 EUR der Energieberatung berücksichtigt, obwohl der Gesamtabzugsbetrag (36.750 EUR) noch 3.250 EUR unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation Nr. 2022/1 vom 3.1.2022, Az. VI 306 - S 2296c - 001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230346

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Jahressteuergesetz 2022: Das Wichtigste aus dem Entwurf der Bundesregierung

| Der Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2022 beinhaltet u. a. Neuerungen für den Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung. Zudem ist vor allem auf eine Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Kleinanlagen hinzuweisen. |

Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung

Der Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung soll ab 2023 neu geregelt werden. Vor allem die Gesetzesbegründung liefert hierzu folgende Details:

Häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten überwiegend büromäßiger Art dient. Bisher sind Aufwendungen (z. B. Miete und Strom) wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und denen dauerhaft (hierzu erfolgt leider keine weitere Definition) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können ihre Aufwendungen weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR soll in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Diese Jahrespauschale soll für die gesamte Betätigung gewährt werden.

Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus und sind die Voraussetzungen für die Jahrespauschale jeweils erfüllt, ist die Pauschale auf die Tätigkeiten aufzuteilen (keine Vervielfachung). Zudem ist die Jahrespauschale raumbezogen anzuwenden (keine personenbezogene Vervielfältigung).

Beachten Sie | Ein Abzug der Tagespauschale bei einer häuslichen Wohnung (vgl. dazu später mehr) ist neben dem Abzug der Jahrespauschale für eine andere Tätigkeit nicht zulässig.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, soll ein vollständiger Abzug der Kosten nicht mehr möglich sein (Verschärfung), soweit

  • ein anderer Arbeitsplatz für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Betätigungen dauerhaft zur Verfügung steht und
  • die Nutzung des Arbeitszimmers zur Betätigungsausübung nicht erforderlich ist (entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Tagespauschale bei einer häuslichen Wohnung in Betracht.

MERKE | In „Mittelpunktsfällen ohne anderen Arbeitsplatz“ sollen die Steuerpflichtigen zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und der Jahrespauschale (1.250 EUR) wählen können.

Häusliche Wohnung

Nach der Gesetzesbegründung hat sich die infolge der Coronapandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale als vereinfachende Regelung für Sachverhalte bewährt, in denen kein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern z. B. nur eine „Arbeitsecke“.

Für alle Fälle der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung soll (weiterhin) ein Abzug in Form einer Tagespauschale von 5 EUR gewährt werden. Der jährliche Höchstbetrag soll um 400 EUR auf 1.000 EUR (= 200 Tage) erhöht werden.

MERKE | Erfüllen Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Kosten oder für den Abzug der Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer, können sie zwischen diesen Abzügen und dem Abzug der Tagespauschale wählen. Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist allerdings nicht zulässig.

Der Betrag von 5 EUR gilt für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Der Ausschluss (Pauschale in Höhe von 5 EUR und Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) gilt aber nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier kann sowohl die Entfernungs- als auch die Tagespauschale abgezogen werden.

Beachten Sie | Im Gegensatz zur bisherigen Homeoffice-Pauschale schließt der Abzug von Reisekosten (bei einer Auswärtstätigkeit) den Abzug der Tagespauschale nicht grundsätzlich aus.

Und noch drei weitere Anmerkungen enthält die Gesetzesbegründung:

MERKE | Können Steuerpflichtige Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung abziehen, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig, soweit die Steuerpflichtigen ihre betriebliche oder berufliche Betätigung in der Wohnung ausüben, für die die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können.

Üben Steuerpflichtige verschiedene Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale (5 EUR) als auch der Höchstbetrag von 1.000 EUR auf die Betätigungen aufzuteilen.

Ein Abzug der Tagespauschale ist auch zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Kleine Photovoltaikanlagen

Bei kleinen Photovoltaikanlagen mit hohen Anlaufverlusten kommt es oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht angezweifelt wird. Daher gewährt die Finanzverwaltung für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW seit geraumer Zeit ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen).

Dieses Wahlrecht soll nun durch eine gesetzliche Steuerbefreiung ersetzt werden. Diese soll unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen gelten, die nach dem 31.12.2022 erzielt oder getätigt werden.

Vereinfacht soll eine Steuerbefreiung eingeführt werden für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister)

  • von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw.
  • 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).

Auch umsatzsteuerliche Aspekte sollen geregelt werden: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll zukünftig ein Nullsteuersatz gelten,

  • soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

MERKE | Da Betreiber von Photovoltaikanlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, erübrigen sich auch die Fragen zum Vorsteuerabzug.

Weitere Aspekte

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 30.6.2023 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden. Die Regelung, wonach die Abschreibung in Ausnahmefällen nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden kann, soll gestrichen werden.

Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen: Der Sparer-Pauschbetrag soll ab dem Jahr 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).

Der bisher ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.

Der Ausbildungsfreibetrag soll 2023 von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen -freibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Quelle | Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 vom 14.9.2022; BMF, PM vom 14.9.2022

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Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz

| Die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen möchte die Bundesregierung mit einem Inflationsausgleichsgesetz bekämpfen. Dazu sollen die Tarifeckwerte verschoben und der Grundfreibetrag erhöht werden. |

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll zum 1.1.2023 von derzeit 10.347 EUR um 285 EUR auf 10.632 EUR angehoben werden. Für das Jahr 2024 ist eine Anhebung um weitere 300 EUR vorgesehen.

Der Unterhaltshöchstbetrag soll ab 2022 dem Grundfreibetrag entsprechen. Dies bedeutet für 2022 eine nachträgliche Erhöhung von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.

Kalte Progression

Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen trotz steigender Inflation auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der Effekt der kalten Progression soll ausgeglichen werden.

Die Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 EUR statt bisher bei 58.597 EUR greifen. 2024 soll er dann ab 63.515 EUR beginnen.

Sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz) ab 277.826 EUR sollen von der Anpassung indes ausgenommen werden.

Unterstützung der Familien

Die Kinderfreibeträge sollen schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht werden (1.1.2022: 8.548 EUR; 1.1.2023: 8.688 EUR; 1.1.2024: 8.916 EUR).

Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2023 um monatlich 18 EUR für das erste und zweite Kind erhöht werden; für das dritte Kind sind 12 EUR geplant. Damit würde das Kindergeld dann einheitlich 237 EUR im Monat betragen. Da für das vierte und jedes weitere Kind keine Erhöhung geplant ist, würde es hier bei 250 EUR bleiben.

Beachten Sie | Bei dem Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zugrunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht bzw. die Daten der Herbstprojektion vorliegen, ist eine Anpassung möglich.

Quelle | Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz vom 14.9.2022

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Steuerguide für Influencer

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat in einem Steuerguide die wichtigsten Steuerregeln für Influencer zusammengestellt. Der Steuerguide, der unter www.iww.de/s6972 heruntergeladen werden kann, gibt einen kurzen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen. |

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Für Unternehmer

Kostendeckelung bei geleastem Pkw: Sonderzahlung bringt keine Vorteile für Einnahmen-Überschussrechner

| Der Bundesfinanzhof hat folgende Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt: Die bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung für einen Firmen-Pkw ist für Zwecke der Kostendeckelung auch dann periodengerecht auf die Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird. |

Hintergrund: Erfolgt die Besteuerung anhand der Ein-Prozent-Regelung, kann es vorkommen, dass der Privatnutzungsanteil über den Gesamtkosten des Pkws liegt. In diesen Fällen ist die Kostendeckelung zu prüfen:

Beispiel (vereinfacht)

Einnahmen-Überschussrechner A least einen Firmen-Pkw: Laufzeit: 36 Monate; Sonderzahlung: 21.000 EUR (= sofort abzugsfähige Betriebsausgaben); monatliche Leasingraten: 180 EUR; jährliche Pkw-Gesamtkosten: 4.000 EUR (Leasingraten, Benzin etc.); Bruttolistenpreis: 70.000 EUR.

Lösung des A: Nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt der Entnahmewert für die Privatnutzung 8.400 EUR pro Jahr (70.000 x 0,01 x 12). Es greift aber die Kostendeckelung, weil die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Der Privatanteil beträgt somit (in den Jahren nach der Sonderzahlung) nur 4.000 EUR.

Lösung des Bundesfinanzhofs: Die Leasingsonderzahlung (21.000 EUR) wird auf die Leasingdauer verteilt. Die Gesamtkosten des Pkw pro Jahr erhöhen sich damit um 7.000 EUR auf insgesamt 11.000 EUR. Die Folge: Es kommt nicht zur Kostendeckelung. Der zu versteuernde Anteil für die Privatnutzung beträgt 8.400 EUR.

Quelle | BFH-Urteile vom 17.5.2022, Az. VIII R 11/20, Az. VIII R 21/20, Az. VIII R 26/20

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Für GmbH-Gesellschafter

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Belastung eines Verrechnungskontos

| Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird. |

Sachverhalt

Ein an einer GmbH beteiligter Steuerpflichtiger beauftragte diese mit Abdichtungs-/Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich er durch Belastung seines Gesellschafterverrechnungskontos. In seiner Steuererklärung machte er eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Die Zahlung muss mit Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt werden. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Quelle | BFH, Beschluss vom 9.6.2022, Az. VI R 23/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231066

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Für Arbeitgeber

Prämien zum Inflationsausgleich bleiben bis zu 3.000 EUR steuerfrei

| Das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 gelten statt 19 % nur 7 % Umsatzsteuer) befreit zudem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu 3.000 EUR von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und zwar in der Zeit nach dem Tag der Gesetzesverkündung im Bundesgesetzblatt bis zum 31.12.2024 (Quelle: BR-Drs. 476/22 (B) vom 7.10.2022). |

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Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen zur Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“

| Im Juni 2022 wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verkündet. Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist die Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu Zweifelsfragen Stellung genommen und zwar insbesondere zum Verhältnis zur Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“. |

Hintergrund

Nach § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben steuerfrei: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 EUR.“

Beachten Sie | Als begünstigte Einrichtungen gelten nicht nur Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste, sondern z. B. auch Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen und Rettungsdienste.

Verhältnis zur Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“

Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ geht der Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ in Höhe von 1.500 EUR (§ 3 Nr. 11a EStG) vor. Das bedeutet: Leistungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.3.2022 gewährt haben, die in begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, fallen nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b EStG. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus.

MERKE | Für „Corona-Prämien“ nach § 3 Nr. 11a EStG, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG hingegen erhalten.

Quelle | Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl I 2022, S. 911; BMF: FAQ „Corona“ (Steuern), unter Punkt VIII., Stand vom 7.7.2022

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Dezember 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.12.2022
  • ESt, KSt = 12.12.2022

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.12.2022
  • ESt, KSt = 15.12.2022

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 12/2022 = 28.12.2022

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

9/21

2/22

5/22

9/22

+ 4,1 %

+ 5,5 %

+ 8,7 %

+ 10,9 %

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Monats-Rundschreiben Kompakt 12-2022-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2022:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Energiepreispauschale für Rentner und neue Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich

| Rentner erhalten Anfang Dezember 2022 eine (steuerpflichtige) Energiepreispauschale von 300 EUR. Zudem wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung) ab 1.1.2023 von monatlich 1.600 EUR auf 2.000 EUR angehoben (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs, BR-Drs. 523/22 (B) vom 28.10.2022). |

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Anstieg der Erbschaft-/Schenkungsteuer bei der Übertragung von Immobilien befürchtet

| Die Regelungen der Grundbesitzbewertung sollen an die sogenannte ImmoWertV vom 14.7.2021 (BGBl I 2021, S. 2805) angepasst werden. So steht es im Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 (BT-Drs. 20/3879 vom 10.10.2022). Da für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zumindest im Einzelfall höhere Werte drohen, ist zu prüfen, ob bereits angedachte Übertragungen vorgezogen werden sollen. Denn die Änderungen sollen bereits am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten. |

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Energiepreispauschale: Mögliche Steuerpflicht bei Minijobbern über die Einkommensteuer-Veranlagung 2022

| Auch viele Minijobber haben die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR erhalten. Sofern der (originäre) Verdienst vom Arbeitgeber pauschal mit 2 % besteuert wird, musste auf die 300 EUR EPP keine pauschale Steuer abgeführt werden. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2022 kann es aber nach Ansicht der Finanzverwaltung in gewissen Konstellationen zu einer Steuerpflicht kommen. |

Das Bundesfinanzministerium hat in den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1 u. a. Folgendes ausgeführt:

FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften.

Da die EPP bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht steuerpflichtig ist (vgl. § 119 Abs. 1 S. 2 EStG), wurde sie von den Arbeitgebern nicht steuerpflichtig erfasst. Handelt es sich nun aber z. B. um Steuerpflichtige, die in 2022 zudem Einkünfte aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit bezogen haben, dann wird die EPP über die Einkommensteuerveranlagung steuerpflichtig. Es liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor (§ 119 Abs. 2 EStG).

Quelle | BMF: FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1, Stand: 22.9.2022

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Für Vermieter

„Steuerfalle anschaffungsnahe Herstellungskosten“: Eine Entnahme ins Privatvermögen fällt nicht darunter

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebs- in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Somit liegen bei einer späteren Modernisierung/Sanierung auch keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor. |

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG können Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Aufwendungen wirken sich dann „lediglich“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.

PRAXISTIPP | Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.


Sachverhalt

2011 hatte der Inhaber einer Hofstelle eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss.

Das Finanzamt meinte, der Steuerpflichtige könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos.

Weil der Steuerpflichtige für die Jahre 2011 und 2012 infolge der Steuerfestsetzung auf 0 EUR nicht beschwert war, wies der Bundesfinanzhof die Revision zwar zurück. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah der Bundesfinanzhof die Revision hingegen als begründet an.

Das Finanzgericht hat die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt. Denn eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen ist keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es fehlt an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung sowie an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.

Beachten Sie | § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich.

MERKE | Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen eventuell Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuch darstellen. Denn handelt es sich um eine Erweiterung oder um eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, sind die Aufwendungen ebenfalls nur durch Abschreibungen zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.5.2022, Az. IX R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231890; BFH, PM Nr. 46/22 vom 20.10.2022

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Für Unternehmer

Künstlersozialabgabe: Abgabesatz steigt in 2023 auf 5,0 %

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wurde um 0,8 % angehoben. Somit liegt er im Jahr 2023 bei 5 %. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu der Anpassung wie folgt Stellung genommen: |

Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 unverändert bei 4,2 %. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. EUR in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Wegen der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Coronapandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 % angehoben werden müssen. Durch weitere Bundesmittel (rund 58,9 Mio. EUR) wurde der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 % begrenzt.

MERKE | Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Jahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023, BGBl I 2022, S. 1508; BMAS, „Künstlersozialabgabe künftig bei 5,0 Prozent“, Mitteilung vom 11.8.2022

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Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie bis Ende 2023 verlängert

| Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. |

Beachten Sie | Ausgenommen sind weiterhin Getränke, d. h., hier gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.

Quelle | Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, BGBl I 2022, S. 1838

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Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuer ist kein durchlaufender Posten

| Das Finanzgericht Hamburg (10.6.2022, Az. 2 K 55/21) hat die bisherige Sichtweise bzw. Handhabung bestätigt: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind vom Unternehmer vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten. Es handelt sich vielmehr um in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. |

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Für Arbeitgeber

Praxisrelevante Informationen zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie

| Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren. Nachfolgend sind einige wichtige Punkte zu der in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Inflationsausgleichsprämie aufgeführt. |

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis Ende 2024 gewährt werden kann.

Beachten Sie | Es handelt sich bei den 3.000 EUR um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

MERKE | Begünstigt sind z. B. auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze (seit 1.10.2022: 520 EUR) angerechnet.

Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind „in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ begünstigt. Nach den Ausführungen der Bundesregierung genügt es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Quelle | Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BGBl I 2022, S. 1743; Die Bundesregierung vom 1.11.2022 „Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 EUR steuerfrei“

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Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2023

| Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 265 EUR monatlich betragen (in 2022 = 241 EUR). |

Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll in 2023 um 18 EUR auf 288 EUR steigen.

Beachten Sie | Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich für 2023 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2022 in Klammern):

Frühstück:

  • monatlich: 60 EUR (56 EUR)
  • kalendertäglich: 2,00 EUR (1,87 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen:

  • monatlich: 114 EUR (107 EUR)
  • kalendertäglich: 3,80 EUR (3,57 EUR)

Quelle | Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 556/22

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Für Arbeitnehmer

Keine Werbungskosten für Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Pkw

| Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden: Ein Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Durchführung von wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist selbst dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen. |

Sachverhalt

Ein Ingenieur mit doppelter Haushaltsführung verfügte über einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte. Hierfür musste er an seinen Arbeitgeber pauschale und kilometerabhängige Zahlungen leisten.

In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer den Abzug der Aufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Familienheimfahrten pauschal für jedwede Überlassung eines Pkw im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber (auch) für die (wöchentlichen) Familienheimfahrten im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz ein Entgelt entrichten muss, ist insoweit unbedeutend. Korrespondierend dazu verzichtet der Gesetzgeber (vgl. § 8 Abs. 2 S. 5 HS 2 EStG) auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils für eine wöchentliche Familienheimfahrt.

Beachten Sie | Der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch insoweit zu mindern, als die Zuzahlungen des Arbeitnehmers auf die Familienheimfahrten entfallen. Dies kann aber „nur“ zu einem Nichtansatz des geldwerten Vorteils führen, nicht aber zu negativen Einnahmen.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.8.2022, Az. VI R 35/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231503

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Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern: Steuerzahlerfreundliche Entscheidung

| Gerade bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob sie eine (steuerlich ungünstige) erste Tätigkeitsstätte haben und falls ja, wo diese liegt. Eine der letzten offenen Fragen hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Leiharbeiter entschieden. |

Hintergrund

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR)
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i. S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis maßgeblich.

Besteht der Einsatz eines beim Verleiher unbefristet beschäftigten Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 EStG. Und so verhielt es sich auch im aktuellen Streitfall: Der weitere Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Verleiher war davon abhängig, dass dieser nach Ablauf der jeweiligen Frist mit dem Verleiher eine weitere (wiederum befristete) Arbeitnehmerüberlassung vereinbarte.

MERKE | Ist das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unbefristet und wird der Leiharbeitnehmer befristet für nicht mehr als 48 Monate bei einem Entleiher eingesetzt, erfolgt die Zuordnung nicht dauerhaft. Eine ungünstige erste Tätigkeitsstätte ergibt sich beim Betrieb des Entleihers nicht.

Das gilt auch, wenn die Entleihung später (mehrfach) verlängert wird und sich dadurch (rückblickend betrachtet) ein Einsatz von mehr als 48 Monaten für den identischen Entleiher ergeben sollte.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2022, Az. VI R 32/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231633

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Januar 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.1.2023

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.1.2023

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 1/2023 = 27.1.2023

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

10/21

3/22

6/22

10/22

+ 4,6 %

+ 7,6 %

+ 8,2 %

+ 11,6 %

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Mandanten-Informationen 2022

Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

Keine neuen Informationen

Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

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Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

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Monats-Rundschreiben Kompakt 07-2023-mrs-k

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Monats-Rundschreiben Kompakt 10-2022-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2022:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Ampel-Koalition schnürt ein drittes Entlastungspaket

| Wegen steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise hat die Ampel-Koalition Anfang September 2022 ein drittes Entlastungspaket geschnürt. Insbesondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden vorgestellt. |

Einmalzahlungen für Rentner und Studenten

Rentner sollen zum 1.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten. Die Pauschale ist einkommensteuerpflichtig je niedriger die Rente und die weiteren Einkünfte sind, desto höher ist die absolute Entlastung. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung.

Beachten Sie | Eine entsprechende Einmalzahlung soll es für die Versorgungsempfänger des Bundes geben.

Studenten und Fachschüler sollen einmalig 200 EUR erhalten.

Midijobs

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung wurde bereits mit Wirkung ab dem 1.10.2022 von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben. Diese Höchstgrenze soll ab dem 1.1.2023 auf 2.000 EUR steigen.

Dadurch sollen Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um ca. 1,3 Mrd. EUR jährlich entlastet werden, da sie weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Umsatzsteuer

Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % soll verlängert werden, um diese Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.

Vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 soll auch für den Gasverbrauch der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

Weitere Maßnahmen im Überblick

Ab dem 1.1.2023 soll das Kindergeld um monatlich 18 EUR für das erste und zweite Kind erhöht werden; für das dritte Kind sind 12 EUR geplant.

Um eine Steuererhöhung infolge der Inflation zu verhindern („kalte Progression“), sollen die Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif angepasst werden.

Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer einen Betrag von bis zu 3.000 EUR von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.

Die Homeoffice-Pauschale soll entfristet werden und somit über das Jahr 2022 hinaus gelten.

Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld sollen über den 30.9.2022 hinaus verlängert werden.

Für energieintensive Unternehmen, die gestiegene Energiekosten nicht weitergeben können, soll ein Programm aufgelegt werden. Unterstützung sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen erhalten. Bestehende Programme (z. B. das KfW-Sonderprogramm UBR 2022) sollen bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Quelle | Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3.9.2022: Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen; zur Kindergelderhöhung für das dritte Kind: BMF-Referentenentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz mit Stand vom 6.9.2022

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Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022

| Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht. Der 142 Seiten umfassende Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Wichtige Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt. |

Abschreibungen für Mietimmobilien

Bisher werden Mietimmobilien, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, mit jährlich 2 % abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 mit 2,5 %.

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden.

Beachten Sie | In Ausnahmefällen kann die Abschreibung abweichend zu dem typisierten Abschreibungssatz nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden. Den Nachweis muss der Steuerpflichtige erbringen.

Nach der Begründung des Referentenentwurfs handelt es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, die mit hohem Bearbeitungs- und Auseinandersetzungsaufwand verbunden sind. Daher soll die Ausnahmeregelung gestrichen werden.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 EUR abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Für zusammenveranlagte Ehegatten wird ein gemeinsamer Pauschbetrag von 1.602 EUR gewährt.

Ab 2023 soll der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR auf 1.000 EUR und bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR erhöht werden.

Altersvorsorge: Vollständiger Sonderausgabenabzug ab 2023

Der bislang ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf das Jahr 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.

Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium weist in der Begründung des Referentenentwurfs darauf hin, dass die Änderung (zudem) vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesfinanzhofs aus 2021 erforderlich ist, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werden kann, auf langfristige Sicht eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Anhebung des Ausbildungsfreibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag soll von derzeit 924 EUR ab 1.1.2023 auf 1.200 EUR angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Quelle | Referentenentwurf des BMF für ein Jahressteuergesetz 2022, Stand: 28.7.2022

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Steuerwegweiser für Vereine neu aufgelegt

| Das Finanzministerium Thüringen hat seine umfangreiche Broschüre „Steuerwegweiser für Vereine“ neu aufgelegt (Stand: Juli 2022). In der Broschüre, die unter www.iww.de/s6718 heruntergeladen werden kann, werden die steuerlichen Regelungen für Vereine anhand vieler Beispiele erläutert. |

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Für Vermieter

Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

| Die Verwaltung hat eine neue Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück veröffentlicht (Stand: Juni 2022, unter www.iww.de/s4848). |

Hintergrund: Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten können durch planmäßige Abschreibungen zeitnah steuermindernd genutzt werden. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden unterliegen hingegen keinem Wertverzehr und sind nicht planmäßig abschreibungsfähig. Daher muss ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden.

Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ermöglicht es die Arbeitshilfe (unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Aufteilung zu prüfen.

PRAXISTIPP | Inwieweit durch dieses typisierte Verfahren überhöhte (nicht abschreibungsfähige) Werte für den Grund und Boden ermittelt werden, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. In der Praxis ist jedenfalls eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag ratsam, wobei die Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten.

Quelle | BMF vom 28.6.2022: Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom Juni 2022

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Für Kapitalanleger

Doch keine Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer

| Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig und hatte sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Doch eine Entscheidung wird es vorerst nicht geben.

In dem Streitfall hat das Finanzamt inzwischen die Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Steuerpflichtigen (u. a. Erfassung von ihm zugerechneten Provisionseinnahmen bei einem Dritten) entsprochen. Daraufhin haben das Finanzamt und der Steuerpflichtige den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt. Somit ist die Vorlage des Finanzgerichts gegenstandslos geworden.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.8.2022, Az. 7 K 120/21; FG Niedersachsen, Newsletter vom 17.8.2022

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Für Unternehmer

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen: So ist die Zuordnungsentscheidung auszuüben!

| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich ist. |

Hintergrund und Sichtweise der Finanzverwaltung

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht:

  • Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,
  • in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder
  • den Gegenstand entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen.

Nach Meinung der Finanzverwaltung ist diese Zuordnungsentscheidung eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Das bedeutet: Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

Zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

In zwei Verfahren, denen Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegen, hat der Bundesfinanzhof nun insbesondere folgende Punkte herausgestellt:

Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Für die Dokumentation ist also keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich.

Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen. Als objektive Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen können neben der Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs auch andere Beweisanzeichen herangezogen werden.

Beispiel

Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird.

So ist es beispielsweise dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

Weitere Anhaltspunkte in Kürze:

  • Anschaffung des Gegenstands unter dem Firmennamen,
  • betriebliche oder private Versicherung des Gegenstands und
  • bilanzielle bzw. ertragsteuerliche Behandlung.

PRAXISTIPP | Erweist sich die zeitnahe Zuordnung als strittig, können die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs als Rettungsanker dienen. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, ist eine fristgerechte und eindeutige Erklärung gegenüber dem Finanzamt zu empfehlen.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 29/21 (XI R 7/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229984; BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 28/21 (XI R 3/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229987

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NRW unterliegt im Rechtsstreit um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

| Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat den Klagen von drei Zuwendungsempfängern gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) stattgegeben. |

Sachverhalt

Infolge von Ende März bzw. Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf erhielten die Kläger zunächst Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 EUR. Im Zuge von Rückmeldeverfahren setzte die Behörde die Höhe der Soforthilfe später auf ca. 2.000 EUR fest und forderte 7.000 EUR zurück. Das VG Düsseldorf hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind.

Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger aufgrund der Formulierungen in den Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behalten der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten.

Demgegenüber stellte das Land bei den Schlussbescheiden auf einen Liquiditätsengpass ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist nach Ansicht des VG Düsseldorf jedoch rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich.

Die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31.5.2020 enthielt erstmals eine Definition des Liquiditätsengpasses. Trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens wurde sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide vom VG Düsseldorf nicht berücksichtigt.

Abgesehen davon, so das VG Düsseldorf, waren die Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. So war nicht klar ersichtlich, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen ist.

Beachten Sie | Mitte August 2022 waren etwa 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen beim VG Düsseldorf anhängig. In den drei entschiedenen Verfahren, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land NRW zugelassen.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteile vom 16.8.2022, Az. 20 K 7488/20, Az. 20 K 217/21 und Az. 20 K 393/22; PM vom 16.8.2022

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Für GmbH-Gesellschafter

GmbH-Gründungen nun auch online möglich

| Seit August 2022 können GmbHs auch online gegründet werden. Zudem ist das Online-Verfahren für Registeranmeldungen nutzbar. Diese und weitere Änderungen basieren auf dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG). Weitere Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s6840. |

Quelle | BMJ, Mitteilung vom 29.7.2022: „Digitalisierungsrichtlinie erfolgreich umgesetzt“

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Für Personengesellschaften

Gewerbliche Abfärbung bei Beteiligungseinkünften: BFH erneut zu einer Bagatellgrenze gefragt

| Das Finanzgericht Münster hat sich dem Bundesfinanzhof angeschlossen und eine Bagatellgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften abgelehnt. Dennoch wurde die Revision wegen eines bereits anhängigen Verfahrens zugelassen und auch eingelegt. Somit ist der Bundesfinanzhof erneut gefragt. Bis dahin gilt Folgendes: |

Freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften erzielen grundsätzlich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da bei gewerblichen Beteiligungseinkünften aber keine Bagatellgrenze greift, führt jede Beteiligung, aus der diese Gesellschaften gewerbliche Einkünfte beziehen, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Eine Umqualifizierung löst aber hier keine Gewerbesteuer aus.

Beachten Sie | Eine Bagatellgrenze gibt es indes, wenn Gesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielen. Hier tritt eine „Infizierung“ nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.5.2022, Az. 15 K 26/20 E,F, Rev. BFH Az. IV R 18/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230937; Rev. BFH Az. VIII R 1/22

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Für Arbeitgeber

Handelt es sich bei einer Führungskräftefeier um eine privilegierte Betriebsveranstaltung?

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln findet die pauschale Besteuerung (Steuersatz von 25 %) für Betriebsveranstaltungen keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen (hier: Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier). |

Hintergrund: Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) führen zu Arbeitslohn. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie jedoch nicht zu den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

MERKE | Ungeklärt ist die Frage, ob eine „Betriebsveranstaltung“ auch bei einem geschlossenen Kreis (z. B. Vorstands- und Führungskräftefeiern) vorliegt. Dann kann zwar kein Freibetrag von 110 EUR gewährt werden, aber es wäre eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz mit 25 % möglich.

Beachten Sie | Da bislang noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage ergangen ist, ob eine Lohnsteuerpauschalierung auch für Betriebsveranstaltungen gilt, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen anhängig ist.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.1.2022, Az. 6 K 2175/20, Rev. BFH Az. VI R 5/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228696

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat November 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.11.2022
  • GewSt, GrundSt = 15.11.2022

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.11.2022
  • GewSt, GrundSt = 18.11.2022

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 11/2022 = 28.11.2022

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

8/21

1/22

4/22

8/22

+ 3,4 %

+ 5,1 %

+ 7,8 %

+ 8,8 %

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Monats-Rundschreiben Kompakt 11-2022-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2022:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Förderung der energetischen Gebäudesanierung: Kosten für den Energieberater sind nicht zu verteilen

| Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun darauf hingewiesen, wie die Kosten für den Energieberater zu berücksichtigen sind. |

Hintergrund

Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend ist der Herstellungsbeginn.

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt: Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Kosten für den Energieberater

Kosten für den Energieberater sind in Höhe von 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung (40.000 EUR) und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr (je 14.000 EUR) und im übernächsten Kalenderjahr (12.000 EUR) umfasst.

Beispiel

Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2021: 175.000 EUR, Kosten für den Energieberater: 10.000 EUR.

2021: 7 % von 175.000 EUR = 12.250 EUR, aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung in Höhe von 1.750 EUR bis 14.000 EUR

2022: wie 2021 (7 %) = 12.250 EUR

2023: 6 % von 175.000 EUR = 10.500 EUR

Folge: Es werden nur 1.750 EUR der Energieberatung berücksichtigt, obwohl der Gesamtabzugsbetrag (36.750 EUR) noch 3.250 EUR unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation Nr. 2022/1 vom 3.1.2022, Az. VI 306 - S 2296c - 001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230346

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Jahressteuergesetz 2022: Das Wichtigste aus dem Entwurf der Bundesregierung

| Der Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2022 beinhaltet u. a. Neuerungen für den Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung. Zudem ist vor allem auf eine Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Kleinanlagen hinzuweisen. |

Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung

Der Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung soll ab 2023 neu geregelt werden. Vor allem die Gesetzesbegründung liefert hierzu folgende Details:

Häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten überwiegend büromäßiger Art dient. Bisher sind Aufwendungen (z. B. Miete und Strom) wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und denen dauerhaft (hierzu erfolgt leider keine weitere Definition) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können ihre Aufwendungen weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR soll in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Diese Jahrespauschale soll für die gesamte Betätigung gewährt werden.

Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus und sind die Voraussetzungen für die Jahrespauschale jeweils erfüllt, ist die Pauschale auf die Tätigkeiten aufzuteilen (keine Vervielfachung). Zudem ist die Jahrespauschale raumbezogen anzuwenden (keine personenbezogene Vervielfältigung).

Beachten Sie | Ein Abzug der Tagespauschale bei einer häuslichen Wohnung (vgl. dazu später mehr) ist neben dem Abzug der Jahrespauschale für eine andere Tätigkeit nicht zulässig.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, soll ein vollständiger Abzug der Kosten nicht mehr möglich sein (Verschärfung), soweit

  • ein anderer Arbeitsplatz für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Betätigungen dauerhaft zur Verfügung steht und
  • die Nutzung des Arbeitszimmers zur Betätigungsausübung nicht erforderlich ist (entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Tagespauschale bei einer häuslichen Wohnung in Betracht.

MERKE | In „Mittelpunktsfällen ohne anderen Arbeitsplatz“ sollen die Steuerpflichtigen zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und der Jahrespauschale (1.250 EUR) wählen können.

Häusliche Wohnung

Nach der Gesetzesbegründung hat sich die infolge der Coronapandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale als vereinfachende Regelung für Sachverhalte bewährt, in denen kein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern z. B. nur eine „Arbeitsecke“.

Für alle Fälle der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung soll (weiterhin) ein Abzug in Form einer Tagespauschale von 5 EUR gewährt werden. Der jährliche Höchstbetrag soll um 400 EUR auf 1.000 EUR (= 200 Tage) erhöht werden.

MERKE | Erfüllen Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Kosten oder für den Abzug der Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer, können sie zwischen diesen Abzügen und dem Abzug der Tagespauschale wählen. Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist allerdings nicht zulässig.

Der Betrag von 5 EUR gilt für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Der Ausschluss (Pauschale in Höhe von 5 EUR und Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) gilt aber nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier kann sowohl die Entfernungs- als auch die Tagespauschale abgezogen werden.

Beachten Sie | Im Gegensatz zur bisherigen Homeoffice-Pauschale schließt der Abzug von Reisekosten (bei einer Auswärtstätigkeit) den Abzug der Tagespauschale nicht grundsätzlich aus.

Und noch drei weitere Anmerkungen enthält die Gesetzesbegründung:

MERKE | Können Steuerpflichtige Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung abziehen, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig, soweit die Steuerpflichtigen ihre betriebliche oder berufliche Betätigung in der Wohnung ausüben, für die die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können.

Üben Steuerpflichtige verschiedene Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale (5 EUR) als auch der Höchstbetrag von 1.000 EUR auf die Betätigungen aufzuteilen.

Ein Abzug der Tagespauschale ist auch zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Kleine Photovoltaikanlagen

Bei kleinen Photovoltaikanlagen mit hohen Anlaufverlusten kommt es oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht angezweifelt wird. Daher gewährt die Finanzverwaltung für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW seit geraumer Zeit ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen).

Dieses Wahlrecht soll nun durch eine gesetzliche Steuerbefreiung ersetzt werden. Diese soll unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen gelten, die nach dem 31.12.2022 erzielt oder getätigt werden.

Vereinfacht soll eine Steuerbefreiung eingeführt werden für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister)

  • von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw.
  • 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).

Auch umsatzsteuerliche Aspekte sollen geregelt werden: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll zukünftig ein Nullsteuersatz gelten,

  • soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

MERKE | Da Betreiber von Photovoltaikanlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, erübrigen sich auch die Fragen zum Vorsteuerabzug.

Weitere Aspekte

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 30.6.2023 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden. Die Regelung, wonach die Abschreibung in Ausnahmefällen nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden kann, soll gestrichen werden.

Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen: Der Sparer-Pauschbetrag soll ab dem Jahr 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).

Der bisher ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.

Der Ausbildungsfreibetrag soll 2023 von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen -freibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Quelle | Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 vom 14.9.2022; BMF, PM vom 14.9.2022

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Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz

| Die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen möchte die Bundesregierung mit einem Inflationsausgleichsgesetz bekämpfen. Dazu sollen die Tarifeckwerte verschoben und der Grundfreibetrag erhöht werden. |

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll zum 1.1.2023 von derzeit 10.347 EUR um 285 EUR auf 10.632 EUR angehoben werden. Für das Jahr 2024 ist eine Anhebung um weitere 300 EUR vorgesehen.

Der Unterhaltshöchstbetrag soll ab 2022 dem Grundfreibetrag entsprechen. Dies bedeutet für 2022 eine nachträgliche Erhöhung von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.

Kalte Progression

Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen trotz steigender Inflation auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der Effekt der kalten Progression soll ausgeglichen werden.

Die Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 EUR statt bisher bei 58.597 EUR greifen. 2024 soll er dann ab 63.515 EUR beginnen.

Sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz) ab 277.826 EUR sollen von der Anpassung indes ausgenommen werden.

Unterstützung der Familien

Die Kinderfreibeträge sollen schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht werden (1.1.2022: 8.548 EUR; 1.1.2023: 8.688 EUR; 1.1.2024: 8.916 EUR).

Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2023 um monatlich 18 EUR für das erste und zweite Kind erhöht werden; für das dritte Kind sind 12 EUR geplant. Damit würde das Kindergeld dann einheitlich 237 EUR im Monat betragen. Da für das vierte und jedes weitere Kind keine Erhöhung geplant ist, würde es hier bei 250 EUR bleiben.

Beachten Sie | Bei dem Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zugrunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht bzw. die Daten der Herbstprojektion vorliegen, ist eine Anpassung möglich.

Quelle | Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz vom 14.9.2022

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Steuerguide für Influencer

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat in einem Steuerguide die wichtigsten Steuerregeln für Influencer zusammengestellt. Der Steuerguide, der unter www.iww.de/s6972 heruntergeladen werden kann, gibt einen kurzen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen. |

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Für Unternehmer

Kostendeckelung bei geleastem Pkw: Sonderzahlung bringt keine Vorteile für Einnahmen-Überschussrechner

| Der Bundesfinanzhof hat folgende Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt: Die bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung für einen Firmen-Pkw ist für Zwecke der Kostendeckelung auch dann periodengerecht auf die Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird. |

Hintergrund: Erfolgt die Besteuerung anhand der Ein-Prozent-Regelung, kann es vorkommen, dass der Privatnutzungsanteil über den Gesamtkosten des Pkws liegt. In diesen Fällen ist die Kostendeckelung zu prüfen:

Beispiel (vereinfacht)

Einnahmen-Überschussrechner A least einen Firmen-Pkw: Laufzeit: 36 Monate; Sonderzahlung: 21.000 EUR (= sofort abzugsfähige Betriebsausgaben); monatliche Leasingraten: 180 EUR; jährliche Pkw-Gesamtkosten: 4.000 EUR (Leasingraten, Benzin etc.); Bruttolistenpreis: 70.000 EUR.

Lösung des A: Nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt der Entnahmewert für die Privatnutzung 8.400 EUR pro Jahr (70.000 x 0,01 x 12). Es greift aber die Kostendeckelung, weil die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Der Privatanteil beträgt somit (in den Jahren nach der Sonderzahlung) nur 4.000 EUR.

Lösung des Bundesfinanzhofs: Die Leasingsonderzahlung (21.000 EUR) wird auf die Leasingdauer verteilt. Die Gesamtkosten des Pkw pro Jahr erhöhen sich damit um 7.000 EUR auf insgesamt 11.000 EUR. Die Folge: Es kommt nicht zur Kostendeckelung. Der zu versteuernde Anteil für die Privatnutzung beträgt 8.400 EUR.

Quelle | BFH-Urteile vom 17.5.2022, Az. VIII R 11/20, Az. VIII R 21/20, Az. VIII R 26/20

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Für GmbH-Gesellschafter

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Belastung eines Verrechnungskontos

| Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird. |

Sachverhalt

Ein an einer GmbH beteiligter Steuerpflichtiger beauftragte diese mit Abdichtungs-/Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich er durch Belastung seines Gesellschafterverrechnungskontos. In seiner Steuererklärung machte er eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Die Zahlung muss mit Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt werden. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Quelle | BFH, Beschluss vom 9.6.2022, Az. VI R 23/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231066

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Für Arbeitgeber

Prämien zum Inflationsausgleich bleiben bis zu 3.000 EUR steuerfrei

| Das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 gelten statt 19 % nur 7 % Umsatzsteuer) befreit zudem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu 3.000 EUR von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und zwar in der Zeit nach dem Tag der Gesetzesverkündung im Bundesgesetzblatt bis zum 31.12.2024 (Quelle: BR-Drs. 476/22 (B) vom 7.10.2022). |

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Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen zur Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“

| Im Juni 2022 wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verkündet. Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist die Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu Zweifelsfragen Stellung genommen und zwar insbesondere zum Verhältnis zur Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“. |

Hintergrund

Nach § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben steuerfrei: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 EUR.“

Beachten Sie | Als begünstigte Einrichtungen gelten nicht nur Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste, sondern z. B. auch Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen und Rettungsdienste.

Verhältnis zur Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“

Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ geht der Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ in Höhe von 1.500 EUR (§ 3 Nr. 11a EStG) vor. Das bedeutet: Leistungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.3.2022 gewährt haben, die in begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, fallen nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b EStG. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus.

MERKE | Für „Corona-Prämien“ nach § 3 Nr. 11a EStG, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG hingegen erhalten.

Quelle | Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl I 2022, S. 911; BMF: FAQ „Corona“ (Steuern), unter Punkt VIII., Stand vom 7.7.2022

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Dezember 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.12.2022
  • ESt, KSt = 12.12.2022

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.12.2022
  • ESt, KSt = 15.12.2022

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 12/2022 = 28.12.2022

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

9/21

2/22

5/22

9/22

+ 4,1 %

+ 5,5 %

+ 8,7 %

+ 10,9 %

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Monats-Rundschreiben Kompakt 12-2022-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2022:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Energiepreispauschale für Rentner und neue Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich

| Rentner erhalten Anfang Dezember 2022 eine (steuerpflichtige) Energiepreispauschale von 300 EUR. Zudem wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung) ab 1.1.2023 von monatlich 1.600 EUR auf 2.000 EUR angehoben (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs, BR-Drs. 523/22 (B) vom 28.10.2022). |

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Anstieg der Erbschaft-/Schenkungsteuer bei der Übertragung von Immobilien befürchtet

| Die Regelungen der Grundbesitzbewertung sollen an die sogenannte ImmoWertV vom 14.7.2021 (BGBl I 2021, S. 2805) angepasst werden. So steht es im Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 (BT-Drs. 20/3879 vom 10.10.2022). Da für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zumindest im Einzelfall höhere Werte drohen, ist zu prüfen, ob bereits angedachte Übertragungen vorgezogen werden sollen. Denn die Änderungen sollen bereits am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten. |

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Energiepreispauschale: Mögliche Steuerpflicht bei Minijobbern über die Einkommensteuer-Veranlagung 2022

| Auch viele Minijobber haben die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR erhalten. Sofern der (originäre) Verdienst vom Arbeitgeber pauschal mit 2 % besteuert wird, musste auf die 300 EUR EPP keine pauschale Steuer abgeführt werden. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2022 kann es aber nach Ansicht der Finanzverwaltung in gewissen Konstellationen zu einer Steuerpflicht kommen. |

Das Bundesfinanzministerium hat in den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1 u. a. Folgendes ausgeführt:

FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften.

Da die EPP bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht steuerpflichtig ist (vgl. § 119 Abs. 1 S. 2 EStG), wurde sie von den Arbeitgebern nicht steuerpflichtig erfasst. Handelt es sich nun aber z. B. um Steuerpflichtige, die in 2022 zudem Einkünfte aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit bezogen haben, dann wird die EPP über die Einkommensteuerveranlagung steuerpflichtig. Es liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor (§ 119 Abs. 2 EStG).

Quelle | BMF: FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1, Stand: 22.9.2022

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Für Vermieter

„Steuerfalle anschaffungsnahe Herstellungskosten“: Eine Entnahme ins Privatvermögen fällt nicht darunter

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebs- in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Somit liegen bei einer späteren Modernisierung/Sanierung auch keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor. |

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG können Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Aufwendungen wirken sich dann „lediglich“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.

PRAXISTIPP | Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.


Sachverhalt

2011 hatte der Inhaber einer Hofstelle eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss.

Das Finanzamt meinte, der Steuerpflichtige könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos.

Weil der Steuerpflichtige für die Jahre 2011 und 2012 infolge der Steuerfestsetzung auf 0 EUR nicht beschwert war, wies der Bundesfinanzhof die Revision zwar zurück. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah der Bundesfinanzhof die Revision hingegen als begründet an.

Das Finanzgericht hat die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt. Denn eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen ist keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es fehlt an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung sowie an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.

Beachten Sie | § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich.

MERKE | Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen eventuell Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuch darstellen. Denn handelt es sich um eine Erweiterung oder um eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, sind die Aufwendungen ebenfalls nur durch Abschreibungen zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.5.2022, Az. IX R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231890; BFH, PM Nr. 46/22 vom 20.10.2022

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Für Unternehmer

Künstlersozialabgabe: Abgabesatz steigt in 2023 auf 5,0 %

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wurde um 0,8 % angehoben. Somit liegt er im Jahr 2023 bei 5 %. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu der Anpassung wie folgt Stellung genommen: |

Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 unverändert bei 4,2 %. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. EUR in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Wegen der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Coronapandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 % angehoben werden müssen. Durch weitere Bundesmittel (rund 58,9 Mio. EUR) wurde der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 % begrenzt.

MERKE | Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Jahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023, BGBl I 2022, S. 1508; BMAS, „Künstlersozialabgabe künftig bei 5,0 Prozent“, Mitteilung vom 11.8.2022

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Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie bis Ende 2023 verlängert

| Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. |

Beachten Sie | Ausgenommen sind weiterhin Getränke, d. h., hier gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.

Quelle | Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, BGBl I 2022, S. 1838

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Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuer ist kein durchlaufender Posten

| Das Finanzgericht Hamburg (10.6.2022, Az. 2 K 55/21) hat die bisherige Sichtweise bzw. Handhabung bestätigt: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind vom Unternehmer vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten. Es handelt sich vielmehr um in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. |

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Für Arbeitgeber

Praxisrelevante Informationen zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie

| Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren. Nachfolgend sind einige wichtige Punkte zu der in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Inflationsausgleichsprämie aufgeführt. |

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis Ende 2024 gewährt werden kann.

Beachten Sie | Es handelt sich bei den 3.000 EUR um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

MERKE | Begünstigt sind z. B. auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze (seit 1.10.2022: 520 EUR) angerechnet.

Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind „in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ begünstigt. Nach den Ausführungen der Bundesregierung genügt es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Quelle | Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BGBl I 2022, S. 1743; Die Bundesregierung vom 1.11.2022 „Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 EUR steuerfrei“

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Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2023

| Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 265 EUR monatlich betragen (in 2022 = 241 EUR). |

Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll in 2023 um 18 EUR auf 288 EUR steigen.

Beachten Sie | Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich für 2023 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2022 in Klammern):

Frühstück:

  • monatlich: 60 EUR (56 EUR)
  • kalendertäglich: 2,00 EUR (1,87 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen:

  • monatlich: 114 EUR (107 EUR)
  • kalendertäglich: 3,80 EUR (3,57 EUR)

Quelle | Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 556/22

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Für Arbeitnehmer

Keine Werbungskosten für Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Pkw

| Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden: Ein Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Durchführung von wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist selbst dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen. |

Sachverhalt

Ein Ingenieur mit doppelter Haushaltsführung verfügte über einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte. Hierfür musste er an seinen Arbeitgeber pauschale und kilometerabhängige Zahlungen leisten.

In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer den Abzug der Aufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Familienheimfahrten pauschal für jedwede Überlassung eines Pkw im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber (auch) für die (wöchentlichen) Familienheimfahrten im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz ein Entgelt entrichten muss, ist insoweit unbedeutend. Korrespondierend dazu verzichtet der Gesetzgeber (vgl. § 8 Abs. 2 S. 5 HS 2 EStG) auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils für eine wöchentliche Familienheimfahrt.

Beachten Sie | Der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch insoweit zu mindern, als die Zuzahlungen des Arbeitnehmers auf die Familienheimfahrten entfallen. Dies kann aber „nur“ zu einem Nichtansatz des geldwerten Vorteils führen, nicht aber zu negativen Einnahmen.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.8.2022, Az. VI R 35/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231503

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Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern: Steuerzahlerfreundliche Entscheidung

| Gerade bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob sie eine (steuerlich ungünstige) erste Tätigkeitsstätte haben und falls ja, wo diese liegt. Eine der letzten offenen Fragen hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Leiharbeiter entschieden. |

Hintergrund

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR)
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i. S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis maßgeblich.

Besteht der Einsatz eines beim Verleiher unbefristet beschäftigten Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 EStG. Und so verhielt es sich auch im aktuellen Streitfall: Der weitere Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Verleiher war davon abhängig, dass dieser nach Ablauf der jeweiligen Frist mit dem Verleiher eine weitere (wiederum befristete) Arbeitnehmerüberlassung vereinbarte.

MERKE | Ist das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unbefristet und wird der Leiharbeitnehmer befristet für nicht mehr als 48 Monate bei einem Entleiher eingesetzt, erfolgt die Zuordnung nicht dauerhaft. Eine ungünstige erste Tätigkeitsstätte ergibt sich beim Betrieb des Entleihers nicht.

Das gilt auch, wenn die Entleihung später (mehrfach) verlängert wird und sich dadurch (rückblickend betrachtet) ein Einsatz von mehr als 48 Monaten für den identischen Entleiher ergeben sollte.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2022, Az. VI R 32/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231633

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Januar 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.1.2023

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.1.2023

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 1/2023 = 27.1.2023

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

10/21

3/22

6/22

10/22

+ 4,6 %

+ 7,6 %

+ 8,2 %

+ 11,6 %

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