Beschreibung
Nach der langwierigen Regierungsbildung im Anschluss an die Bundestagswahl nimmt die Gesetzesmaschinerie jetzt allmählich Fahrt auf. So hat die Bundesregierung zahlreiche Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht, die teilweise bereits in „trockenen Tüchern“ sind. Viele Vorhaben waren bei Redaktionsschluss (22.10.2018) allerdings noch nicht abgeschlossen bzw. es fehlte noch die Zustimmung des Bundesrates. Folgende Gesetzesänderungen/-vorhaben sind hervorzuheben:
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Die Mindestlohnkommission hat am 26.6.2018 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,84 EUR brutto je Zeitstunde ab dem 1.1.2019 auf 9,19 EUR und ab dem 1.1.2020 auf 9,35 EUR zu erhöhen. Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Rechtsverordnung umsetzen, was aber reine Formsache sein dürfte.
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld bleibt konstant und beträgt auch in 2019 0,06 %. Einer entsprechenden Verordnung hat der Bundesrat am 21.9.2018 zugestimmt.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung die Marke von 20 % bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet und die Marke von 18,6 % nicht unterschreitet.
Beachten Sie | In diesem Gesetz, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, wurde auch festgelegt, dass der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in 2019 bei 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 % liegen wird. Im Vergleich zu 2018 ergibt sich somit voraussichtlich keine Veränderung.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung soll sinken – und zwar wie folgt: Per Gesetz (Zustimmung Bundesrat steht noch aus) von derzeit 3,0 % auf 2,6 % zum 1.1.2019 und per befristeter Verordnung (vom 1.1.2019 bis Ende 2022) um weitere 0,1 %. Damit würde der Beitragssatz in 2019 bei 2,5 % liegen.
Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1.1.2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen werden. Der (mögliche) individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkassen soll somit paritätisch finanziert werden. Hier ist das Gesetzgebungsverfahren indes noch nicht abgeschlossen.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll ab 2019 um 0,5 % auf dann 3,05 % angehoben werden. So steht es im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2019.
Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft wird in 2019 um 5 EUR auf 231 EUR und der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung von 246 EUR auf 251 EUR erhöht. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 19.10.2018. Demzufolge ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für 2019 (Werte für 2018 in Klammern)
- Frühstück monatlich 53 EUR (52 EUR), kalendertäglich 1,77 EUR (1,73 EUR)
- Mittagessen monatlich 99 EUR (97 EUR), kalendertäglich 3,30 EUR (3,23 EUR)
- Abendessen monatlich 99 EUR (97 EUR), kalendertäglich 3,30 EUR (3,23 EUR)
Kindergeld, Grundfreibetrag & Co.
Das Familienentlastungsgesetz (Zustimmung des Bundesrates steht noch aus) sieht folgende Anpassungen vor:
Der Kinderfreibetrag soll ab 1.1.2019 von derzeit 4.788 EUR (2.394 EUR je Elternteil) auf 4.980 EUR (2.490 EUR je Elternteil) und ab 1.1.2020 um weitere 192 EUR auf 5.172 EUR (bzw. 2.586 EUR je Elternteil) erhöht werden.
Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um 10 EUR je Kind und Monat steigen. Dies bedeutet: jeweils 204 EUR für das erste und zweite Kind, 210 EUR für das dritte Kind sowie 235 EUR für jedes weitere Kind.
Beachten Sie | Ab 1.1.2021 ist eine weitere Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat vorgesehen. So wurde es zumindest im Koalitionsvertrag vereinbart.
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2019 von 9.000 EUR auf 9.168 EUR steigen. Ab 1.1.2020 ist ein Anstieg um 240 EUR auf 9.408 EUR vorgesehen.
Beachten Sie | Der Unterhaltshöchstbetrag wird an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst.
Die kalte Progression soll eingedämmt werden. Hier geht es um den Effekt, dass manche Steuerzahler trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben. Hintergrund ist die Berechnung der Einkommensteuer mittels Einkommensstufen. Um hier gegenzusteuern sollen (neben der Erhöhung des Grundfreibetrags) die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 % und für 2020 um 1,95 %. Die Prozentsätze entsprechen den voraussichtlichen Inflationsraten der Jahre 2018 bzw. 2019.
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus will die Bundesregierung neue Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment schaffen. Es soll eine Sonderabschreibung gewährt werden, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/regulären Abschreibung abgeschrieben werden.
Es existieren zwei Kappungsgrenzen. Generelle Inanspruchnahme: Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung : Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche.
Die Sonderabschreibung setzt voraus, dass neuer Wohnraum zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von 10 Jahren entsteht.
Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Auch bei der Anschaffung eines neuen Gebäudes wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt.
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen wird zeitlich begrenzt auf in 2026 endende Wirtschafts- oder Kalenderjahre. Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der