Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf die Kapitaleinkünfte ab 2018

Zusammenfassung

Seit 01.01.2018: Trennungsprinzip statt Transparenzprinzip für Investmentfonds -> werden nun besteuert

Wichtige Elemente für Fondanleger: Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Ergebnis aus der Veräußerung/ Rückgabe der Anteile

Mindestens ein Basisbetrag (risikoarme Marktverzinsung) muss steuerlich abgegolten werden

Vorabpauschale (vermindert um eventuelle Ausschüttungen) gilt beim Anleger am ersten Werktag des Folgejahrs als zugeflossen

Erst in 2019 behalten die depotführenden Stellen Steuern auf eine eventuelle Vorabpauschale für 2018 ein

Die Teilfreistellung für Privatanleger für Aktienfonds (30 %), Mischfonds (15 %), Immobilienfonds (60 %) und für ausländische Immobilienfonds (80 %) ist beim Kapitalertragsteuerausweis laut Steuerbescheinigung bereits berücksichtigt.

Fondsanteile, die zum 31.12.2017 im Bestand waren, gelten als zu diesem Stichtag veräußert und zum 1.1.2018 wieder als angeschafft

Die Wertveränderungen sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 EUR (pro Anleger) überschritten wird

  • Zwei neue Anlagen zur Anlage KAP
  • A: Anlage KAP-BET: Diese Anlage ist auszufüllen bei Erträgen und anrechenbaren Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden
  • B: Die Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn Investmenterträge erzielt wurden, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Hinweis

Da der Freibetrag von den fondsverwaltenden Stellen nicht berücksichtigt wird, wird zunächst Abgeltungsteuer einbehalten. Anleger können den Freibetrag nur über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen

Weitere Informationen

Quelle | Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) vom 19.7.2016, BGBl I 2016, S. 1730

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