Zusammenfassung
Der Bundesfinanzhof lehnt die EOP-Methode als statistische Grundlagenannahme ab. Erfolgt die Vermietung zu gewerblichen Zwecken unterhalb der ortsüblichen Miete, ist nur ein anteiliger Kostenabzug möglich.
Sachverhalt
Eine Ehefrau hatte ein Grundstück mit historischem Altbestand, der als Gaststätte genutzt wird, erworben. Nach der Sanierung verpachtete sie das Grundstück zum Betrieb eines Beachvolleyballplatzes, einer Minigolfanlage und einer Gaststätte an ihren Ehemann für 1.000 EUR monatlich zzgl. Nebenkosten. Das Finanzamt ging indes von einer fremdüblichen Pacht von 1.474 EUR pro Monat und damit von einer verbilligten Vermietung aus. Als Folge kürzte es den Werbungskostenabzug entsprechend. Dagegen klagte die Ehefrau.
Da sich keine vergleichbaren Objekte finden ließen, ermittelte der vom Finanzgericht beauftragte Sachverständige die Miete im Wesentlichen auf Grundlage der EOP-Methode und kam auf einen Betrag von 1.530,50 EUR. Diese Methode lehnte der Bundesfinanzhof jedoch ab.
Hinweis
Kann sich das Finanzgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen nicht die für eine Schätzung erforderliche Überzeugung bilden, geht dies zulasten des Finanzamts. Denn dieses trägt die objektive Beweislast.
Weitere Informationen
Quelle | BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. IX R 30/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207323; PM BFH Nr. 6 vom 20.2.2019