Zusammenfassung
Nach öffentlich-rechtlicher Ausbildung hat ein volljähriges Kind keinen Anspruch mehr auf Kindergeld, außer, es folgt ein Teil der einheitlichen Erstausbildung (mehraktige Berufsausbildung)
Kein Anspruch bei beruflicher Weiterbildung
Anzeichen für eine berufsbegleitende Weiterbildung:
- A: das Arbeitsverhältnis ist unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet und auf eine (nahezu) vollzeitige Beschäftigung gerichtet
- B: das Arbeitsverhältnis erfordert den ersten Studienabschluss
- C: der Ausbildungsgang orientiert sich an den Erfordernissen der Berufstätigkeit (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht)
Weitere Informationen
Quelle | BFH-Urteil vom 11.12.2018, Az. III R 26/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207682; PM BFH Nr. 13 vom 13.3.2019