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Zusammenfassung
Falls jährliche Entfernungspauschale überschritten wurde, können Fahrtkosten angerechnet werden
Thüringer Finanzgericht spricht sich für Taxis als öffentliches Verkehrsmittel aus (aufgrund fehlender Revision ist das Urteil rechtskräftig)
Zwei aktuelle Verfahren sehen Aufwendungen für Sach-, und Personenschäden bereits durch die Entfernungspauschale abgegolten. Der Bundesfinanzhof klärt dahingehend bald auf
Beispiel
Ein Arbeitnehmer benutzte für die Fahrten von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte im Jahr 2018 sowohl den Bus als auch die Bahn. Die kürzeste Straßenverbindung betrug 18 km. Die Monatskarte für den Bus hat 60 EUR und die für die Bahn 75 EUR gekostet. Insgesamt hat er in 2018 also 1.620 EUR für die Tickets bezahlt.
Für 2018 ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.188 EUR (220 Tage × 18 km × 0,30 EUR). Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel höher sind als die Entfernungspauschale, kann der übersteigende Betrag angesetzt werden. Insgesamt sind somit 1.620 EUR als Werbungskosten absetzbar.
Weitere Informationen
Quelle | Taxikosten: FG Thüringen, Urteil vom 25.9.2018, Az. 3 K 233/18, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206322; Unfallkosten: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.1.2018, Az. 5 K 500/17, Rev. BFH Az. VI R 8/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202019; FG Sachsen, Urteil vom 18.5.2018, Az. 4 K 194/18, Rev. BFH Az. VI R 40/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206506; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; H 9.10 LStH „Unfallschäden
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