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Verschiedene Verfahren zur Sanierung eines Unternehmens während der Insolvenz
Differenzierung zwischen der Insolvenzordnung (InsO) und dem Steuerrecht, da keine Abstimmung vorhanden ist
Begründung in den rechtlichen Grundsätzen:
- Die Insolvenzordnung verfolgt die Gleichbehandlung aller Gläubiger des Insolvenzverfahrens
- Das Steuerrecht verfolgt die Gleichmäßigkeit in der Besteuerung
- aus unterschiedlichen Grundsätzen resultiert oft in einem Zielkonflikt
Berücksichtigung von zivilrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen bei der Auswahl der Sanierungsmaßnahmen
weitere Unterscheidung zwischen dem Unternehmen und dem Unternehmer
Neuregelung des §3a Einkommensteuergesetz
Aufhebung von Verbindlichkeiten als primäre Sanierungsmaßnahme
auf Sanierungsgewinne anfallende Ertragssteuern sind für das insolvente Unternehmen meist noch nicht wieder zu stemmen
unter bestimmten Voraussetzungen Stundung und Erlassung durch den Fiskus
Zusammenfassung der Voraussetzungen in einem „Sanierungserlass“
Entscheidung vom 28.11.2016 durch den Bundesfinanzhof: Sanierungserlass unzulässig
aufgrund nun fehlender Rechtsgrundlage: §3a EStG für eine Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen als Gesetzeserlass vom 2.6.2017
Sanierungsgewinne nun als Sanierungserträge bezeichnet (Steuerbefreiung im Vorfeld)
aufgrund gesetzlicher Neuregelung kann über die Steuerbefreiung nur noch durch das Veranlagungsverfahren oder gar die steuerliche Außenprüfung erfolgen
daraus resultiert eine hohe rechtliche Unsicherheit bis zur Beendigung des Verfahrens
Vorteil des Gesetzes: Anstatt der Gemeinden entscheidet nun die Finanzverwaltung über die gewerbesteuerliche Freistellung
Klarstellung einer klaren Reihenfolge von Verlustrechnungen für die Sanierungsgewinne
negative Neuerung: Gesetzgeber schreibt stille Lasten vor
steuerliche Wahlrechte im Sanierungs- und Folgejahr müssen gewinnmindernd ausgeübt werden (Verluste dieser Jahre gehen demnach vollständig unter)
Steuerliche Folgen von Sanierungen
Unterscheidung zwischen zwei Fallgruppen:
- Unternehmensbezogene Sanierung (Richtet sich nur an das Unternehmen/Unternehmensträger)
- Unternehmerbezogene Sanierung (Richtet sich an den Aufbau einer erneuten Existenzgrundlage für den Unternehmer)
Unternehmensbezogene Sanierung
Voraussetzungen nach §3a Einkommensteuergesetz (EStG) für die Steuerbefreiung:
- Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens
- Sanierungsfähigkeit des Unternehmens
- Sanierungseignung des Schuldenerlasses
- Sanierungsabsicht durch die Gläubiger
Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit nachfolgenden Kriterien:
- Ertragslage
- die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung
- die Liquidität sowie
- die Gesamtleistungsfähigkeit der Gesellschaft
Überschuldung allein reicht nicht für die Sanierung aus
Zahlungsunfähigkeit und/oder Unternehmenszusammenbruch als weitere Kriterien nötig
durch den Schuldenerlass muss das Unternehmen vor dem Zusammenbruch bewahrt werden können
klare Sanierungsabsicht muss erkennbar sein
bei der Beteiligung von mehreren Gläubigern ist von einer Sanierungsabsicht auszugehen
ein Schuldenerlass zur Sicherung der Restforderungen legt keine Sanierungsabsicht zugrunde
Unternehmerbezogene Sanierung
Steuererlassung für eine Liquidierung des Unternehmens zum Aufbau einer neuen Existenz für den Unternehmer
Schulden aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten fallen dabei nicht mehr zur Last.
eingeschränkte Form einer unternehmerbezogenen Sanierung dank gesetzlicher Neuregelung (§3a Abs.5 EStG)
folgende Erträge können dadurch steuerfrei bleiben, selbst wenn die Sanierungsvoraussetzungen nicht vollständig gegeben sind:
- Erträge aus einer erteilten Restschuldbefreiung §§ 286 ff. InsO
- Erträge aus einem Schuldenerlass aufgrund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Erträge aus einem Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde.
mögliche Befreiung von bisher nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber Insolvenzgläubigern Mithilfe eines Antrages auf Restschuldenbefreiung (§§ 286 ff. InsO)
Befreiung von Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens führt grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Gewinn
Steuerbefreiung der Gewinne möglich, da diese erst im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldenbefreiung generiert werden
die Finanzverwaltung betrachtet das nicht als verfahrensrechtlich rückwirkendes Ereignis
Sanierungsgewinne aus einem Schuldenbereinigungsplanes können nach der rechtlichen Neureglung ebenfalls von der Steuer befreit werden
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