Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Auf das Eigenkapital kommt es nicht an

Zusammenfassung

Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.

Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung liegen bereits dann vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen

Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar

  • 6% der Überentnahmen sind nicht abziehbare Betriebsausgaben
  • Über- und Unterentnahmen der vergangenen Jahre werden verrechnet
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar

Hinweis

Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren Diese Entscheidung betrifft Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ermitteln

Weitere Informationen

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.10.2018, Az. 5 K 1034/16, Rev. BFH Az. VIII R 38/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207923; BFH-Urteil vom 14.3.2018, Az. X R 17/16

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